ANHANG VI VO (EU) 2020/689

BESONDERE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF SEUCHEN VON WASSERTIEREN

TEIL I

KAPITEL 1

1.
Allgemeine Vorgehensweise

1.1.
Eine risikobasierte Gesundheitsüberwachung, die Gesundheitsbesuche und möglicherweise Probenahme einschließt, wird in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetriebe und in bestimmten zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben in einer Weise angewandt, die der Erzeugungsart angemessen ist und das Ziel hat, Folgendes zu erkennen:

a)
erhöhte Sterblichkeit;
b)
gelistete Seuchen;
c)
neu auftretende Seuchen.

1.2.
Die Häufigkeit solcher Besuche hängt von dem Risiko ab, das der zugelassene Aquakulturbetrieb oder die zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben in Bezug auf die Einschleppung und die Übertragung von Seuchen darstellt. Dieses Risiko bezieht sich auf gelistete Seuchen und mögliche neu auftretende Seuchen und schließt daher Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben ein, in denen gelistete Arten gehalten werden, sowie in manchen Fällen Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen nicht gelistete Arten gehalten werden. Die zuständige Behörde muss das Risiko bestimmen, das von jedem zugelassenen Aquakulturbetrieb oder jeder zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben ausgeht, und sie muss sie als Betriebe mit hohem, mittlerem oder geringem Risiko einstufen.

Kapitel 2 enthält Einzelheiten über die bei der Risikoeinstufung zu berücksichtigenden Faktoren. Diese Risikoeinstufung wird wiederholt und aktualisiert, wenn einer der in Buchstaben a bis l genannten Risikofaktoren anzeigt, dass sich das von dem Betrieb ausgehende Risiko geändert hat.

1.3.
In Kapitel 3 wird die Mindesthäufigkeit von vorzunehmenden Gesundheitsbesuchen festgelegt, und zwar gestützt darauf, ob die zuständige Behörde einen Betrieb als Betrieb mit hohem, mittlerem oder geringem Risiko eingestuft hat.
1.4.
Die risikobasierte Tiergesundheitsüberwachung in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben kann mit Gesundheitsbesuchen und Probenahmen verbunden werden, die wie folgt durchgeführt werden:

a)
als Teil eines obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramms für eine oder mehrere gelistete Seuchen, oder
b)
um den Status „seuchenfrei” für eine oder mehrere gelistete Seuchen nachzuweisen und aufrechtzuerhalten, oder
c)
als Teil eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere Seuchen der Kategorie C.

KAPITEL 2

Die in Kapitel 1 Absatz 1.2 genannte Risikoeinstufung muss mindestens die in den Buchstaben a und b genannten Risikofaktoren berücksichtigen. Soweit relevant, werden auch die Buchstaben c bis l berücksichtigt:
a)
Möglichkeit der direkten Ausbreitung von Pathogenen durch das Wasser;
b)
Verbringung von Aquakulturtieren;
c)
Art der Erzeugung;
d)
die Arten der gehaltenen Aquakulturtiere;
e)
System zum Schutz vor biologischen Gefahren einschließlich der Fachkenntnisse des Personals und der Schulung;
f)
Dichte der Aquakulturbetriebe und Verarbeitungsbetriebe im Gebiet um den betroffenen Betrieb;
g)
Nähe von Betrieben mit niedrigerem Gesundheitsstatus als der betroffene Betrieb;
h)
Krankheitsgeschichte des betroffenen Betriebs und anderer lokaler Betriebe;
i)
Vorhandensein infizierter wild lebender Wassertiere im Gebiet um den betroffenen Betrieb;
j)
das von menschlichen Aktivitäten in der Nähe des betroffenen Betriebs wie Angeln, Vorhandensein von Transportrouten, Häfen, in denen Ballastwasser ausgetauscht wird, ausgehende Risiko;
k)
Zugang von Beutegreifern, die die Ausbreitung der Seuche verursachen können, zum betroffenen Betrieb;
l)
die Bilanz des Betriebes in Bezug auf die Befolgung der Anforderungen der zuständigen Behörde.

KAPITEL 3

Die Häufigkeit der risikobasierten Gesundheitsbesuche, die in bestimmten zugelassenen Betrieben und zugelassenen Gruppen von Betrieben durchgeführt werden müssen, hängt von der in Kapitel 2 genannten Risikoeinstufung ab, und ist wie folgt anzusetzen:
a)
in Betrieben mit hohem Risiko mindestens einmal jährlich;
b)
in Betrieben mit mittlerem Risiko mindestens einmal alle zwei Jahre;
c)
in Betrieben mit geringem Risiko mindestens einmal alle drei Jahre.

TEIL II

Teil II enthält die seuchenspezifischen Anforderungen an den Status „seuchenfrei” in Bezug auf die folgenden gelisteten Seuchen:
Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)Kapitel 1
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)Kapitel 1
Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der LachseKapitel 2
Infektion mit Marteilia refringensKapitel 3
Infektion mit Bonamia exitiosaKapitel 4
Infektion mit Bonamia ostreaeKapitel 5
Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)Kapitel 6

KAPITEL 1

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Die Gesundheitsbesuche und soweit zutreffend die Probenahmen müssen während der Zeit im Jahr erfolgen, zu der die Wassertemperatur unter 14 °C liegt oder die Proben müssen bei den niedrigsten Temperaturen im Jahr entnommen werden, wenn Temperaturen unter 14 °C nicht erreicht werden;
b)
wenn wegen der geringen Anzahl der Aquakulturbetriebe in einem Tilgungsprogramm eine gezielte Überwachung der Wildpopulationen erforderlich ist, sind Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so zu bestimmen, dass eine angemessene Abdeckung des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments gegeben ist. Die Probenahmestellen müssen repräsentativ für die verschiedenen Ökosysteme sein, in denen Wildpopulationen empfänglicher Arten leben;
c)
wenn Betriebe oder Wildpopulationen gemäß den Abschnitten 2 bis 4 häufiger als einmal pro Jahr einem Gesundheitsbesuch oder einer Probenahme unterzogen werden müssen, müssen die Intervalle zwischen den Untersuchungen bzw. den Probenahmen mindestens vier Monate betragen bzw. so lang wie möglich sein, wobei die Temperaturanforderungen gemäß Buchstabe a zu berücksichtigen sind;
d)
alle Produktionsanlagen wie Teiche, Tanks und Netzkäfige müssen auf verendete, geschwächte oder verhaltensgestörte Fische kontrolliert werden. Besondere Beachtung ist dem Wasserabflussbereich zu widmen, in dem sich geschwächte Fische strömungsbedingt besonders häufig aufhalten;
e)
für die Probenahme bestimmte Fische der gelisteten Arten werden wie folgt ausgewählt:

i)
sind Regenbogenforellen vorhanden, so sind nur Fische dieser Art für die Beprobung zu wählen, es sei denn, es sind andere empfängliche Arten vorhanden, die typische Anzeichen von VHS oder IHN aufweisen; sind keine Regenbogenforellen vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;
ii)
sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen; wird für die Fischproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen die Fische für die Probenahme so ausgewählt werden, dass alle Wasserquellen berücksichtigt werden;
iii)
die Fische sind so auszuwählen, dass sich die Probe proportional aus Fischen aller Produktionseinheiten (Netzkäfige, Tanks und Teiche) des Betriebs sowie aller Jahresklassen zusammensetzt.

Abschnitt 2

Der Status „frei von VHS” oder „frei von IHN” kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf VHS oder IHN nur gewährt werden, wenn
a)
alle Betriebe und, sofern erforderlich, in Übereinstimmung mit Abschnitt 1 Buchstabe b ausgewählte Probenahmestellen in Wildpopulationen einem der folgenden Prüfschemata unterzogen wurden:

i)
Muster A — 2-Jahresschema

Die Betriebe oder Probenahmestellen müssen über einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren Gesundheitsbesuchen und Probenahmen gemäß Tabelle 1.A unterzogen worden sein.

Während dieses Zweijahreszeitraums müssen die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für VHS oder IHN ergeben haben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen von VHS oder IHN muss gemäß den in Nummer Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Probenahme- und Diagnosemethoden ausgeschlossen worden sein;

ii)
Muster B — 4-Jahresschema mit verringertem Stichprobenumfang

Die Betriebe oder Probenahmestellen müssen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinander folgenden Jahren Gesundheitsbesuchen und Probenahmen gemäß Tabelle 1.B unterzogen worden sein. Während dieses Vierjahreszeitraums müssen die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für VHS oder IHN ergeben haben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen von VHS oder IHN muss gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Probenahme- und Diagnosemethoden ausgeschlossen worden sein;

b)
wenn VHS oder IHN während der in Buchstabe a genannten Überwachung erkannt wurden, müssen relevante Betriebe im Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment vor dem Beginn eines neuen Zwei- oder Vierjahresschemas:

i)
den in den Artikeln 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;
ii)
mit Fischen aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „frei von VHS” oder „frei von IHN” oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für VHS oder IHN fällt, wiederbelegt werden.

