Artikel 65 VO (EU) 2020/689

Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Reinfektion

Vor oder nach der Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ordnet die zuständige Behörde proportionale Risikominderungsmaßnahmen an, um angesichts der relevanten Risikofaktoren, die in den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung aufgezeigt werden, eine Reinfektion des Betriebs zu verhindern. Bei diesen Maßnahmen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

a)
Persistenz des Seuchenerregers in der Umwelt oder in wildlebenden Tieren;
b)
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die an die jeweiligen Gegebenheiten des Betriebs angepasst sind.

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