Artikel 78 VO (EU) 2020/689
Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei”
Die seuchenspezifischen Anforderungen für die Gewährung des Status „seuchenfrei” für ein Kompartiment, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, sind festgelegt in
- a)
- Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit VHS;
- b)
- Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit IHN;
- c)
- Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;
- d)
- Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;
- e)
- Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;
- f)
- Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;
- g)
- Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit WSSV.
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