Artikel 79 VO (EU) 2020/689

Spezifische Anforderungen an Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig sind

(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 für die Gewährung des Status „seuchenfrei” für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden, kann ein Kompartiment, das einen oder mehrere Einzelbetriebe umfasst, in dem bzw. in denen der Gesundheitsstatus in Bezug auf eine bestimmte Seuche vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig ist, den Status „seuchenfrei” erhalten, wenn es die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Ein unabhängiges Kompartiment kann bestehen aus

a)
einem Einzelbetrieb, der als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen wird, da er nicht durch den Gesundheitsstatus der Tiere in den benachbarten natürlichen Gewässern beeinflusst wird, oder
b)
mehreren Betrieben, wobei jeder einzelne Betrieb in dem Kompartiment die Kriterien gemäß Buchstabe a und gemäß den Absätzen 3 bis 6 erfüllt, diese Betriebe jedoch aufgrund umfangreicher Verbringungen von Tieren zwischen ihnen als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen werden, vorausgesetzt, dass alle Betriebe ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren anwenden.

(3) Die Wasserversorgung eines unabhängigen Kompartiments hat auf folgende Weise zu erfolgen:

a)
über eine Wasseraufbereitungsanlage, die den betreffenden Seuchenerreger inaktiviert, oder
b)
direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle.

Stammt das Wasser für die Wasserversorgung aus einer Quelle außerhalb des Betriebs, ist es auf direktem Weg und über Einrichtungen, die einen angemessenen Infektionsschutz bieten, in den Betrieb zu leiten.

(4) Durch natürliche oder künstliche Hindernisse ist zu verhindern, dass Wassertiere aus den benachbarten natürlichen Gewässern in die einzelnen Betriebe des Kompartiments gelangen.

(5) Das Kompartiment ist gegebenenfalls gegen Überschwemmungen und Eindringen von Wasser aus den benachbarten natürlichen Gewässern zu schützen.

(6) Das Kompartiment erfüllt die in Artikel 78 genannten seuchenspezifischen Anforderungen.

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