Tabelle 1.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente während des in Buchstabe a Ziffer i genannten zweijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von VHS” und des Status „frei von IHN”

Art des BetriebsZahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem BetriebZahl der Probenahmen pro Jahr in jedem BetriebZahl der Fische in der Probe(1)
Zahl der JungfischeZahl der Laichfische(2)
a)
Betriebe mit Laichfischen
22

50 (erster Besuch)

75 (zweiter Besuch)

30 (erster oder zweiter Besuch)
b)
Betriebe nur mit Laichfischen
21075 (erster oder zweiter Besuch)
c)
Betriebe ohne Laichfische
2275 (erster UND zweiter Besuch)0
Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 10

Tabelle 1.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die während des in Buchstabe a Ziffer ii genannten vierjährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von VHS” und des Status „frei von IHN” einen verringerten Stichprobenumfang nutzen

Art des BetriebsZahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem BetriebZahl der Probenahmen pro Jahr in jedem BetriebZahl der Fische in der Probe(3)
Zahl der JungfischeZahl der Laichfische(4)
Erste 2 Jahre
a)
Betriebe mit Laichfischen
2130 (zweiter Besuch)0
b)
Betriebe nur mit Laichfischen
21030 (erster oder zweiter Besuch)
c)
Betriebe ohne Laichfische
2130 (erster oder zweiter Besuch)0
Letzte 2 Jahre
a)
Betriebe mit Laichfischen
2230 (erster Besuch)30 (zweiter Besuch)
b)
Betriebe nur mit Laichfischen
2230 (erster UND zweiter Besuch)
c)
Betriebe ohne Laichfische
2230 (erster UND zweiter Besuch)
Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 10

Abschnitt 3

1.
Der Status „frei von VHS” oder „frei von IHN” kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit VHS oder IHN nur gewährt werden, wenn alle Betriebe in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)
die in den Artikeln 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen wirksam angewandt worden sein und in der Nähe des als mit VHS oder IHN infiziert erklärten Betriebes bzw. der Betriebe muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;
b)
alle nicht mit VHS oder IHN infizierten Betriebe innerhalb der Schutzzone, oder wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, innerhalb der Sperrzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, müssen einer Untersuchung unterzogen werden, die mindestens die folgenden Elemente umfasst:

i)
die Entnahme von Proben für die Untersuchung von zehn Fischen, wenn klinische Anzeichen für eine Infektion mit VHS oder IHN oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von mindestens 30 Fischen, wenn keinerlei klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden;
ii)
in den Betrieben, in denen die Untersuchungen gemäß Ziffer i Negativbefunde ergeben haben, müssen bis zur Aufhebung der Schutzzone gemäß Buchstabe c während des Zeitraums, in dem die Wassertemperatur unter 14 °C liegt, weiterhin einmal pro Monat Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, außer wenn die Fischteiche, Becken, Fließkanäle oder Netzkäfige von Eis bedeckt sind;

c)
relevante Betriebe müssen entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt werden.

Die Dauer der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a genannten Stilllegung muss mindestens sechs Wochen betragen. Wenn alle infizierten Betriebe innerhalb derselben Schutzzone oder, wo keine Schutzzone eingerichtet wurde, der Sperrzone geleert sind, muss eine gleichzeitige Stilllegung von mindestens drei Wochen stattfinden.

Während der Stilllegung der infizierten Betriebe muss die Sperrzone oder, falls eine solche eingerichtet wurde, die Schutzzone bis zum Abschluss des in Abschnitt 2 festgelegten Programms in eine Überwachungszone umgewandelt werden;

d)
die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;
e)
mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe in dem/der von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, und, sofern eine Überwachung der Wildpopulationen durchzuführen ist, alle gemäß Abschnitt 1 Buchstabe b ausgewählten Probenahmestellen in der Folge dem in Abschnitt 2 festgelegten Überwachungssystem unterworfen werden;
f)
ein Einzelbetrieb, in dem gelistete Arten gehalten werden und der einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Fischen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status „frei von VHS” oder „frei von IHN” wiederbelegt wird.

2.
Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt werden und

a)
sie muss Faktoren berücksichtigen, die das Risiko der Ausbreitung von VHS oder IHN auf gehaltene und wild lebende Fische beeinflussen, wie

i)
Anzahl, Prozentsatz und Verteilung der Fischsterblichkeit in dem mit VHS oder IHN infizierten Betrieb oder in anderen Aquakulturbetrieben;
ii)
Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben;
iii)
Nähe zu Schlachthöfen;
iv)
Kontaktbetriebe;
v)
die in den Betrieben vorhandenen Arten;
vi)
die in den infizierten Betrieben und benachbarten Betrieben angewandten Haltungsmethoden;
vii)
die hydrodynamischen Bedingungen; und
viii)
andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren;

b)
die geografische Abgrenzung in Küstengebieten muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

i)
die Schutzzone muss aus einem Gebiet im Umkreis von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den mit VHS oder IHN infizierten Betrieb (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist), oder einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten bestimmt wird, bestehen; und
ii)
die Überwachungszone muss aus einem Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum, oder aus einem Gebiet um die Schutzzone herum bestehen, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst oder aus einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung der geeigneten hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird;

oder

iii)
wo keine getrennten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, muss die Sperrzone aus einem Gebiet bestehen, das sowohl die Schutz- als auch die Überwachungszone umfasst;

c)
die geografische Abgrenzung in Landgebieten muss das gesamte Wassereinzugsgebiet, in dem der mit VHS oder IHN infizierte Betrieb liegt, umfassen. Die zuständige Behörde kann die Ausdehnung der Sperrzone unter der Voraussetzung, dass die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen VHS oder IHN dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Teile des Wassereinzugsgebiets beschränken.

Abschnitt 4

1.
Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „frei von VHS” oder „frei von IHN” eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen und die Fische müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 1.C unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung von VHS oder IHN beprobt werden.
2.
Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status „frei von VHS” oder „frei von IHN” erforderlichen Gesundheitsbesuche ist das Risiko der Übertragung von VHS oder IHN als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus in Bezug auf VHS oder IHN vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.
3.
Der Status „seuchenfrei” darf nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für VHS oder IHN ergeben und jeglicher Verdacht auf VHS oder IHN gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 1.C

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente für die Aufrechterhaltung des Status „frei von VHS” oder „frei von IHN”

Risikoniveau(5)Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem BetriebZahl der Fische in der Probe(6),(7)
Hocheinmal jährlich30
Mitteleinmal alle zwei Jahre30
Geringeinmal alle drei Jahre30
Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 10

Abschnitt 5

1.
Die Organe und Gewebematerialien, die als Proben zu nehmen und zu untersuchen sind, müssen die Milz, die Vorderniere und entweder das Herz oder das Gehirn sein. Bei der Beprobung von Laichfischen können auch Ovarien- oder Samenflüssigkeit untersucht werden.

Im Fall von Fischbrut können auch ganze Fische als Proben entnommen werden.

Proben von höchstens zehn Fischen können gepoolt werden.

2.
Die Diagnosemethode zur Erlangung oder Aufrechterhaltung des Status „frei von VHS” oder „frei von IHN” entsprechend den Abschnitten 2 bis 4 muss folgende sein:

a)
Virusisolation in Zellkulturen gefolgt von Identifizierung des Virus durch ELISA, einen indirekten Immunfluoreszenztest (IFAT), einen Virusneutralisationstest oder die Erkennung des Virusgenoms, oder
b)
Erkennung durch Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-qPCR).

Die detaillierten Verfahren zur Durchführung diese Diagnosemethoden müssen die von der EURL für Fischseuchen genehmigten Verfahren sein.

