Artikel 84 VO (EU) 2020/689

Übergangsbestimmungen bezüglich eines bestehenden Status „seuchenfrei”

(1) In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei” genehmigt wurde, gilt auch gemäß dieser Verordnung der Status „seuchenfrei” wie folgt als genehmigt:

a)
frei von der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

i)
bei Rinderpopulationen, wenn der Status „brucellosefrei” gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;
ii)
bei Schaf- und Ziegenpopulationen, wenn der Status „brucellosefrei” (frei von B. melitensis) gemäß der Richtlinie 91/68/EWG gewährt wurde;

b)
frei von der Infektion mit MTBC, wenn der Status „tuberkulosefrei” gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;
c)
frei von EBL, wenn der Status „EBL-frei” gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;
d)
frei von der Infektion mit IBR/IPV, wenn der Status „IBR-frei” gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;
e)
frei von der Infektion mit ADV, wenn der Status „frei von der Aujeszkyschen Krankheit” gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;
f)
frei vom Befall mit Varroa spp. (Varroose), wenn der Status „varroatosefrei” gemäß der Richtlinie 92/65/EWG(1) des Rates gewährt wurde;
g)
frei von der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung, wenn der Status „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfend” gemäß der Richtlinie 2009/158/EG gewährt wurde;
h)
frei von VHS, wenn der Status „VHS-frei” gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates(2) gewährt wurde;
i)
frei von IHN, wenn der Status „IHN-frei” gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;
j)
frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn der Status „frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV” gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;
k)
frei von der Infektion mit Bonamia ostreae, wenn der Status frei von der Infektion mit Bonamia ostreae gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;
l)
frei von der Infektion mit Marteilia refringens, wenn der Status frei von der Infektion mit Marteilia refringens gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;
m)
frei von der Infektion mit WSSV, wenn der Status „frei von der Weißpünktchenkrankheit” gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde.

(2) In Bezug auf Kompartimente in Mitgliedstaaten, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei” genehmigt wurde, gilt auch gemäß dieser Verordnung der Status „seuchenfrei” wie folgt als genehmigt:

a)
frei von hochpathogener aviärer Influenza, wenn das Kompartiment in Bezug auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission(3) zugelassen wurde;
b)
frei von VHS, wenn der Status „VHS-frei” gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;
c)
frei von IHN, wenn der Status „IHN-frei” gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;
d)
frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn der Status „frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV” gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;
e)
frei von der Infektion mit Bonamia ostreae, wenn der Status frei von der Infektion mit Bonamia ostreae gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;
f)
frei von der Infektion mit Marteilia refringens, wenn der Status frei von der Infektion mit Marteilia refringens gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;
g)
frei von der Infektion mit WSSV, wenn der Status „frei von der Weißpünktchenkrankheit” gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten, für die gemäß Absatz 1 oder 2 gilt, dass sie über einen genehmigten Status „seuchenfrei” verfügen, stellen sicher, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen übereinstimmen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(2)

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16).

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