Artikel 44 VO (EU) 2020/689
Vektorgeschützter Betrieb
(1) Die zuständige Behörde kann Betrieben oder Einrichtungen, die die in Anhang V Teil II Kapitel 3 festgelegten Kriterien erfüllen, auf Antrag des betreffenden Unternehmers den Status „vektorgeschützter Betrieb” zuerkennen.
(2) Die zuständige Behörde überprüft in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens aber zu Beginn, während und am Ende des vorgeschriebenen Schutzzeitraums, die Wirksamkeit der Maßnahmen, die mit Hilfe einer Vektorfalle in dem Betrieb durchgeführt wurden.
(3) Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird der Status „vektorgeschützter Betrieb” durch die zuständige Behörde sofort aberkannt.
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