Artikel 71 VO (EU) 2020/689
Status „seuchenfrei” auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen
(1) Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen gelten folgende Kriterien:
- a)
- die zuständige Behörde hat ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß Artikel 12 oder 46 durchgeführt, und
- b)
- die zuständige Behörde hat das Tilgungsprogramm abgeschlossen und der Kommission einen Antrag auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72 erfüllt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann in Bezug auf Wassertiere der Status „seuchenfrei” gemäß Artikel 83 erlangt werden, wenn eine Zone weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmacht und nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein anderes Drittland reicht.
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