Artikel 43 VO (EU) 2020/689
Verbringung von gehaltenen Tieren und Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in Mitgliedstaaten oder Zonen, die unter Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV fallen
(1) Die zuständige Behörde genehmigt die Überführung von Tieren der Zieltierpopulation in ein Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann, wenn sie mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 4 erfüllen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Überführung von Tieren der Zieltierpopulation in das unter das Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fallende Gebiet genehmigen, wenn
- a)
- sie das Risiko, das die Überführung für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes im Hinblick auf die Infektion mit BTV darstellt, unter Berücksichtigung möglicher Risikominderungsmaßnahmen, die sie am Bestimmungsort festlegen kann, bewertet hat,
- b)
-
sie die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat untersagt, und zwar
- i)
- für einen Zeitraum von 60 Tagen nach der Überführung oder
- ii)
- so lange, bis ein negativer Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) auf BTV-Serotypen 1–24 an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach der Überführung entnommen wurden,
- c)
- die Überwachung gegebenenfalls entsprechend Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 6 anpasst und
- d)
- die Tiere jede der Anforderungen erfüllen, die in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 vorgesehen sind.
(3) Die zuständige Behörde genehmigt die Überführung von Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in das Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann, wenn es mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 Nummern 1 bis 3 erfüllt.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde die Überführung von Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fallende Gebiet genehmigen, wenn
- a)
- sie das Risiko, das die Überführung für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes im Hinblick auf die Infektion mit BTV darstellt, unter Berücksichtigung möglicher Risikominderungsmaßnahmen, die sie am Bestimmungsort festlegen kann, bewertet hat,
- b)
- sie die Verbringung dieses Zuchtmaterials in einen anderen Mitgliedstaat untersagt und
- c)
- das Zuchtmaterial die Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 Nummer 4 erfüllt.
(5) Wenn die zuständige Behörde, die die Tiere oder das Zuchtmaterial in Empfang nimmt, die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 oder 4 anwendet, ist sie verpflichtet,
- a)
- die Kommission darüber schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen;
- b)
- Tiere oder Zuchtmaterial der Zieltierpopulation zu akzeptieren, die die Anforderungen der entsprechenden Ausnahmeregelung erfüllen, und zwar unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone des Tieres oder des Zuchtmaterials.
(6) Wenn die zuständige Behörde, die die Tiere oder das Zuchtmaterial in Empfang nimmt, die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 oder 4 nicht mehr anwendet, setzt sie die Kommission darüber schnellstmöglich in Kenntnis.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.