3.
Muss gemäß Artikel 55 ein Verdacht auf VHS oder IHN bestätigt oder ausgeschlossen werden, müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
in dem verdächtigen Betrieb wird mindestens ein Gesundheitsbesuch und eine Beprobung von zehn Fischen vorgenommen, wenn klinische Anzeichen für eine Infektion mit VHS oder IHN oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von mindestens 30 Fischen, wenn keinerlei klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden. Die Proben sind mit einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Diagnosemethoden in Übereinstimmung mit den von der EURL für Fischseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren zu testen;
b)
das Auftreten von VHS muss als bestätigt angesehen werden, wenn eine oder mehrere dieser Diagnosemethoden positive Befunde für VHSV ergeben. Das Auftreten von IHN muss als bestätigt angesehen werden, wenn eine oder mehrere dieser Diagnosemethoden Positivbefunde für IHNV ergeben. Die Bestätigung des ersten Falles von VHS oder IHN in zuvor nicht infizierten Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten muss auf einer herkömmlichen Virusisolierung in Zellkultur mit anschließendem immunochemischem oder molekularem Virusnachweis oder mit Genomidentifikation einschließlich der Bestätigung durch Sequenzierung des Amplifikationsprodukts (RT-PCR) basieren;
c)
ein Verdacht auf VHS oder IHN gilt als ausgeschlossen, wenn Zellkultivierung oder RT-qPCR keine weiteren Nachweise für das Vorhandensein von VHSV oder IHNV ergeben.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
wenn Gesundheitsbesuche und Probenahme in Betrieben in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 bis 4 mehrmals im Jahr durchzuführen sind, müssen die Intervalle zwischen den Gesundheitsbesuchen oder Probenahmen so lang wie möglich sein;
b)
wenn wegen der geringen Zahl der Aquakulturbetriebe im Tilgungsprogramm eine gezielte Überwachung der Wildpopulationen erforderlich ist, muss die Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments erreicht wird;
c)
die Probenahmestellen müssen repräsentativ für die verschiedenen Ökosysteme sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben;
d)
alle Produktionsanlagen wie Teiche, Tanks und Netzkäfige müssen auf verendete, geschwächte oder verhaltensgestörte Fische kontrolliert werden. Besondere Beachtung ist, soweit relevant, den Rändern der Käfige oder dem Wasserabflussbereich zu widmen, in denen sich geschwächte Fische strömungsbedingt besonders häufig aufhalten;
e)
für die Probenahme bestimmte Fische der gelisteten Arten werden wie folgt ausgewählt:

i)
wenn Atlantische Lachse vorhanden sind, sind nur Fische dieser Art für die Probenahme auszuwählen, außer wenn andere Arten vorhanden sind, die typische Anzeichen der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV aufweisen. Wenn im Betrieb keine Atlantischen Lachse vorhanden sind, muss die Probenauswahl für die anderen empfänglichen Arten im Betrieb repräsentativ sein;
ii)
sind moribunde oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen, insbesondere Fische, die Anämie, Blutungen oder andere klinische Anzeichen aufweisen, die auf Störungen der Blutzirkulation hindeuten; wird für die Fischproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen die Fische für die Probenahme so ausgewählt werden, dass alle Wasserquellen berücksichtigt werden;
iii)
die Fische sind so auszuwählen, dass sich die Probe proportional aus Fischen aller Produktionseinheiten wie Netzkäfige, Tanks und Teiche des Betriebs sowie aller Jahresklassen zusammensetzt.

Abschnitt 2

Der Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV” kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf eine Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV nur gewährt werden, wenn alle Betriebe und, falls erforderlich, alle ausgewählten Probenahmestellen in entsprechend Abschnitt 1 Buchstabe b ausgewählten Wildpopulationen dem folgenden Überwachungsprogramm unterzogen wurden:
a)
die Betriebe oder Probenahmestellen müssen mindestens über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren Gesundheitsbesuchen und Probenahmen gemäß Tabelle 2.A unterzogen worden sein;
b)
während dieses Zweijahreszeitraums müssen die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für HPR-deletierten ISAV ergeben haben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen der Infektion muss gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen worden sein;
c)
wenn eine Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV während der in Buchstabe a genannten Überwachung erkannt wurde, müssen vor der Wiederaufnahme des Programms die relevanten Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment:

i)
den in den Artikeln 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;
ii)
mit Fischen aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV” oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für diese Seuche fällt, wiederbelegt werden.

Tabelle 2.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente während des zweijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV”

Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 5.

Jahr der ÜberwachungZahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem BetriebZahl der Laboruntersuchungen pro Jahr(8)Zahl der Fische in der Probe
1. Jahr6275
2. Jahr6275

Abschnitt 3

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV” kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV nur gewährt werden, wenn alle Betriebe in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)
die in den Artikeln 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen angewandt worden sein und in der Nähe des mit dem HPR-deletierten ISAV infizierten Betriebs bzw. der Betriebe muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;
b)
alle nicht mit dem HPR-deletierten ISAV infizierten Betriebe innerhalb der Schutzzone oder, wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, innerhalb der Sperrzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, müssen einer Untersuchung unterzogen werden, die mindestens die folgenden Elemente umfasst:

i)
die Entnahme von Proben für die Untersuchung von mindestens zehn moribunden Fischen, wenn klinische Anzeichen für eine Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von mindestens 30 Fischen, wenn keinerlei klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden;
ii)
in den Betrieben, in denen die Tests gemäß Ziffer i Negativbefunde ergeben haben, werden weiterhin einmal pro Monat Gesundheitsbesuche durchgeführt, bis die Schutzzone gemäß Buchstabe c aufgehoben wird;

c)
relevante Betriebe müssen entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt werden.

Die Dauer der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b genannten Stilllegung muss mindestens drei Monate betragen. Wenn alle infizierten Betriebe innerhalb derselben Schutzzone oder, wo keine Schutzzone eingerichtet wurde, der Sperrzone geleert sind, muss eine gleichzeitige Stilllegung von mindestens sechs Wochen stattfinden.

Während der Stilllegung der infizierten Betriebe muss die Sperrzone oder, falls eine solche eingerichtet wurde, die Schutzzone bis zum Abschluss des in Abschnitt 2 festgelegten Programms in eine Überwachungszone umgewandelt werden;

d)
die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;
e)
mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe in dem/der von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, und, sofern eine Überwachung der Wildpopulationen durchzuführen ist, alle gemäß Abschnitt 1 Buchstabe b ausgewählten Probenahmestellen in der Folge dem Überwachungssystem gemäß Abschnitt 2 unterworfen werden;
f)
ein Einzelbetrieb, in dem gelistete Arten gehalten werden und der einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Fischen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV” wiederbelegt wird.

2.
Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt werden und

a)
sie muss Faktoren berücksichtigen, die das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV auf gehaltene und wild lebende Fische beeinflussen, wie

i)
Anzahl, Prozentsatz und Verteilung der Mortalität in dem mit dem HPR-deletierten ISAV infizierten Betrieb oder in anderen Aquakulturbetrieben;
ii)
Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben;
iii)
Nähe zu Schlachthöfen;
iv)
Kontaktbetriebe;
v)
die in den Betrieben vorhandenen Arten;
vi)
die in den infizierten Betrieben und in den dem infizierten Betrieb benachbarten Betrieben angewandten Haltungsmethoden;
vii)
die hydrodynamischen Bedingungen; und
viii)
andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren;

b)
die geografische Abgrenzung in Küstengebieten muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

i)
die Schutzzone muss aus einem Gebiet im Umkreis von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den mit dem HPR-deletierten ISAV infizierten Betrieb (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist), oder einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten bestimmt wird, bestehen; und
ii)
die Überwachungszone muss aus einem Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum, oder aus einem Gebiet um die Schutzzone herum bestehen, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst oder aus einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung der geeigneten hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird;

oder

iii)
wo keine getrennten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, muss die Sperrzone aus einem Gebiet bestehen, das sowohl die Schutz- als auch die Überwachungszone umfasst;

c)
die geografische Abgrenzung in Landgebieten muss das gesamte Wassereinzugsgebiet, in dem der mit dem HPR-deletierten ISAV infizierte Betrieb liegt, umfassen. Die zuständige Behörde kann die Ausdehnung der Sperrzone unter der Voraussetzung, dass die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Teile des Wassereinzugsgebiets beschränken.

Abschnitt 4

1.
Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV” eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen, und die Fische müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 2.B unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV beprobt werden.
2.
Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV” eines Kompartiments erforderlichen Gesundheitsbesuche ist das Risiko der Übertragung der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.
3.
Der Status „seuchenfrei” kann nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für den HPR-deletierten ISAV ergeben und jeglicher Verdacht auf Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 2.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV”

Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 5.

Risikoniveau(10)Zahl der Gesundheitsbesuche pro JahrZahl der Laboruntersuchungen pro Jahr(11),(12)Zahl der Fische in der Probe
Hoch2230
Mittel1130
Geringeinmal alle zwei Jahreeinmal alle zwei Jahre30

Abschnitt 5

1.
Folgende Organe und Gewebematerialien sind als Proben zu nehmen und zu untersuchen:

a)
Histologie: Kopfniere, Leber, Herz, Pankreas, Darm, Milz und Kieme;
b)
Immunohistochemie: Rumpfniere, Herz einschließlich Herzklappen und Bulbus arteriosus;
c)
Konventionelle RT-PCR- und RT-qPCR-Analyse: Rumpfniere und Herz;
d)
Viruskultur: Rumpfniere, Herz und Milz;

Organteile von höchstens fünf Fischen können gepoolt werden.

2.
Die Diagnosemethode zur Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV” entsprechend den Abschnitten 2, 3 und 4 muss RT-qPCR mit nachfolgender konventioneller RT-PCR und Sequenzierung des HE-Gens aus positiven Proben in Übereinstimmung mit den detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren sein, die von der EURL für Fischseuchen genehmigt sein müssen.

Ergibt die Sequenzierung einen Positivbefund für den HPR-deletierten ISAV, so sind weitere Proben zu untersuchen, bevor erste Bekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 55 bis 65 durchgeführt werden.

