Artikel 68 VO (EU) 2020/689

Status „seuchenfrei” auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben

(1) Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben, gelten folgende Kriterien:

a)
die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;
b)
die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger hat nachweislich nicht überlebt;
c)
der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben des Seuchenerregers nicht vereinbar ist, ist erreicht;
d)
der Seuchenerreger wird diesem kritischen Umgebungsparameter über einen Zeitraum hinweg ausgesetzt, der ausreicht, um ihn zu vernichten.

(2) Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

a)
in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;
b)
in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

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