Artikel 49 VO (EU) 2020/689
Laufzeit
(1) Die Laufzeiten von Tilgungsprogrammen für gelistete Wassertierseuchen sind in Anhang VI Teil II festgelegt, insbesondere in den Abschnitten 2 und 3 von
- a)
- Kapitel 1 bezüglich VHS und IHN;
- b)
- Kapitel 2 bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;
- c)
- Kapitel 3 bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;
- d)
- Kapitel 4 bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;
- e)
- Kapitel 5 bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;
- f)
- Kapitel 6 bezüglich der Infektion mit WSSV.
(2) Bei Seuchen der Kategorie C darf die Laufzeit des Tilgungsprogramms sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.