Artikel 54 VO (EU) 2020/689

Impfung

Die zuständige Behörde kann unter ihrer amtlichen Aufsicht folgende Maßnahmen in die Tilgungsprogramme aufnehmen:

a)
Impfung gelisteter Arten;
b)
Impfung einer zusätzlichen Population gehaltener Tiere;
c)
Impfung einer zusätzlichen Population wildlebender Tiere.

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