Diese Proben sind im Einklang mit den von der EURL für Fischseuchen genehmigten detaillierten Methoden und Verfahren wie folgt zu untersuchen:

a)
Screening der Proben mittels RT-qPCR mit nachfolgender konventioneller RT-PCR und Sequenzierung des HE-Gens von positiven Proben zum Nachweis der HPR-Deletierung oder
b)
Nachweis des ISAV-Antigens in Gewebepräparaten durch spezifische Antikörper gegen ISAV oder
c)
Isolierung in Zellkultur mit anschließendem Nachweis des HPR-deletierten ISAV.

3.
Muss gemäß Artikel 55 ein Verdacht auf Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV bestätigt oder ausgeschlossen werden, müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
in dem verdächtigen Betrieb wird mindestens ein Gesundheitsbesuch und eine Beprobung von zehn moribunden Fischen vorgenommen, wenn klinische Anzeichen für eine Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von mindestens 30 Fischen, wenn keinerlei klinische oder postmortale Anzeichen beobachtet werden. Die Proben sind mit einer oder mehreren der in Absatz 2 genannten Diagnosemethoden in Übereinstimmung mit den von der EURL für Fischseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren zu testen;
b)
bei einem Positivbefund für eine Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV sind weitere Proben zu untersuchen, bevor erste Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 58 durchgeführt werden. Ein Verdacht auf Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV wird unter Verwendung einer oder mehrerer der von der EURL für Fischseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren nach folgenden Kriterien bestätigt:

i)
Nachweis des ISAV mittels RT-qPCR mit nachfolgender konventioneller RT-PCR und Sequenzierung des HE-Gens zum Nachweis der HPR-Deletierung oder
ii)
Nachweis des ISAV in Gewebepräparaten durch spezifische Antikörper gegen ISAV oder
iii)
Isolierung und Identifizierung des ISAV in Zellkultur von mindestens einer Probe eines Fisches aus dem Betrieb;

c)
werden klinische, makroskopisch-pathologische oder histopathologische Ergebnisse beobachtet, die auf eine Infektion hindeuten, so muss diese Feststellung gemäß den von der EURL für Fischseuchen genehmigten detaillierten Methoden und Verfahren durch eine oder mehrere Diagnosemethoden gemäß Absatz 3 Buchstabe b erhärtet werden.

Der Verdacht auf HPR-deletierten ISAV kann ausgeschlossen werden, wenn Tests und Gesundheitsbesuche über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Verdachtsmeldung keine weiteren Hinweise auf den Virus ergeben.

KAPITEL 3

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Gesundheitsbesuche und gegebenenfalls Probenahmen werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz des Parasiten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so wird die Probenahme unmittelbar nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem die Wassertemperatur 17 °C überschritten hat;
b)
sind gemäß den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 4 Weichtiere zu beproben, gelten folgende Auswahlkriterien:

i)
sind Ostrea spp. vorhanden, so dürfen nur Austern dieser Art für die Beprobung gewählt werden. Sind keine Ostrea spp. vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;
ii)
sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) in den Produktionseinheiten vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;
iii)
bei Probenahmen in Weichtierbetrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;
iv)
bei Probenahmen in Weichtierbetrieben oder Gruppen von Weichtierbetrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Anzahl von Probenahmestellen so ausgewählt werden, dass alle Teile des Weichtierbetriebs oder der Gruppe von Weichtierbetrieben in der Probe anteilig vertreten sind. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Probenahmestellen, an denen in der Vergangenheit Marteilia refringens festgestellt wurde, Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten, Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Marteilia refringens kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf eine Infektion mit Marteilia refringens nur gewährt werden, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, sowie, falls erforderlich, Probenahmestellen in Wildpopulationen dem folgenden Dreijahresprogramm unterzogen wurden:

a)
die Betriebe oder Gruppen von Betrieben, die gelistete Arten halten, sind während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, wie in Tabelle 3.A, festgelegt Gesundheitsbesuchen unterzogen und beprobt worden;
b)
während dieses Dreijahreszeitraums haben die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Marteilia refringens ergeben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen von Marteilia refringens wurde gemäß den Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen;
c)
sollen bei der Probenahme Ostrea edulis einbezogen werden, die aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „seuchenfrei” stammen, so müssen diese spätestens im dem Zeitraum, in dem das Programm durchgeführt wird, vorangehenden Frühling in den Betrieb oder die Gruppe von Betrieben eingeführt worden sein.

2.
Wenn Marteilia refringens während des in Absatz 1 festgelegten Dreijahresprogramms nachgewiesen wird, müssen die einschlägigen Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment vor dem Beginn eines neuen Dreijahresprogramms:

a)
den in den Artikeln 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;
b)
mit Weichtieren aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status frei von einer Infektion mit Marteilia refringens oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für diese Seuche fällt, wiederbelegt werden.

Tabelle 3.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente während des dreijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status frei von einer Infektion mit Marteilia refringens

Jahr der ÜberwachungZahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb/jeder Gruppe von BetriebenZahl der Laboruntersuchungen pro JahrZahl der Weichtiere in der Probe
1. Jahr11150
2. Jahr11150
3. Jahr11150

Abschnitt 3

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Marteilia refringens kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit Marteilia refringens nur gewährt werden, sofern die zuständige Behörde eine Tilgung dieser Seuche für möglich hält, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)
die in den Artikeln 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen wirksam angewandt worden sein und in der Nähe des mit Marteilia refringens infizierten Betriebs bzw. der Betriebe oder der Gruppe von Betrieben muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;
b)
alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, oder wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, in der Sperrzone, die nicht mit Marteilia refringens infiziert sind, werden einer Untersuchung unterzogen, die mindestens eine Probenahme von 150 Weichtieren zu Untersuchungszwecken nach Beginn des Übertragungszeitraums für Marteilia refringens umfasst. Ist der Übertragungszeitraum nicht bekannt, so muss die Probenahme ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Wassertemperatur 17 °C übersteigt;
c)
relevante Betriebe und Gruppen von Betrieben müssen entsprechend Artikel 62 geleert und soweit möglich entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert werden.

Eine Stilllegung muss entsprechend Artikel 64 erfolgen und die Dauer der Stilllegung muss mindestens wie folgt sein:

i)
zwei Monate im Fall von Betrieben und Gruppen von Betrieben, die vollständig entwässert, gründlich gesäubert und desinfiziert werden können, wie Brutanlagen und Aufzuchtanlagen;
ii)
zwei Monate bei Betrieben und Gruppen von Betrieben, die nicht entwässert, gründlich gesäubert und desinfiziert werden können, sofern die infizierten Weichtiere gelisteter Arten und die Weichtiere gelisteter Arten mit epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb oder der Gruppe von Betrieben vor der Jahreszeit, in der die Prävalenz von Marteilia refringens bekanntermaßen ihren Höhepunkt erreicht, oder, wenn dieser Zeitraum nicht bekannt ist, vor dem Zeitraum, in dem die Wassertemperatur 17 °C übersteigt, geerntet oder entfernt worden sind;
iii)
14 Monate bei Betrieben und Gruppen von Betrieben, die nicht entwässert, gründlich gesäubert und desinfiziert werden können, sofern die infizierten Weichtiere gelisteter Arten und die Weichtiere gelisteter Arten mit epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb oder der Gruppe von Weichtierbetrieben vor der Jahreszeit, in der die Prävalenz von Marteilia refringens bekanntermaßen ihren Höhepunkt erreicht, nicht geerntet oder entfernt worden sind oder, wenn dieser Zeitraum nicht bekannt ist, sofern Weichtiere der empfänglichen Arten vor dem Zeitraum, in dem die Wassertemperatur 17 °C übersteigt, nicht geerntet oder entfernt worden sind.

Wenn alle infizierten Betriebe und infizierten Gruppen von Betrieben geleert worden sind, muss eine mindestens vierwöchige gleichzeitige Stilllegung erfolgen;

d)
die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe oder infizierte Gruppen von Betrieben gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;
e)
mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe und Gruppen von Betrieben in dem von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, in der Folge dem in Abschnitt 2 festgelegten Programm unterworfen werden;
f)
ein Einzelbetrieb, in dem gelistete Arten gehalten werden und der einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Weichtieren aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status frei von einer Infektion mit Marteilia refringens wiederbestockt wird.

