Artikel 70 VO (EU) 2020/689

Status „seuchenfrei” auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten

(1) Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” eines Mitgliedstaats oder einer Zone desselben auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten gelten folgende Kriterien:

a)
die Seuche ist entweder in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben nie gemeldet worden oder sie ist in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben getilgt und seit mindestens 25 Jahren nicht mehr gemeldet worden;
b)
die Seuche wurde in den letzten 25 Jahren gemeldet, sie wurde in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben getilgt, und die in Artikel 72 genannten seuchenspezifischen Anforderungen sind erfüllt.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung des Status „seuchenfrei” für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine Zone desselben erhalten möchte, muss für einen Qualifikationszeitraum von mindestens zehn Jahren folgende Maßnahmen durchgeführt haben:

a)
Seuchenüberwachung bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten;
b)
Prävention, um die Einschleppung des Seuchenerregers zu bekämpfen;
c)
Verbot einer Impfung gegen die Seuche, es sei denn, dies steht im Einklang mit den seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72;
d)
Seuchenüberwachung, die bekräftigt, dass ein Auftreten der Seuche bei wildlebenden Tieren gelisteter Arten innerhalb des Mitgliedstaats oder der Zone nicht bekannt ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Kommission Mitgliedstaaten oder Zonen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung den Status „seuchenfrei” gewähren bezüglich

a)
der Infektion mit RABV, wenn diese gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig war und gegebenenfalls eine Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfolgt ist und in den letzten zwei Jahren kein Fall bei gelisteten Tierarten gemeldet wurde;
b)
der Infektion mit BTV, wenn alle Sperrzonen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben wurden.

(4) Die in Absatz 1 genannten Kriterien für den Erhalt des Status „seuchenfrei” gelten ausschließlich

a)
in einem neuen Mitgliedstaat und während eines Zeitraums von maximal zwei Jahren nach dessen Beitritt zur Union oder
b)
für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab Geltungsbeginn der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakte, in denen die betreffende Seuche erstmals als Seuche der Kategorie B oder C eingestuft wird.

(5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Gewährung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten der Höchstzeitraum von zwei Jahren nicht in Bezug auf:

a)
den Status „seuchenfrei” bezüglich des Befalls mit Varroa spp. (Varroose);
b)
den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung.

(6) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b gilt die Gewährung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten nicht in Bezug auf folgende Seuchen:

a)
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;
b)
Infektion mit MTBC;
c)
EBL;
d)
IBR/IPV;
e)
Infektion mit ADV;
f)
VHS;
g)
IHN;
h)
Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;
i)
Infektion mit Bonamia ostreae;
j)
Infektion mit Marteilia refringens.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

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