Artikel 69 VO (EU) 2020/689

Status „seuchenfrei” für Landtiere auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit gelisteter Vektoren für gelistete Seuchen von Landtieren

(1) Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit gelisteter Vektoren für die betreffende gelistete Seuche gelten folgende Kriterien:

a)
die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;
b)
die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger wurde nachweislich nicht übertragen;
c)
die Übertragung des Seuchenerregers hängt vollkommen vom Vorhandensein gelisteter Vektoren ab, und es ist kein anderer natürlicher Übertragungsweg bekannt;
d)
die gelisteten Vektoren sind in dem Mitgliedstaat oder dessen Zonen nicht in der Natur vorhanden;
e)
die zufällige oder absichtliche Überführung gelisteter Vektoren in der Vergangenheit oder in Zukunft ist unwahrscheinlich;
f)
der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben der gelisteten Vektoren nicht vereinbar ist, ist erreicht;
g)
die gelisteten Vektoren werden diesem kritischen Umgebungsparameter über einen Zeitraum hinweg ausgesetzt, der ausreicht, um sie zu vernichten.

(2) Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

a)
in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;
b)
in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

Ist die Seuche aufgetreten, erbringt der Mitgliedstaat schriftliche Nachweise dafür, dass mit einem Konfidenzniveau von 95 % durch Überwachung nachgewiesen werden konnte, dass die Prävalenzrate der Seuche unter 1 % betrug.

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