Artikel 58 VO (EU) 2020/689

Amtliche Bestätigung bestimmter Seuchen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

(1) Wird ein Fall bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)
den Betrieb bzw. die Betriebe für infiziert zu erklären;
b)
den Gesundheitsstatus des infizierten Betriebs bzw. der infizierten Betriebe neu einzustufen;
c)
eine Sperrzone von angemessener Größe einzurichten;
d)
in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben die in den Artikeln 59 bis 65 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die Mindestanforderungen, die für die Festlegung der Sperrzone gelten, sind in Anhang VI Teil II dargelegt, insbesondere in

a)
Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich VHS und IHN;
b)
Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;
c)
Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;
d)
Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;
e)
Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;
f)
Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit WSSV.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c kann die zuständige Behörde beschließen, keine Sperrzone einzurichten, wenn

a)
ein infizierter Betrieb keine unbehandelten Abwässer in benachbarte Gewässer ableitet und
b)
die in dem Betrieb bestehenden Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren einem Standard entsprechen, bei dem sichergestellt ist, dass die Infektion vollständig darin eingeschlossen wird.

(4) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf folgende Aktivitäten in der Sperrzone Risikominderungsmaßnahmen ergreifen:

a)
Verbringungen auf Bünnschiffen durch die Sperrzone;
b)
Fischereitätigkeiten;
c)
sonstige Tätigkeiten, die das Risiko einer Seuchenausbreitung bergen.

(5) Wenn die Seuche bei wildlebenden Wassertieren bestätigt wird, kann die zuständige Behörde

a)
Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ausarbeiten und durchführen, die erforderlich sind, um die Übertragung der Seuche auf gehaltene Tiere gelisteter Arten oder auf zusätzliche Tierpopulationen zu verhindern;
b)
bei wildlebenden Wassertierpopulationen und in Betrieben, die einen unmittelbaren epidemiologischen Zusammenhang mit dem bestätigten Fall aufweisen, verstärkte Überwachungsmaßnahmen durchführen;
c)
Maßnahmen zur Tilgung der Seuche aus der betreffenden wildlebenden Wassertierpopulation ergreifen, soweit dies möglich ist.

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