2.
Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt werden und

a)
sie muss Faktoren, die das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit Marteilia refringens beeinflussen, einschließlich andere Betriebe und wild lebende Weichtiere, wie die folgenden berücksichtigen:

i)
die Anzahl, das Alter, den Prozentsatz und die Verteilung der Mortalität bei den Weichtieren in dem mit Marteilia refringens infizierten Betrieb oder einer solchen Gruppe von Betrieben;
ii)
Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben oder Gruppen von Betrieben sowie wild lebenden Weichtieren;
iii)
die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben, Kontaktbetrieben oder Gruppen von Betrieben;
iv)
die Arten, insbesondere empfängliche Arten und Überträgerarten, die in den Betrieben oder Gruppen von Betrieben vorhanden sind;
v)
die in den infizierten Betrieben und benachbarten Betrieben und Gruppen von Betrieben angewandten Haltungsmethoden;
vi)
die hydrodynamischen Bedingungen; und
vii)
andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren;

b)
die geografische Abgrenzung muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

i)
die Schutzzone muss aus einem Gebiet im Umkreis von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den mit Marteilia refringens infizierten Betrieb (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist) oder einem entsprechenden Gebiet bestehen, das unter Berücksichtigung der betreffenden hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird; und
ii)
die Überwachungszone muss aus einem Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum, oder aus einem Gebiet um die Schutzzone herum bestehen, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst oder aus einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung der geeigneten hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird;

oder

iii)
wo keine getrennten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, muss die Sperrzone aus einem Gebiet bestehen, das sowohl die Schutz- als auch die Überwachungszone umfasst.

Abschnitt 4

1.
Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Marteilia refringens eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen und die Weichtiere müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 3.B unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung der Infektion mit Marteilia refringens beprobt werden.
2.
Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Marteilia refringens erforderlichen Gesundheitsbesuche in Kompartimenten ist das Risiko der Übertragung der Infektion mit Marteilia refringens als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus in Bezug auf diese Seuche vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.
3.
Der Status frei von einer Infektion mit Marteilia refringens darf nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Marteilia refringens ergeben und jeglicher Verdacht auf Infektion mit Marteilia refringens gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 3.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente zur Erhaltung des Status frei von einer Infektion mit Marteilia refringens

Risikoniveau(13)Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von BetriebenZahl der LaboruntersuchungenZahl der Weichtiere in der Probe
Hocheinmal jährlicheinmal alle zwei Jahre150
Mitteleinmal alle zwei Jahreeinmal alle zwei Jahre150
Geringeinmal alle drei Jahreeinmal alle drei Jahre150

Abschnitt 5

1.
Zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Diagnosetests wird dem Labor das ganze Tier vorgelegt.
2.
Die zur Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Marteilia refringens entsprechend den Abschnitten 2 bis 4 angewandten Diagnosemethoden müssen die von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren befolgen und die Methoden müssen Histopathologie, Gewebeabdrücke oder PCR sein.
3.
Muss ein Verdacht auf eine Marteilia-refringens-Infektion gemäß Artikel 55 bestätigt bzw. ausgeschlossen werden, müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung folgendem Verfahren entsprechen:

a)
die Untersuchung umfasst mindestens eine Beprobung von 30 Weichtieren empfänglicher Arten, sofern der Verdacht auf einem Mortalitätsbericht beruht, oder andernfalls von 150 Weichtieren empfänglicher Arten nach Beginn des Übertragungszeitraums von Marteilia refringens. Ist der Übertragungszeitraum nicht bekannt, so muss die Probenahme ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Wassertemperatur 17 °C übersteigt;
b)
die Proben müssen anhand der unter Ziffer i genannten Diagnosemethoden gemäß den von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren untersucht werden:

i)
das Auftreten von Marteilia refringens gilt als bestätigt, wenn ein positiver Befund aus Histopathologie, Gewebeabdrücken oder In-situ-Hybridisierung zusammen mit einem durch Sequenzierung vervollständigten positiven PCR-Ergebnis vorliegt. Wenn kein biologisches Material für Histopathologie, Gewebeabdrücke oder In-situ-Hybridisierung verfügbar ist, muss das Auftreten von Marteilia refringens als bestätigt angesehen werden, wenn unter Anwendung zweier PCR-Assays, die auf unterschiedliche Fragmente des Parasitengenoms zielen und durch Sequenzierung vervollständigt werden, ein Positivbefund erhalten wird;
ii)
ein Verdacht auf eine Marteilia-refringens-Infektion kann ausgeschlossen werden, wenn die Tests gemäß Ziffer i keinen weiteren Nachweis für das Vorhandensein von Marteilia refringens ergeben.

KAPITEL 4

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Gesundheitsbesuche und gegebenenfalls Probenahmen werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz des Parasiten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so findet die Probenahme zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst, statt;
b)
sind Weichtiere gemäß den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Anforderungen zu beproben, gelten folgende Kriterien:

i)
sind Ostrea spp. vorhanden, so dürfen nur Austern dieser Art für die Beprobung gewählt werden. Sind keine Ostrea spp. vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;
ii)
sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;
iii)
bei Probenahmen in Betrieben oder Gruppen von Betrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;
iv)
bei Probenahmen in Weichtierbetrieben oder Gruppen von Weichtierbetrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Anzahl von Probenahmestellen so ausgewählt werden, dass alle Teile des Weichtierbetriebs oder der Gruppe von Weichtierbetrieben in der Probe anteilig vertreten sind. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Stellen, an denen in der Vergangenheit Bonamia exitiosa festgestellt wurde, Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten (z. B. Crassostrea gigas), Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder ein Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf eine Infektion mit Bonamia exitiosa nur gewährt werden, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, sowie, falls erforderlich, Probenahmestellen in Wildpopulationen dem folgenden Dreijahresprogramm unterzogen wurden:

a)
die Betriebe und Gruppen von Betrieben, in denen gelistete Arten gehalten werden, sind während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, wie in Tabelle 4.A festgelegt, Gesundheitsbesuchen unterzogen und beprobt worden;
b)
während dieses Dreijahreszeitraums haben die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Bonamia exitiosa ergeben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen von Bonamia exitiosa wurde gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen;
c)
sollen bei der Probenahme Ostrea edulis einbezogen werden, die aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „seuchenfrei” stammen, so müssen diese spätestens ein Jahr vor der Durchführung des Programms in den Betrieb oder die Gruppe von Betrieben eingeführt worden sein.

2.
Wenn die Infektion mit Bonamia exitiosa während des in Absatz 1 festgelegten Dreijahresprogramms nachgewiesen wird, müssen die einschlägigen Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment vor dem Beginn eines neuen Dreijahresprogramms:

a)
den in Artikel 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;
b)
mit Weichtieren aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für diese Seuche fällt, wiederbelegt werden.

Tabelle 4.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente während des dreijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa

Jahr der ÜberwachungZahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb oder jeder Gruppe von BetriebenZahl der Laboruntersuchungen pro JahrZahl der Weichtiere in der Probe
1. Jahr22150
2. Jahr22150
3. Jahr22150

Abschnitt 3

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit Bonamia exitiosa nur gewährt werden, sofern die zuständige Behörde eine Tilgung dieser Seuche für möglich hält, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)
die in den Artikeln 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen wirksam angewandt worden sein und in der Nähe des mit Bonamia exitiosa infizierten Betriebs bzw. der Gruppe von Betrieben muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;
b)
alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, oder wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, in der Sperrzone, die nicht mit Bonamia exitiosa infiziert sind, werden einer Untersuchung unterzogen, die mindestens eine Probenahme von 150 Weichtieren empfänglicher Arten zu Untersuchungszwecken nach Beginn des Übertragungszeitraums für Bonamia exitiosa umfasst. Wenn der Übertragungszeitraum nicht bekannt ist, muss die Beprobung an Austern vorgenommen werden, die mindestens ein Jahr in der Schutzzone verbracht haben;
c)
relevante Betriebe und Gruppen von Betrieben müssen entsprechend Artikel 62 geleert und soweit möglich entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert werden.

Eine Stilllegung muss entsprechend Artikel 64 erfolgen und die Dauer der Stilllegung muss mindestens sechs Monate betragen.

Wenn alle infizierten Betriebe oder Gruppen von Betrieben geleert worden sind, muss eine mindestens vierwöchige gleichzeitige Stilllegung erfolgen;

d)
die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe oder infizierte Gruppen von Betrieben gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;
e)
mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe und Gruppen von Betrieben in dem von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, in der Folge dem in Abschnitt 2 festgelegten Programm unterworfen werden;
f)
ein Einzelbetrieb, der gelistete Arten hält und einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Weichtieren aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa wiederbestockt wird.

2.
Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt werden und

a)
sie muss Faktoren, die das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit Bonamia exitiosa beeinflussen, einschließlich auf andere Betriebe und wild lebende Weichtiere, wie die folgenden berücksichtigen:

i)
die Anzahl, das Alter, den Prozentsatz und die Verteilung der Mortalität bei den Weichtieren in dem mit Bonamia exitiosa infizierten Betrieb oder einer solchen Gruppe von Betrieben;
ii)
Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben oder Gruppen von Betrieben sowie wild lebenden Weichtieren;
iii)
die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben, Kontaktbetrieben oder Gruppen von Betrieben;
iv)
die Arten, insbesondere empfängliche Arten und Überträgerarten, die in den Betrieben oder Gruppen von Betrieben vorhanden sind;
v)
die in den infizierten Betrieben und benachbarten Betrieben und Gruppen von Betrieben angewandten Haltungsmethoden;
vi)
die hydrodynamischen Bedingungen; und
vii)
andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren;

b)
die geografische Abgrenzung muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

i)
die Schutzzone muss aus einem Gebiet im Umkreis von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den mit Bonamia exitiosa infizierten Betrieb (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist) oder einem entsprechenden Gebiet bestehen, das unter Berücksichtigung der betreffenden hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird; und
ii)
die Überwachungszone muss aus einem Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum, oder aus einem Gebiet um die Schutzzone herum bestehen, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst oder aus einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung der geeigneten hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird;

oder

iii)
wo keine getrennten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, muss die Sperrzone aus einem Gebiet bestehen, das sowohl die Schutz- als auch die Überwachungszone umfasst.

