Artikel 39 VO (EU) 2020/689

Verpflichtungen der Unternehmer im Zusammenhang mit Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

(1) Die Unternehmer von Betrieben, mit Ausnahme von Schlachthöfen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gemäß Artikel 38 Absatz 1 gehalten werden, sind verpflichtet,

a)
die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der Überwachung von Tieren der Zieltierpopulation zu erfüllen;
b)
die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der entomologischen Überwachung zu erfüllen;
c)
Tiere der Zieltierpopulation auf Weisung der zuständigen Behörde impfen zu lassen;
d)
auf Weisung der zuständigen Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wenn ein Verdacht auf die Seuche besteht oder bestätigt wird;
e)
die Anforderungen an die Verbringung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu erfüllen;
f)
sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen, was gegebenenfalls auch den Schutz gehaltener Tiere vor Angriffen durch Vektoren je nach dem Gesundheitsstatus der Tiere einschließt.

(2) Die Unternehmer von Schlachthöfen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gemäß Artikel 38 Absatz 1 gehalten und geschlachtet werden, sind verpflichtet,

a)
die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der Überwachung von Tieren der Zieltierpopulation zu erfüllen;
b)
auf Weisung der zuständigen Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wenn ein Verdacht auf die Seuche besteht oder bestätigt wird;
c)
sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen, was gegebenenfalls auch den Schutz gehaltener Tiere vor Angriffen durch Vektoren je nach dem Gesundheitsstatus der Tiere einschließt.

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