Artikel 77 VO (EU) 2020/689
Status „seuchenfrei” auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen
(1) Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen gelten folgende Kriterien:
- a)
- die zuständige Behörde hat ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß Artikel 46 durchgeführt, und
- b)
- die zuständige Behörde hat das Tilgungsprogramm abgeschlossen und der Kommission den Abschlussbericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 78 erfüllt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Status „seuchenfrei” gemäß Artikel 83 erlangt werden, wenn ein Kompartiment weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmacht und das Wassereinzugsgebiet für die Versorgung des Kompartiments nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland reicht.
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