Abschnitt 4

1.
Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen und die Weichtiere müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 4.B unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung der Infektion mit Bonamia exitiosa beprobt werden.
2.
Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa erforderlichen Gesundheitsbesuche in Kompartimenten ist das Risiko der Übertragung der Infektion mit Bonamia exitiosa als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus in Bezug auf diese Seuche vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.
3.
Der Status frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa darf nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Bonamia exitiosa ergeben und jeglicher Verdacht auf Infektion mit Bonamia exitiosa gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 4.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente zur Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa

Risikoniveau(14)Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von BetriebenZahl der LaboruntersuchungenZahl der Weichtiere in der Probe
Hocheinmal jährlicheinmal alle zwei Jahre150
Mitteleinmal alle zwei Jahreeinmal alle zwei Jahre150
Geringeinmal alle drei Jahreeinmal alle drei Jahre150

Abschnitt 5

1.
Zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Diagnosetests wird dem Labor das ganze Tier vorgelegt.
2.
Die zur Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa entsprechend den Abschnitten 2 bis 4 angewandten Diagnosemethoden müssen die von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren befolgen und die Methoden müssen Histopathologie, Gewebeabdrücke oder PCR sein.
3.
Muss ein Verdacht auf Bonamia exitiosa-Infektion gemäß Artikel 58 bestätigt bzw. ausgeschlossen werden, so müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung folgendem Verfahren entsprechen:

a)
die Untersuchung umfasst mindestens eine Beprobung von 30 Weichtieren empfänglicher Arten, sofern der Verdacht auf einem Mortalitätsbericht beruht, oder andernfalls von 150 Weichtieren empfänglicher Arten nach Beginn des Übertragungszeitraums von Bonamia exitiosa. Ist der Übertragungszeitraum nicht bekannt, so findet die Probenahme zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst, statt;
b)
die Proben müssen anhand der unter Ziffer i genannten Diagnosemethoden gemäß den von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren untersucht werden:

i)
das Auftreten von Bonamia exitiosa gilt als bestätigt, wenn ein positiver Befund aus Histopathologie, Gewebeabdrücken oder In-situ-Hybridisierung in Kombination mit einem durch Sequenzierung vervollständigten positiven PCR-Ergebnis vorliegt. Wenn kein biologisches Material für Histopathologie, Gewebeabdrücke oder In-situ-Hybridisierung verfügbar ist, muss das Auftreten von Bonamia exitiosa als bestätigt angesehen werden, wenn unter Anwendung zweier PCR-Assays, die auf unterschiedliche Fragmente des Parasitengenoms zielen und durch Sequenzierung vervollständigt werden, ein Positivbefund erhalten wird;
ii)
ein Verdacht auf Bonamia-exitiosa-Infektion muss ausgeschlossen werden, wenn diese Tests keinen weiteren Nachweis für das Vorhandensein von Bonamia exitiosa ergeben.

KAPITEL 5

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Gesundheitsbesuche und gegebenenfalls Probenahmen werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz des Parasiten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so findet die Probenahme im Winter oder zu Beginn des Frühjahrs statt;
b)
sind Weichtiere gemäß den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Anforderungen zu beproben, gelten folgende Kriterien:

i)
sind Ostrea edulis vorhanden, so dürfen nur Austern dieser Art für die Beprobung gewählt werden. Sind keine Ostrea edulis vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;
ii)
sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;
iii)
bei Probenahmen in Betrieben oder Gruppen von Betrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;
iv)
bei Probenahmen in Weichtierbetrieben oder Gruppen von Weichtierbetrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Anzahl von Probenahmestellen so ausgewählt werden, dass alle Teile des Weichtierbetriebs oder der Gruppe von Weichtierbetrieben in der Probe anteilig vertreten sind. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Stellen, an denen in der Vergangenheit Bonamia ostreae festgestellt wurde, Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten, Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder ein Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf eine Infektion mit Bonamia ostreae nur gewährt werden, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, sowie, falls erforderlich, Probenahmestellen in Wildpopulationen dem folgenden Dreijahresprogramm unterzogen wurden:

a)
die Betriebe und Gruppen von Betrieben, die gelistete Arten halten, sind während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, wie in Tabelle 5.A festgelegt, Gesundheitsbesuchen unterzogen und beprobt worden;
b)
während dieses Dreijahreszeitraums haben die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Bonamia ostreae ergeben, und jeglicher Verdacht auf Vorliegen von Bonamia ostreae wurde gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen;
c)
sollen bei der Probenahme Ostrea edulis einbezogen werden, die aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „seuchenfrei” stammen, so müssen diese spätestens ein Jahr vor der Durchführung des Programms in den Betrieb oder die Gruppe von Betrieben eingeführt worden sein.

2.
Wenn die Infektion mit Bonamia ostreae während des in Absatz 1 festgelegten Dreijahresprogramms nachgewiesen wird, müssen die einschlägigen Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment vor dem Beginn eines neuen Dreijahresprogramms

a)
den in den Artikeln 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;
b)
mit Weichtieren aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae” oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für diese Seuche fällt, wiederbelegt werden.

Abschnitt 3

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit Bonamia ostreae nur gewährt werden, sofern die zuständige Behörde eine Tilgung dieser Seuche für möglich hält, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)
die in den Artikeln 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen wirksam angewandt worden sein und in der Nähe des mit Bonamia ostreae infizierten Betriebs bzw. der Gruppe von Betrieben muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;
b)
alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, oder wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, in der Sperrzone, die nicht mit Bonamia ostreae infiziert sind, werden einer Untersuchung unterzogen, die mindestens eine Probenahme von 150 Weichtieren empfänglicher Arten zu Untersuchungszwecken nach Beginn des Übertragungszeitraums für Bonamia ostreae umfasst. Ist der Übertragungszeitraum nicht bekannt, so beginnt die Probenahme im Winter oder zu Beginn des Frühjahrs;
c)
relevante Betriebe und Gruppen von Betrieben müssen entsprechend Artikel 62 geleert und soweit möglich entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert werden.

Eine Stilllegung muss entsprechend Artikel 64 erfolgen und die Dauer der Stilllegung muss mindestens sechs Monate betragen.

Wenn alle infizierten Betriebe oder Gruppen von Betrieben geleert worden sind, muss eine mindestens vierwöchige gleichzeitige Stilllegung erfolgen;

d)
die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe oder infizierte Gruppen von Betrieben gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;
e)
mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe und Gruppen von Betrieben in dem von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, in der Folge dem in Abschnitt 2 festgelegten Programm unterworfen werden;
f)
ein Einzelbetrieb, in dem gelistete Arten gehalten werden und der einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Weichtieren aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae wiederbestockt wird.

2.
Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt werden und

a)
sie muss Faktoren, die das Risiko der Ausbreitung der Infektion mit Bonamia ostreae beeinflussen, einschließlich auf andere Betriebe und wild lebende Weichtiere, wie die folgenden berücksichtigen:

i)
die Anzahl, das Alter, den Prozentsatz und die Verteilung der Mortalität bei den Weichtieren in dem mit Bonamia ostreae infizierten Betrieb oder einer solchen Gruppe von Betrieben;
ii)
Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben oder Gruppen von Betrieben sowie wild lebenden Weichtieren;
iii)
die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben, Kontaktbetrieben oder Gruppen von Betrieben;
iv)
die Arten, insbesondere empfängliche Arten und Überträgerarten, die in den Betrieben oder Gruppen von Betrieben vorhanden sind;
v)
die in den infizierten Betrieben und benachbarten Betrieben und Gruppen von Betrieben angewandten Haltungsmethoden;
vi)
die hydrodynamischen Bedingungen; und
vii)
andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren;

b)
die geografische Abgrenzung muss folgende Minimalanforderungen erfüllen:

i)
die Schutzzone muss aus einem Gebiet im Umkreis von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den mit Bonamia ostreae infizierten Betrieb (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist) oder einem entsprechenden Gebiet bestehen, das unter Berücksichtigung der betreffenden hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird; und
ii)
die Überwachungszone muss aus einem Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum, oder aus einem Gebiet um die Schutzzone herum bestehen, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst oder aus einem gleichwertigen Gebiet, das unter Berücksichtigung der geeigneten hydrodynamischen oder epidemiologischen Daten bestimmt wird;

oder

iii)
wo keine getrennten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, muss die Sperrzone aus einem Gebiet bestehen, das sowohl die Schutz- als auch die Überwachungszone umfasst.

