Artikel 85 VO (EU) 2020/689
Übergangsbestimmungen für bestehende Tilgungs- oder Überwachungsprogramme
(1) In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen, für die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Tilgungsprogramm oder ein Überwachungsprogramm genehmigt wurde, gilt, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung über ein gemäß dieser Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm für folgende Seuchen verfügen:
- a)
- IBR/IPV, wenn das Tilgungsprogramm für IBR/IPV gemäß der Richtlinie 64/432/EWG genehmigt wurde;
- b)
- die Infektion mit ADV, wenn das Tilgungsprogramm für die Aujeszkysche Krankheit gemäß der Richtlinie 64/432/EWG genehmigt wurde;
- c)
- VHS, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf VHS gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;
- d)
- IHN, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf IHN gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;
- e)
- die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;
- f)
- die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;
- g)
- die Infektion mit Marteilia refringens, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Marteilia refringens gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;
- h)
- die Infektion mit WSSV, wenn das Tilgungsprogramm für die Weißpünktchenkrankheit gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde.
(2) In Bezug auf Kompartimente in Mitgliedstaaten, für die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Tilgungsprogramm oder ein Überwachungsprogramm genehmigt wurde, gilt, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung über ein gemäß dieser Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm für folgende Seuchen verfügen:
- a)
- VHS, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf VHS gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;
- b)
- IHN, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf IHN gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;
- c)
- die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;
- d)
- die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;
- e)
- die Infektion mit Marteilia refringens, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Marteilia refringens gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;
- f)
- die Infektion mit WSSV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Weißpünktchenkrankheit gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde.
(3) Die Mitgliedstaaten, für die gemäß Absatz 1 oder 2 gilt, dass sie über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen, stellen sicher, dass die Maßnahmen dieses Programms mit den in dieser Verordnung für Tilgungsprogramme festgelegten Maßnahmen übereinstimmen.
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