Artikel 81 VO (EU) 2020/689

Spezifische Kriterien für Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei”

(1) Die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente dürfen den Status „seuchenfrei” nur aufrechterhalten, wenn sie über die in Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien hinaus folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Durchführung hinreichender Überwachungstätigkeiten, um die Früherkennung der Seuche und den Nachweis des Status „seuchenfrei” zu ermöglichen;
b)
Durchführung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die von der zuständigen Behörde angesichts der festgestellten Risiken angeordnet wurden, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern;
c)
die in Artikel 66 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii bzw. in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii enthaltenen operativen Regelungen.

(2) In Bezug auf Wassertiere kann ein Mitgliedstaat, der hinsichtlich einer oder mehrerer der gelisteten Seuchen für seuchenfrei erklärt wurde, die gezielte Überwachung gemäß Absatz 3 Buchstaben k bis q einstellen und seinen Status „seuchenfrei” aufrechterhalten, wenn das Risiko einer Einschleppung der betreffenden Seuche bewertet wurde und Bedingungen herrschen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Seuche begünstigen.

In seuchenfreien Zonen oder Kompartimenten in Mitgliedstaaten, die nicht für seuchenfrei erklärt wurden, sowie in allen Fällen, in denen keine günstigen Bedingungen für den klinischen Verlauf der betreffenden Seuche herrschen, wird die gezielte Überwachung gemäß Absatz 3 Buchstaben k bis q fortgesetzt.

(3) Die seuchenspezifischen Anforderungen an Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sind festgelegt in

a)
Anhang IV Teil I Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern bzw. in Anhang IV Teil I Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen;
b)
Anhang IV Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit MTBC;
c)
Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit EBL;
d)
Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;
e)
Anhang IV Teil V Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit ADV;
f)
Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit BVD;
g)
Anhang V Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit RABV;
h)
Anhang V Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit BTV;
i)
Anhang V Teil III Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich des Befalls mit Varroa spp. (Varroose);
j)
Anhang V Teil IV Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung;
k)
Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit VHS;
l)
Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit IHN;
m)
Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;
n)
Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;
o)
Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;
p)
Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;
q)
Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit WSSV.

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