Artikel 37 VO (EU) 2020/689

Seuchenbekämpfungsstrategie von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

(1) Bei der Aufstellung eines optionalen Tilgungsprogramms für die Infektion mit BTV legt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die Folgendes umfasst:

a)
Überwachung der Infektion mit BTV gemäß den Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 1;
b)
Impfung der relevanten Zieltierpopulation zur Tilgung der Seuche mittels regelmäßiger Impfkampagnen, die gegebenenfalls im Rahmen einer langfristigen Strategie durchgeführt werden;
c)
Verbringungsbeschränkungen für die Zieltierpopulation gemäß den Anforderungen der Artikel 43 und 45;
d)
Risikominderungsmaßnahmen zur Minimierung der Übertragung einer Infektion mit BTV durch Vektoren.

(2) Bei der Durchführung des Tilgungsprogramms trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass

a)
sie alle Serotypen 1–24, die in dem unter das Tilgungsprogramm fallenden Gebiet auftreten, erkennt und vernichtet;
b)
das unter das Tilgungsprogramm fallende Gebiet

i)
das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ist oder
ii)
eine oder mehrere Zonen sind, die ein Gebiet innerhalb eines Mindestradius von 150 km um jeden infizierten Betrieb einschließen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii kann die zuständige Behörde die unter das Tilgungsprogramm fallende(n) Zone(n) anpassen an

a)
die geografische Lage des infizierten Betriebs bzw. der infizierten Betriebe und die Grenzen der entsprechenden Verwaltungseinheiten;
b)
die ökologischen und meteorologischen Bedingungen;
c)
die Anzahl, Aktivität und Verteilung der in der/den Zone(n) befindlichen Vektoren;
d)
den beteiligten BTV-Serotyp;
e)
die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 42;
f)
die Ergebnisse der Überwachungsaktivitäten.

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