Artikel 52 VO (EU) 2020/689

Zu ergreifende Maßnahmen in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die unter Tilgungsprogramme fallen

(1) Um den Fortschritt von Tilgungsprogrammen zu überwachen, nimmt die zuständige Behörde eine Einstufung des Gesundheitsstatus aller Betriebe vor, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden; dabei legt sie Folgendes zugrunde:

a)
den bei Beginn des Tilgungsprogramms bekannten Gesundheitsstatus der einzelnen Betriebe;
b)
die Einhaltung der Bedingungen für die Verbringung von Tieren gelisteter Arten in den Betrieb;
c)
die Einhaltung der Verpflichtung durch den Unternehmer, die zuständige Behörde über jeden Verdacht auf die Seuche oder Nachweis der Seuche in Kenntnis zu setzen;
d)
die Durchführung der bei Verdacht auf die Seuche oder Bestätigung der Seuche vorgeschriebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
e)
die möglicherweise für Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden, vorgesehenen Impfungen;
f)
alle zusätzlichen Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden.

(2) Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

a)
das Tilgungsprogramm in Abhängigkeit davon, ob die Anforderungen gemäß Absatz 1 durch die Betriebe erfüllt sind oder nicht, einzuleiten, aufrechtzuerhalten oder zurückzuziehen;
b)
die Unternehmer der betreffenden Betriebe über die Entwicklung des Gesundheitsstatus und über die zur Gewährung des Status „seuchenfrei” erforderlichen Maßnahmen zu informieren.

(3) Die Unternehmer erfüllen die in Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Anforderungen, damit das Tilgungsprogramm so lange durchgeführt werden kann, bis es erfolgreich abgeschlossen ist oder eingestellt wird.

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