ANHANG I VO (EU) 2020/689

BESONDERE FALLDEFINITION FÜR SEUCHEN VON LANDTIEREN

Abschnitt 1

1.
Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall von HPAI anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.
2.
Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall von HPAI anzusehen, wenn

a)
in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für HPAI verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde;
b)
in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den HPAI-Erreger spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder
c)
bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.

3.
Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der für HPAI verantwortliche Seuchenerreger entweder

a)
ein Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 oder ein Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) von über 1,2 oder
b)
ein Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 sein, das an der Spaltstelle des Hämagglutininmoleküls (HA0) eine Sequenz von multiplen basischen Aminosäuren aufweist, die der bei anderen HPAI-Isolaten festgestellten Sequenz ähnelt.

Abschnitt 2

1.
Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall einer Infektion mit LPAIV anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.
2.
Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall einer Infektion mit LPAIV anzusehen, wenn

a)
in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für die Infektion mit LPAIV verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde;
b)
in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den Seuchenerreger der Infektion mit LPAIV spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder
c)
bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.

3.
Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der Seuchenerreger der Infektion mit LPAIV ein beliebiges Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 sein, das kein HPAI-Virus ist.

Abschnitt 3

1.
Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall einer Infektion mit NDV anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.
2.
Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall einer Infektion mit NDV anzusehen, wenn

a)
in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für die Infektion mit NDV verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde;
b)
in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den Seuchenerreger der Infektion mit NDV spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder
c)
bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.

3.
Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der für die Infektion mit NDV verantwortliche Seuchenerreger ein beliebiger aviärer Paramyxovirus des Typs 1 (APMV-1) (aviärer Avulavirus des Typs 1) sein, der entweder

a)
einen intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von 0,7 oder höher aufweist, oder
b)
multiple basische Aminosäuren am C-Terminus des F2-Proteins und Phenylalanin am Rest 117, dem N-Terminus des F1-Proteins, aufweist. Der Begriff „multiple basische Aminosäuren” bezeichnet mindestens drei Arginin- oder Lysin-Reste zwischen Rest 113 und Rest 116. Lässt sich das vorstehend beschriebene charakteristische Muster der Aminosäurereste nicht nachweisen, ist eine Charakterisierung des isolierten Virus durch einen ICPI-Test erforderlich. Bei dieser Definition werden die Aminosäurereste beginnend bei dem N-Terminus der Aminosäuresequenz nummeriert, die aus der Nukleotidsequenz des F0-Gens abgeleitet wird (die Reste 113 bis 116 entsprechen — von der Spaltstelle aus gesehen — den Resten -4 bis -1).

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