Artikel 64 VO (EU) 2020/689

Stilllegung

(1) Die zuständige Behörde ordnet die Stilllegung aller infizierten Betriebe an. Die Stilllegung erfolgt nach Abschluss des Reinigungs- und Desinfektionsprozesses gemäß Artikel 63.

(2) Die Dauer der Stilllegung muss auf den jeweiligen Erreger und die Art des Produktionssystems, das in den infizierten Betrieben verwendet wird, abgestimmt sein. In Anhang VI Teil II sind bestimmte Stilllegungszeiträume festgelegt, insbesondere in

a)
Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich VHS und IHN;
b)
Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;
c)
Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;
d)
Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;
e)
Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;
f)
Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit WSSV.

(3) Die zuständige Behörde ordnet die gleichzeitige Stilllegung der infizierten Betriebe innerhalb der Schutzzone oder, wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, innerhalb der Sperrzone an. Die gleichzeitige Stilllegung kann auf der Grundlage einer Risikobewertung auch auf andere Betriebe ausgedehnt werden. Die Dauer der gleichzeitigen Stilllegung und die Größe der Fläche, in der diese Stilllegung erfolgen soll, sind in Anhang VI Teil II festgelegt, insbesondere in

a)
Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich VHS und IHN;
b)
Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;
c)
Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;
d)
Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;
e)
Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;
f)
Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit WSSV.

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