Tabelle 5.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente während des dreijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae

Jahr der ÜberwachungZahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb oder jeder Gruppe von BetriebenZahl der Laboruntersuchungen pro JahrZahl der Weichtiere in der Probe
1. Jahr11150
2. Jahr11150
3. Jahr11150

Abschnitt 4

1.
Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen und die Weichtiere müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 5.B unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung der Infektion mit Bonamia ostreae beprobt werden.
2.
Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae erforderlichen Gesundheitsbesuche in Kompartimenten ist das Risiko der Übertragung der Infektion mit Bonamia ostreae als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus in Bezug auf diese Seuche vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.
3.
Der Status frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae darf nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Bonamia ostreae ergeben und jeglicher Verdacht auf Infektion mit Bonamia ostreae gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 5.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente zur Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae

Risikoniveau(15)Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von BetriebenZahl der LaboruntersuchungenZahl der Weichtiere in der Probe
Hocheinmal jährlicheinmal alle zwei Jahre150
Mitteleinmal alle zwei Jahreeinmal alle zwei Jahre150
Geringeinmal alle drei Jahreeinmal alle drei Jahre150

Abschnitt 5

1.
Zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Diagnosetests wird dem Labor das ganze Tier vorgelegt.
2.
Die zur Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Status frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae entsprechend den Abschnitten 2 bis 4 angewandten Diagnosemethoden müssen die von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren befolgen und die Methoden müssen Histopathologie, Gewebeabdrücke oder PCR sein.
3.
Muss ein Verdacht auf Bonamia-ostreae-Infektion gemäß Artikel 58 bestätigt bzw. ausgeschlossen werden, so müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung folgendem Verfahren entsprechen:

a)
die Untersuchung umfasst mindestens eine Beprobung von 30 Weichtieren empfänglicher Arten, sofern der Verdacht auf einem Mortalitätsbericht beruht, oder andernfalls von 150 Weichtieren empfänglicher Arten nach Beginn des Übertragungszeitraums von Bonamia ostreae. Ist der Übertragungszeitraum nicht bekannt, so beginnt die Probenahme im Winter oder zu Beginn des Frühjahrs;
b)
die Proben müssen anhand der unter Ziffer i genannten Diagnosemethoden gemäß den von der EURL für Weichtierseuchen genehmigten detaillierten Diagnosemethoden und -verfahren untersucht werden:

i)
das Auftreten von Bonamia ostreae gilt als bestätigt, wenn ein Positivbefund aus Histopathologie, Gewebeabdrücken oder In-situ-Hybridisierung in Kombination mit einem durch Sequenzierung vervollständigten positiven PCR-Ergebnis vorliegt. Wenn kein biologisches Material für Histopathologie, Gewebeabdrücke oder In-situ-Hybridisierung verfügbar ist, muss das Auftreten von Bonamia ostreae als bestätigt angesehen werden, wenn unter Anwendung zweier PCR-Assays, die auf unterschiedliche Fragmente des Parasitengenoms zielen und durch Sequenzierung vervollständigt werden, ein Positivbefund erhalten wird;
ii)
ein Verdacht auf Bonamia ostreae-Infektion muss ausgeschlossen werden, wenn diese Tests keinen weiteren Nachweis für das Vorhandensein von Bonamia ostreae ergeben.

KAPITEL 6

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen für die Überwachung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
die Beprobung von Krebstieren für Laboruntersuchungen ist dann vorzunehmen, wenn die Wassertemperatur ihren wahrscheinlichen Jahreshöchststand erreicht. Diese Anforderung in Bezug auf die Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsbesuche, sofern diese machbar sind;
b)
sind gemäß den Anforderungen nach den Abschnitten 2 bis 4 Zuchtkrebstiere zu beproben, so gelten folgende Kriterien:

i)
sind geschwächte oder moribunde Krebstiere in den Produktionseinheiten vorhanden, so sind in erster Linie solche Krebstiere auszuwählen. Sind solche Krebstiere nicht vorhanden, so müssen die unterschiedlichen Größenkohorten der ausgewählten empfänglichen Arten, d. h. Jungtiere und ausgewachsene Tiere, anteilig in der Probe vertreten sein;
ii)
wird für die Krebsproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen bei der Probenahme empfänglicher Krebstiere aller Wasserquellen berücksichtigt werden;

c)
wenn wegen der geringen Anzahl der Betriebe in einem Tilgungsprogramm eine gezielte Überwachung der Wildpopulationen erforderlich ist, sind Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so zu bestimmen, dass eine angemessene Abdeckung des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments gegeben ist. Die Probenahmestellen müssen auch für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die empfänglichen Wildpopulationen leben, d. h. Meeressysteme, Mündungssysteme, Flusssysteme und Seen. In diesen Fällen müssen die zu beprobenden Krebstiere wie folgt ausgewählt werden:

i)
in Meeres- und Mündungsgebieten sind eine oder mehrere der folgenden Arten auszuwählen: Carcinus maenas, Cancer pagurus, Eriocheir sinensis, Liocarcinus depurator, Liocarcinus puber, Crangon, Homarus gammarus, Palaemon adspersus oder Geißelgarnelenarten, d. h. Penaeus japonicus, Penaeus kerathurus, Penaeus semisulcatus. Sind diese Arten nicht vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für die anderen vorhandenen empfänglichen Dekapoden-Arten sein;
ii)
in Fluss- und Seesystemen sind eine oder mehrere der folgenden Arten auszuwählen: Pacifastacus leniusculus, Astacus leptodactylus, Austropotamobius pallipes oder Orconectes limosus. Sind diese Arten nicht vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für die anderen vorhandenen empfänglichen Dekapoden-Arten sein;
iii)
sind geschwächte oder moribunde Krebstiere vorhanden, so sind in erster Linie solche Krebstiere auszuwählen. Sind solche Krebstiere nicht vorhanden, so müssen die unterschiedlichen Größenkohorten der ausgewählten empfänglichen Arten, d. h. Jungtiere und ausgewachsene Tiere, anteilig in der Probe vertreten sein.

Abschnitt 2

1.
Der Status frei von einer Infektion mit WSSV kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit unbekanntem Gesundheitsstatus in Bezug auf die Infektion mit WSSV nur gewährt werden, wenn alle Betriebe oder Gruppen von Betrieben in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, sowie, falls erforderlich, Probenahmestellen in Wildpopulationen dem folgenden Zweijahresprogramm unterzogen wurden:

a)
die Betriebe oder Gruppen von Betrieben wurden über einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren Gesundheitsbesuchen und Probenahmen gemäß Tabelle 6.A unterzogen;
b)
während dieses Zweijahreszeitraums haben die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für Infektion mit WSSV ergeben, und jeglicher Verdacht auf Infektion mit WSSV wurde gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen.

2.
Wenn die Infektion mit WSSV während des in Absatz 1 festgelegten Zweijahresprogramms nachgewiesen wird, müssen die einschlägigen Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment vor dem Beginn eines neuen Zweijahresprogramms

a)
den in den Artikeln 58 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterworfen werden;
b)
mit Krebstieren aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status „frei von einer Infektion mit WSSV” oder aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für diese Seuche fällt, wiederbestockt werden.

Abschnitt 3

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit WSSV” kann einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit bekannter Infektion mit WSSV nur gewährt werden, wenn alle Betriebe in diesem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, einem Tilgungsprogramm unterworfen waren, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)
die in den Artikel 55 bis 65 festgelegten Mindestmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung müssen wirksam angewandt worden sein und in der Nähe des als mit WSSV infiziert erklärten Betriebes bzw. der Betriebe muss unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eine Sperrzone von angemessener Größe, wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen, eingerichtet worden sein, die, wenn angemessen, in eine Schutz- und eine Überwachungszone geteilt wird;
b)
alle nicht mit WSSV infizierten Betriebe innerhalb der Schutzzone, oder wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, innerhalb der Sperrzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, müssen einer Untersuchung unterzogen werden, die mindestens die Folgendes umfasst:

i)
die Entnahme von Proben für die Untersuchung von zehn Krebstieren, wenn klinische Anzeichen für eine Infektion mit WSSV oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von 150 Krebstieren, wenn keinerlei klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden; und
ii)
Gesundheitsbesuche: In den Betrieben, in denen die Untersuchungen gemäß Ziffer i Negativbefunde ergeben haben, müssen bis zur Aufhebung der Schutzzone gemäß Buchstabe c während des Zeitraums, in dem die Wassertemperatur wahrscheinlich ihre Jahreshöchstwerte erreicht, weiterhin einmal pro Monat Gesundheitsbesuche durchgeführt werden;

c)
relevante Betriebe müssen entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt werden. Die Dauer der Stilllegung beträgt mindestens sechs Wochen. Wenn alle infizierten Betriebe geleert worden sind, muss eine mindestens dreiwöchige gleichzeitige Stilllegung erfolgen.

