Artikel 67 VO (EU) 2020/689

Status „seuchenfrei” auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten

(1) Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins der für die betreffende Seuche gelisteten Arten gelten folgende Kriterien:

a)
die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen, und
b)
die für die betreffende Seuche relevanten gelisteten Arten kommen in Populationen gehaltener Tiere und wildlebender Tiere nicht vor.

(2) Der Mitgliedstaat muss einen schriftlichen Nachweis darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind. Dieser Nachweis muss die Dauerhaftigkeit des Status „seuchenfrei” unter Berücksichtigung folgender Aspekte belegen:

a)
die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Tieren gelisteter Arten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in einer Zone desselben wurde bewertet und als vernachlässigbar eingestuft, und
b)
die Wahrscheinlichkeit der Überführung von Tieren gelisteter Arten in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in eine Zone desselben wurde als vernachlässigbar eingestuft.

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