Artikel 47 VO (EU) 2020/689
Räumlicher Anwendungsbereich und Tierpopulation
(1) Die zuständige Behörde legt den Umfang des Tilgungsprogramms fest, einschließlich
- a)
- des erfassten Gebiets und
- b)
- der Zieltierpopulation sowie gegebenenfalls zusätzlicher Tierpopulationen.
(2) Das Gebiet, das unter das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Tilgungsprogramm fällt, kann sich erstrecken auf
- a)
- das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder
- b)
- eine oder mehrere Zonen oder
- c)
- den geografischen Standort der Betriebe, aus denen das Kompartiment oder die Kompartimente bestehen.
(3) Alle Betriebe innerhalb des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments, der/die/das unter das Tilgungsprogramm fällt, werden in das Tilgungsprogramm einbezogen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde Aquakulturbetriebe, die kein erhebliches Risiko für den Erfolg des Programms darstellen und die von der Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung ausgenommen sind, von dem Tilgungsprogramm ausnehmen.
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