Artikel 56 VO (EU) 2020/689

Ausdehnung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1) Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie es für erforderlich hält, die gemäß Artikel 55 vorgesehenen Maßnahmen aus auf

a)
alle Betriebe, für die aufgrund hydrodynamischer Gegebenheiten ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie sich die Seuche aus dem unter Seuchenverdacht stehenden Betrieb zuziehen;
b)
alle Betriebe, die einen unmittelbaren epidemiologischen Zusammenhang mit dem unter Seuchenverdacht stehenden Betrieb aufweisen.

(2) Besteht ein Seuchenverdacht bei wildlebenden Wassertieren, so dehnt die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält, die in Artikel 55 vorgesehenen Maßnahmen auf die betroffenen Betriebe aus.

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