Artikel 75 VO (EU) 2020/689

Status „seuchenfrei” auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben

(1) Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit des Seuchenerregers gelten folgende Kriterien:

a)
die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;
b)
die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger hat nachweislich nicht überlebt;
c)
der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben des Seuchenerregers nicht vereinbar ist, ist erreicht;
d)
der Seuchenerreger wird diesem kritischen Parameter über einen für seine Vernichtung ausreichenden Zeitraum ausgesetzt.

(2) Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

a)
in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;
b)
in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

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