Artikel 42 VO (EU) 2020/689
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung der Infektion mit BTV
(1) Wird die Infektion mit BTV bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,
- a)
- den Ausbruch zu bestätigen und gegebenenfalls die Zone, in der das Tilgungsprogramm durchgeführt werden soll, festzulegen oder zu erweitern;
- b)
- gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;
- c)
- die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, einzuschränken, es sei denn, die Verbringung ist zum Zweck der sofortigen Schlachtung genehmigt;
- d)
- die Verbringung von Zuchtmaterial von Tieren der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, einzuschränken;
- e)
- einschlägige Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen, wenn diese nach ihrer Auffassung erforderlich und technisch durchführbar sind, um die Exposition von Tieren der Zieltierpopulation gegenüber Angriffen von Vektoren zu vermeiden oder zu verringern;
- f)
- die in Artikel 41 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf alle Betriebe anzuwenden, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit dem bestätigten Fall aufweisen, einschließlich derjenigen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, die in vergleichbarem Maße Infektionsvektoren ausgesetzt sind wie der bestätigte Fall.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen hinaus und zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche kann die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält,
- a)
- die Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und gegebenenfalls weitere Zieltierpopulationen gehalten werden, anweisen, ihre Tiere gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d gegen die Infektion mit dem betreffenden BTV-Serotyp bzw. den betreffenden BTV-Serotypen impfen zu lassen;
- b)
- den Gesundheitsstatus der Zieltierpopulation in der Nähe des Betriebs, in dem der bestätigte Fall gehalten wird, untersuchen und überwachen.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen können aufgehoben werden, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht mehr erforderlich sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche zu begrenzen.
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