Artikel 82 VO (EU) 2020/689

Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei”

(1) Wenn die Seuche bestätigt wurde und somit die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments nicht erfüllt sind, hat die zuständige Behörde

a)
unverzüglich die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen;
b)
spezifische Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, um das Ausmaß des Ausbruchs zu bewerten;
c)
sämtliche erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen.

(2) Wenn die Seuche zwar nicht bestätigt wurde, aber gegen eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments verstoßen wurde, ergreift die zuständige Behörde geeignete Abhilfemaßnahmen und bewertet das Risiko der geänderten Gesundheitssituation.

(3) Anstelle der Aberkennung des Status „seuchenfrei” durch die Kommission kann die zuständige Behörde gegebenenfalls als Übergangsmaßnahme den Status „seuchenfrei” des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments aussetzen. Während dieser Aussetzung hat die zuständige Behörde

a)
alle erforderlichen Präventions-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu bewältigen,
b)
die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten sowie
c)
die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten regelmäßig über die Entwicklung der Situation und über ihren Standpunkt hinsichtlich der Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei” bzw. der Verlängerung seiner Aussetzung oder seiner Aberkennung durch die Kommission zu unterrichten.

(4) Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment den Status „seuchenfrei” wiederzuerkennen, indem sie die Aussetzung aufhebt.

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