Artikel 47 VO (EU) 2020/689

Räumlicher Anwendungsbereich und Tierpopulation

(1) Die zuständige Behörde legt den Umfang des Tilgungsprogramms fest, einschließlich

a)
des erfassten Gebiets und
b)
der Zieltierpopulation sowie gegebenenfalls zusätzlicher Tierpopulationen.

(2) Das Gebiet, das unter das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Tilgungsprogramm fällt, kann sich erstrecken auf

a)
das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder
b)
eine oder mehrere Zonen oder
c)
den geografischen Standort der Betriebe, aus denen das Kompartiment oder die Kompartimente bestehen.

(3) Alle Betriebe innerhalb des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments, der/die/das unter das Tilgungsprogramm fällt, werden in das Tilgungsprogramm einbezogen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde Aquakulturbetriebe, die kein erhebliches Risiko für den Erfolg des Programms darstellen und die von der Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung ausgenommen sind, von dem Tilgungsprogramm ausnehmen.

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