Artikel 54 VO (EU) 2020/689
Impfung
Die zuständige Behörde kann unter ihrer amtlichen Aufsicht folgende Maßnahmen in die Tilgungsprogramme aufnehmen:
- a)
- Impfung gelisteter Arten;
- b)
- Impfung einer zusätzlichen Population gehaltener Tiere;
- c)
- Impfung einer zusätzlichen Population wildlebender Tiere.
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