Artikel 63 VO (EU) 2020/689

Reinigung und Desinfektion

(1) Die zuständige Behörde ordnet für alle infizierten Betriebe an, dass vor der Wiederbelegung folgende Strukturen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden müssen:

a)
die Betriebe, soweit dies technisch möglich ist, nach der Entfernung der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Tiere und aller möglicherweise kontaminierten Futtermittel;
b)
alle mit der Tierhaltung in Zusammenhang stehenden Ausrüstungsgegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ausrüstung für die Fütterung, Größensortierung, Behandlung und Impfung sowie Arbeitsboote;
c)
alle produktionsbezogenen Ausrüstungsgegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Käfige, Netze, Gestelle, Taschen und Langleinen;
d)
sämtliche Schutzkleidung oder Sicherheitsvorrichtungen, die von Unternehmern und Besuchern verwendet werden;
e)
alle Transportmittel, einschließlich Becken und anderer Ausrüstungsgegenstände, die für den Transport infizierter Tiere oder von Personen, die mit infizierten Tieren in Berührung gekommen sind, verwendet werden.

(2) Die zuständige Behörde genehmigt das Protokoll der Reinigung und Desinfektion.

(3) Die zuständige Behörde überwacht die Reinigung und Desinfektion und erkennt den Betrieben den Status „seuchenfrei” erst wieder zu bzw. gewährt ihn erneut, wenn sie der Auffassung ist, dass die Reinigung und die Desinfektion abgeschlossen sind.

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