Artikel 57 VO (EU) 2020/689

Ausnahme von den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Seuchenverdacht

(1) Abweichend von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in einen Betrieb unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen,
b)
der Gesundheitsstatus der Tiere aus Aquakultur im Bestimmungsbetrieb oder der Wassertiere, die zu diesem Betrieb unterwegs sind, wird durch die Verbringung nicht gefährdet,
c)
im Bestimmungsbetrieb haben die Tiere keinen Kontakt zu Tieren aus Aquakultur mit höherem Gesundheitsstatus bezogen auf die betreffende Seuche, und
d)
die Tiere werden für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden maximalen Zeitraum im Bestimmungsbetrieb gehalten.

(2) Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, ist sie verpflichtet,

a)
bis zum Ende der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Untersuchung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs gegebenenfalls im Einklang mit den Kriterien in Artikel 52 Absatz 1 neu einzustufen;
b)
bis zum Ende der Untersuchung die Verbringung von Tieren aus dem Bestimmungsbetrieb zu untersagen, es sei denn, sie hat deren Transport zu einem Betrieb genehmigt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zwecks sofortiger Schlachtung oder Verarbeitung, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden.

(3) Die zuständige Behörde kann von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt,

a)
geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,
b)
der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind, und
c)
der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Wassertieren gewonnene tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß den Artikeln 12 oder 13 der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet oder beseitigt werden.

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