Artikel 49 VO (EU) 2020/689

Laufzeit

(1) Die Laufzeiten von Tilgungsprogrammen für gelistete Wassertierseuchen sind in Anhang VI Teil II festgelegt, insbesondere in den Abschnitten 2 und 3 von

a)
Kapitel 1 bezüglich VHS und IHN;
b)
Kapitel 2 bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;
c)
Kapitel 3 bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;
d)
Kapitel 4 bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;
e)
Kapitel 5 bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;
f)
Kapitel 6 bezüglich der Infektion mit WSSV.

(2) Bei Seuchen der Kategorie C darf die Laufzeit des Tilgungsprogramms sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

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