Artikel 60 VO (EU) 2020/689
Verbringungen in einen oder aus einem infizierten Betrieb und alle/n anderen in der Sperrzone befindliche/n Betriebe/n
(1) In allen infizierten Betrieben und allen anderen in der Sperrzone befindlichen Betrieben ist die zuständige Behörde verpflichtet,
- a)
- die Isolierung der Verdachtsfälle und bestätigten Fälle anzuordnen, soweit dies technisch möglich ist;
- b)
- die Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs der für die betreffende Seuche gelisteten Arten aus dem Betrieb bzw. den Betrieben zu untersagen, es sei denn, die Verbringung ist durch die zuständige Behörde genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden;
- c)
- die Verbringung von Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten in den Betrieb bzw. die Betriebe zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies in hinreichend begründeten Fällen genehmigt;
- d)
- die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten aus dem Betrieb bzw. den Betrieben zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies genehmigt.
(2) Die zuständige Behörde dehnt die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c auf gehaltene Tiere zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn von ihnen das Risiko einer Ausbreitung der Seuche ausgeht.
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