Artikel 51 VO (EU) 2020/689
In Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C einzubeziehende Tierpopulationen
(1) Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm auf gelistete Arten an, die in Betrieben im Gebiet des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments gehalten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, auf der Grundlage einer Risikobewertung Betriebe von dem Tilgungsprogramm auszunehmen, die nur Vektorarten gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 halten.
(3) Falls dies technisch durchführbar ist, nimmt die zuständige Behörde zusätzliche Tierpopulationen in das Tilgungsprogramm auf, wenn die betreffenden Tiere
- a)
- ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus der in Absatz 1 genannten Tiere darstellen;
- b)
- aufgrund der geringen Anzahl von Aquakulturbetrieben in das Tilgungsprogramm aufgenommen werden und ihre Einbeziehung erforderlich ist, um eine zufriedenstellende epidemiologische Abdeckung des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments zu erreichen.
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