Artikel 74 VO (EU) 2020/689
Status „seuchenfrei” auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten
(1) Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins der für die betreffende Seuche gelisteten Arten gelten folgende Kriterien:
- a)
- die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen, und
- b)
- die für die betreffende Seuche relevanten gelisteten Arten kommen in Populationen gehaltener Tiere und wildlebender Tiere nicht vor.
(2) Der Mitgliedstaat legt einen schriftlichen Nachweis darüber vor, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind. Dieser Nachweis belegt die Dauerhaftigkeit des Status „seuchenfrei” unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
- a)
- die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Tieren gelisteter Arten in dem Kompartiment wurde bewertet und als vernachlässigbar eingestuft, und
- b)
- die Wahrscheinlichkeit der Überführung von Tieren gelisteter Arten in das Kompartiment wurde als vernachlässigbar eingestuft.
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