Artikel 66 VO (EU) 2020/689

Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei”

Mitgliedstaaten und deren Zonen darf der Status „seuchenfrei” nur dann zuerkannt werden, wenn folgende allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt sind:

a)
Allgemeine Kriterien:

i)
der räumliche Anwendungsbereich entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 13 bzw. 47;
ii)
die Überwachung in Bezug auf die Seuche entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2;
iii)
die Unternehmer erfüllen die Verpflichtungen hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429;
iv)
die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Verdacht auf die Seuche bzw. bei einer Bestätigung der Seuche erfüllen folgende Anforderungen:

bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, der Infektion mit MTBC, EBL, IBR/IPV, der Infektion mit ADV und BVD die Anforderungen der Artikel 21 bis 31;

bezüglich der Infektion mit RABV die Anforderungen der Artikel 35 und 36;

bezüglich der Infektion mit BTV die Anforderungen der Artikel 41 und 42;

bezüglich VHS, IHN, der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, der Infektion mit Marteilia refringens, der Infektion mit Bonamia exitiosa, der Infektion mit Bonamia ostreae und der Infektion mit WSSV den Anforderungen in den Artikeln 55 bis 65;

v)
die Betriebe wurden — je nach Art des Betriebs — registriert oder zugelassen;
vi)
die Identifizierung von Tieren der Zieltierpopulation bzw. die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial wurden sichergestellt;
vii)
bei der Verbringung erfüllten die Tiere der Zieltierpopulation bzw. deren Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung solcher Tiere und Erzeugnisse innerhalb der Union und ihren Eingang in die Union;

b)
spezifische Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage der Artikel 67 bis 7(1)

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