Artikel 73 VO (EU) 2020/689

Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden

(1) Der Status „seuchenfrei” darf einem Kompartiment, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, nur dann zuerkannt werden, wenn folgende allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt sind:

a)
Allgemeine Kriterien:

i)
der räumliche Anwendungsbereich erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c;
ii)
die Überwachung in Bezug auf die Seuche erfüllt die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 2, in Artikel 4 und in den Artikeln 6 bis 9;
iii)
die Unternehmer erfüllen die Verpflichtungen hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429;
iv)
die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Verdacht auf eine Seuche oder der Bestätigung einer Seuche werden eingehalten.;
v)
die Betriebe, aus denen das Kompartiment besteht, sind zugelassen;
vi)
die Rückverfolgbarkeit der Tiere der Zieltierpopulation ist sichergestellt worden;
vii)
bei der Verbringung erfüllten die Tiere der Zieltierpopulation bzw. deren Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung solcher Tiere und Erzeugnisse innerhalb der Union oder ihren Eingang in die Union;

b)
spezifische Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 74 bis 77.

(2) Der Status „seuchenfrei” gemäß Absatz 1 kann gewährt werden für

a)
Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig sind, und
b)
Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer zwar abhängig sind, in denen aber Bedingungen herrschen, die zwischen dem Kompartiment und anderen möglicherweise infizierten Wassertierpopulationen eine wirksame seuchenspezifische Trennung bewirken.

(3) Im Falle abhängiger Kompartimente gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)
mindestens folgende epidemiologischen Faktoren zu bewerten:

i)
den geografischen Standort der einzelnen Betriebe in dem Kompartiment und die Art der Wasserversorgung;
ii)
den Gesundheitsstatus anderer Aquakulturbetriebe in dem Wassersystem;
iii)
den Standort der in Ziffer ii genannten Betriebe und ihre Entfernung von dem abhängigen Kompartiment;
iv)
den Produktionsumfang der in Ziffer ii genannten Betriebe sowie deren Produktionsmethoden und die Herkunft ihrer Tiere;
v)
das Vorhandensein und die Anzahl wildlebender Wassertiere der betreffenden gelisteten Arten in dem Wassersystem sowie deren Gesundheitsstatus;
vi)
Informationen darüber, ob es sich bei den in Ziffer v genannten Arten um ortsgebundene oder wandernde Arten handelt;
vii)
die Möglichkeit, dass die in Ziffer v genannten wildlebenden Wassertiere in das Kompartiment gelangen;
viii)
die allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in dem Kompartiment;
ix)
die allgemeinen hydrologischen Gegebenheiten in dem Wassersystem;

b)
alle Betriebe in dem Kompartiment als Hochrisikobetriebe entsprechend Anhang VI Teil I Kapitel 1 einzustufen;
c)
sämtliche Maßnahmen anzuordnen, die als erforderlich erachtet werden, um die Einschleppung der Seuche zu verhindern.

(4) Erhält die Kommission gemäß Artikel 83 eine Erklärung über den Status „seuchenfrei” für ein abhängiges Kompartiment, übermittelt die zuständige Behörde eine Bewertung entsprechend Absatz 3 Buchstabe a sowie Einzelheiten zu allen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einschleppung der Seuche in das Kompartiment zu verhindern.

Die zuständige Behörde teilt der Kommission alle nachträglichen Änderungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten epidemiologischen Faktoren und die Maßnahmen zur Minderung ihrer Auswirkungen unverzüglich mit.

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