Artikel 78 VO (EU) 2020/689

Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei”

Die seuchenspezifischen Anforderungen für die Gewährung des Status „seuchenfrei” für ein Kompartiment, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, sind festgelegt in

a)
Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit VHS;
b)
Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit IHN;
c)
Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;
d)
Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;
e)
Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;
f)
Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;
g)
Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit WSSV.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.