Artikel 59 VO (EU) 2020/689

Epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen bei Bestätigung bestimmter Seuchen

(1) Wird eine Seuche bestätigt, so ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)
eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;
b)
Untersuchungen durchzuführen und die in Artikel 55 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen in allen epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben zu ergreifen;
c)
die Überwachung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der epidemiologischen Untersuchung an die ermittelten Risikofaktoren anzupassen.

(2) Wenn die epidemiologische Untersuchung auf epidemiologische Zusammenhänge zwischen gehaltenen und wildlebenden Tieren schließen lässt, zieht die zuständige Behörde eine Untersuchung wildlebender Tiere in Erwägung.

(3) Die zuständige Behörde informiert schnellstmöglich

a)
die Unternehmer und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem bestätigten Fall betroffen ist, und
b)
die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben betroffen sein könnten.

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