Artikel 45 VO (EU) 2020/689

Verbringung von Tieren durch Mitgliedstaaten oder Zonen, die unter Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV fallen

(1) Die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation durch ein Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann,

a)
wenn die Tiere der Zieltierpopulation mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 erfüllen oder
b)
wenn die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, gegen Angriffe von Vektoren geschützt wurden und wenn die Tiere während des Transports nicht länger als 1 Tag abgeladen werden oder die Tiere nur in einem vektorgeschützten Betrieb länger als 1 Tag oder nur während des vektorfreien Zeitraums abgeladen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auch die Verbringung von Tieren einer Zieltierpopulation durch ein Gebiet genehmigen, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, wenn die Anforderungen in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.

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