Artikel 76 VO (EU) 2020/689

Status „seuchenfrei” auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten

(1) Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten gelten folgende Kriterien:

a)
die Seuche ist entweder in dem Kompartiment nie gemeldet worden oder sie ist in dem Kompartiment getilgt und seit mindestens 25 Jahren nicht gemeldet worden;
b)
die Seuche wurde in den letzten 25 Jahren gemeldet, sie wurde in dem Kompartiment getilgt, und die in Artikel 78 genannten seuchenspezifischen Anforderungen sind erfüllt.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung des Status „seuchenfrei” für das Kompartiment erhalten möchte, muss für einen Qualifikationszeitraum von mindestens zehn Jahren folgende Maßnahmen durchgeführt haben:

a)
Seuchenüberwachung bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten;
b)
Prävention, um die Einschleppung des Seuchenerregers zu bekämpfen;
c)
Verbot einer Impfung gegen die Seuche, es sei denn, dies steht im Einklang mit den seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 78;
d)
Seuchenüberwachung, die bekräftigt, dass ein Auftreten der Seuche bei wildlebenden Tieren gelisteter Arten innerhalb des Kompartiments nicht bekannt ist.

(3) Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten ausschließlich

a)
in einem neuen Mitgliedstaat und während eines Zeitraums von maximal zwei Jahren nach dessen Beitritt zur Union oder
b)
für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab Geltungsbeginn der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakte, in denen die betreffende Seuche erstmals als Seuche der Kategorie B oder C eingestuft wird.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b gilt die Gewährung des Status „seuchenfrei” auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten nicht in Bezug auf folgende Seuchen:

a)
VHS;
b)
IHN;
c)
Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;
d)
Infektion mit Bonamia ostreae;
e)
Infektion mit Marteilia refringens.

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