Artikel 53 VO (EU) 2020/689

Ausnahme von geschlossenen Betrieben von der Einstufung des Gesundheitsstatus

Abweichend von Artikel 52 Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, den Gesundheitsstatus geschlossener Betriebe nicht einzustufen, wenn die in diesen geschlossenen Betrieben gehaltene Tierpopulation geeigneten Risikominderungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen wird, um sicherzustellen, dass sie kein Seuchenausbreitungsrisiko darstellt.

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