Artikel 55 VO (EU) 2020/689

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1) Die zuständige Behörde führt bei einem Verdacht auf eine bestimmte Seuche in einem Betrieb die erforderlichen Untersuchungen durch.

(2) So lange die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)
die Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in den Betrieb zu untersagen;
b)
in dem Betrieb, in dem Verdachtsfälle gehalten werden, die Isolierung von Einheiten anzuordnen, soweit dies technisch möglich ist;
c)
die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Betrieb zu untersagen, es sei denn, die Verbringung ist durch die zuständige Behörde genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden;
d)
die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten aus dem Betrieb zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies genehmigt.

(3) Die zuständige Behörde erhält die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis das Auftreten der Seuche ausgeschlossen oder bestätigt wurde.

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