Artikel 50 VO (EU) 2020/689
Mindestanforderungen an ein Tilgungsprogramm
Die zuständige Behörde legt bei einem Tilgungsprogramm für eine bestimmte Seuche der Kategorie B oder C in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment folgende Maßnahmen zugrunde:
- a)
- die Bestimmung des Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments durch Ermittlung der Gesundheitsstatus aller Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden;
- b)
- die Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Betrieben, in denen Verdachtsfälle und bestätigte Fälle aufgetreten sind;
- c)
- die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstigen Risikominderungsmaßnahmen, um das Infektionsrisiko der gelisteten Arten in einem Betrieb zu verringern;
- d)
- in bestimmten Fällen Impfungen im Rahmen des Tilgungsprogramms.
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