Artikel 46 VO (EU) 2020/689
Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung von Seuchen der Kategorien B und C bei Wassertieren
(1) Die zuständige Behörde legt bei der Aufstellung eines obligatorischen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie B oder eines optionalen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie C bei Wassertieren eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die für jede Seuche Folgendes ausweist:
- a)
- die Art der Überwachungsanforderungen, die erforderlich sind, um die Bedingungen für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zu erfüllen;
- b)
- das Gebiet und die Tierpopulation, die unter das Tilgungsprogramm gemäß den Artikeln 47 und 51 fallen;
- c)
- die Laufzeit des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 49, einschließlich dessen endgültiger Ziele und Zwischenziele gemäß Artikel 48;
- d)
- die seuchenspezifischen Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 55 bis 65.
(2) Die zuständige Behörde kann in das Tilgungsprogramm koordinierte Maßnahmen an ihrer gemeinsamen Land- oder Seegrenze mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufnehmen, um zu gewährleisten, dass das Ziel der Programme verwirklicht wird und die Ergebnisse von Dauer sind.
Wurden keine koordinierten Maßnahmen ergriffen, sieht die zuständige Behörde in dem Tilgungsprogramm nach Möglichkeit wirksame Risikominderungsmaßnahmen vor, einschließlich einer verstärkten Überwachung.
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