Artikel 40 VO (EU) 2020/689
Verpflichtungen der zuständigen Behörde im Rahmen von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV
(1) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, in dem Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt,
- a)
- das erfasste Gebiet entsprechend Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 1 in geografische Einheiten einzuteilen,
- b)
- in den einzelnen geografischen Einheiten, soweit dies für die epidemiologische Situation relevant ist, die Überwachung der Infektion mit BTV gemäß den Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 1 durchzuführen,
- c)
- bei Verdacht auf die Seuche oder deren Bestätigung die in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anzuwenden,
- d)
- die Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und gegebenenfalls weitere Zieltierpopulationen gehalten werden, anzuweisen, ihre Tiere impfen zu lassen, und
- e)
- die Anforderungen gemäß den Artikeln 43 und 45 auf die Verbringung von Tieren aus der Zieltierpopulation anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann die zuständige Behörde beschließen, Unternehmer nicht anzuweisen, ihre Tiere impfen zu lassen, wenn sie im Anschluss an eine Risikobewertung hinreichend begründen kann, dass die Durchführung anderer Maßnahmen zur Tilgung der Seuche ausreicht.
(3) Die zuständige Behörde weist, wenn sie dies für notwendig hält und wenn es möglich ist, ein saisonal von der Blauzungenkrankheit freies Gebiet gemäß Anhang V Teil II Kapitel 5 aus. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten
- a)
- Nachweise darüber, dass die spezifischen Kriterien für die Festlegung des saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zeitraums erfüllt sind;
- b)
- das Anfangs- und das Enddatum des Zeitraums;
- c)
- Nachweise darüber, dass die Übertragung von BTV in dem Gebiet zum Stillstand gekommen ist, sowie
- d)
- die Abgrenzung des Gebiets, das den Mindestanforderungen gemäß Artikel 13 entspricht.
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