Während der Stilllegung der offiziell für infiziert erklärten Betriebe werden die Schutzzonen in Überwachungszonen umgewandelt;

d)
die Wiederaufstockung darf erst dann erfolgen, wenn alle infizierten Betriebe gemäß Buchstabe c geleert, gereinigt, desinfiziert und stillgelegt worden sind;
e)
mit Ausnahme der in Buchstabe f genannten Betriebe müssen alle Betriebe in dem von dem Tilgungsprogramm erfassten Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, und, sofern eine Überwachung der Wildpopulationen durchzuführen ist, alle zur größtmöglichen Abdeckung des von dem Tilgungsprogramm abgedeckten geografischen Gebiets ausgewählten Probenahmestellen in der Folge mindestens dem in Abschnitt 2 festgelegten Programm unterworfen werden;
f)
ein Einzelbetrieb, in dem gelistete Arten gehalten werden und der einen Gesundheitsstatus aufweist, der von dem Gesundheitsstatus der umliegenden Gewässer unabhängig ist, muss nach einem Seuchenausbruch das in Abschnitt 2 festgelegte Überwachungsprogramm nicht befolgen, sofern der Betrieb die in Artikel 80 Absatz 3 festgelegten Anforderungen einhält und mit Krebstieren aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit dem Status „frei von einer Infektion mit WSSV” wiederbestockt wird.

2.
Die Sperrzone muss auf einzelfallbezogener Grundlage bestimmt worden sein, wobei Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Risiko der Ausbreitung von WSSV auf gehaltene und wild lebende Krebstiere beeinflussen, wie beispielsweise

i)
die Anzahl, das Alter, den Prozentsatz und die Verteilung der Mortalität bei den Krebstieren in dem mit WSSV infizierten Betrieb oder der Gruppe von Betrieben, einschließlich anderer Betriebe und wild lebender Krebstiere;
ii)
Abstand zu und Dichte von benachbarten Betrieben oder Gruppen von Betrieben sowie wild lebenden Krebstieren;
iii)
die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben, Kontaktbetrieben oder Gruppen von Betrieben;
iv)
die Arten, insbesondere empfängliche Arten und Überträgerarten, die in den Betrieben oder Gruppen von Betrieben vorhanden sind;
v)
die in den infizierten Betrieben und benachbarten Betrieben und Gruppen von Betrieben angewandten Haltungsmethoden;
vi)
die hydrodynamischen Bedingungen; und
vii)
andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren.

Tabelle 6.A

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente während des zweijährigen Kontrollzeitraums vor der Erlangung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV”

Jahr der ÜberwachungZahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem Betrieb oder jeder Gruppe von BetriebenZahl der Laboruntersuchungen pro JahrZahl der Krebstiere in der Probe
1. Jahr11150
2. Jahr11150

Abschnitt 4

1.
Wenn gemäß Artikel 81 eine gezielte Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV” eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments erforderlich ist, werden alle Betriebe in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, in denen gelistete Arten gehalten werden, Gesundheitsbesuchen unterzogen und die Krebstiere müssen in Übereinstimmung mit der Tabelle 6.B unter Berücksichtigung des Risikoniveaus des Betriebs in Bezug auf die Übertragung der Infektion mit WSSV beprobt werden.
2.
In Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, in denen die Zahl der Betriebe begrenzt ist und in denen die gezielte Überwachung dieser Betriebe nicht genügend epidemiologische Daten ergibt, umfasst die Überwachung für die Erhaltung des Status „seuchenfrei” Probenahmestellen, die gemäß den Anforderungen in Abschnitt 1 Buchstabe b ausgewählt wurden.
3.
Bei der Bestimmung der Häufigkeit der zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV” erforderlichen Gesundheitsbesuche in Kompartimenten ist das Risiko der Übertragung der Infektion mit WSSV als hoch anzusehen, wenn der Gesundheitsstatus in Bezug auf diese Seuche vom Gesundheitsstatus der Wassertierpopulationen in den umgebenden natürlichen Gewässern abhängt.
4.
Der Status „frei von einer Infektion mit WSSV” darf nur solange aufrechterhalten werden, wie die Untersuchungen aller Proben mittels der in Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden Negativbefunde für WSSV ergeben und jeglicher Verdacht auf Infektion mit WSSV gemäß den in Abschnitt 5 Absatz 3 festgelegten Diagnosemethoden ausgeschlossen wurde.

Tabelle 6.B

Programm für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente zur Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV”

Risikoniveau(16)Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von BetriebenZahl der LaboruntersuchungenZahl der Krebstiere in der Probe
Hocheinmal jährlicheinmal alle zwei Jahre150
Mitteleinmal alle zwei Jahreeinmal alle zwei Jahre150
Geringeinmal alle zwei Jahreeinmal alle vier Jahre150

Abschnitt 5

1.
Proben von integumentaler Epidermis, seziert oder in Laufbeinen, Schwimmbeinen, Mundwerkzeugen oder Kiemen des zu untersuchenden Tieres enthalten, sind vor der Vorbereitung von Proben für die PCR in 95 %igem Ethanol zu fixieren.

Zur Untermauerung der bei der PCR gewonnenen diagnostischen Daten können auch andere Proben, die für Histologie und Transmissionselektronenmikroskopie fixiert wurden, herangezogen werden.

2.
Die Diagnosemethoden und -verfahren zur Anerkennung oder Aufrechterhaltung des Status „frei von einer Infektion mit WSSV” müssen PCR mit nachfolgender Sequenzierung sein. Bei der Anwendung dieser Diagnosemethoden müssen die entsprechenden von der EURL für Seuchen von Krebstieren genehmigten detaillierten Methoden und Verfahren befolgt werden.

Bei einem Positivbefund des PCR-Tests muss auf das Ergebnis eine Sequenzierung des Fragments folgen, bevor die in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen ersten Bekämpfungsmaßnahmen umgesetzt werden.

3.
Muss ein Verdacht auf WSSV-Infektion gemäß Artikel 58 bestätigt bzw. ausgeschlossen werden, so müssen der folgende Gesundheitsbesuch, die Probenahme und die Untersuchung folgendem Verfahren entsprechen:

a)
die Untersuchung umfasst mindestens einen Gesundheitsbesuch und eine Beprobung von zehn Krebstieren, wenn klinische Anzeichen für eine WSSV-Infektion oder entsprechende postmortale Läsionen beobachtet werden, oder von 150 Krebstieren, wenn keinerlei klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden. Die Proben werden gemäß der unter Absatz 2 aufgeführten Diagnosemethode untersucht;
b)
das Auftreten von WSSV muss als bestätigt angesehen werden, wenn eine in Übereinstimmung mit den von der EURL für Seuchen von Krebstieren genehmigten detaillierten Methoden und Verfahren durchgeführte PCR mit nachfolgender Sequenzierung einen Positivbefund für WSSV ergibt.

Ein Verdacht auf Infektion mit WSSV kann ausgeschlossen werden, wenn diese Tests keine weiteren Nachweise für das Vorhandensein von WSSV ergeben.

TEIL III

Teil III enthält die Anforderungen an Betriebe zum Nachweis der Umsetzung eines Überwachungsprogramms für eine bestimmte Seuche sowie zur Wiederaufnahme des Überwachungsprogramms nach einem Seuchenausbruch.
Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)Kapitel 1
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)Kapitel 1
Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der LachseKapitel 2
Infektion mit Marteilia refringensKapitel 3
Infektion mit Bonamia exitiosaKapitel 4
Infektion mit Bonamia ostreaeKapitel 5
Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)Kapitel 6

KAPITEL 1

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
die Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen während der Zeit im Jahr erfolgen, zu der die Wassertemperatur unter 14 °C liegt oder die Proben müssen bei den niedrigsten Temperaturen im Jahr entnommen werden, wenn Temperaturen unter 14 °C nicht erreicht werden;
b)
alle Produktionsanlagen wie Teiche, Tanks und Netzkäfige müssen auf verendete, geschwächte oder verhaltensgestörte Fische kontrolliert werden. Besondere Beachtung ist dem Wasserabflussbereich zu widmen, in dem sich geschwächte Fische strömungsbedingt besonders häufig aufhalten;
c)
für die Probenahme bestimmte Fische der gelisteten Arten werden wie folgt ausgewählt:

i)
sind Regenbogenforellen vorhanden, so sind nur Fische dieser Art für die Beprobung zu wählen, es sei denn, es sind andere empfängliche Arten vorhanden, die typische Anzeichen von VHS oder IHN aufweisen; sind keine Regenbogenforellen vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;
ii)
sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen; wird für die Fischproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen die Fische für die Probenahme so ausgewählt werden, dass alle Wasserquellen berücksichtigt werden;
iii)
die Fische sind so auszuwählen, dass sich die Probe proportional aus Fischen aller Produktionseinheiten des Betriebs sowie aller Jahresklassen zusammensetzt.

Abschnitt 2

1.
Gesundheitsbesuche und Probenahmen an Fischen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1 und Tabelle 1 durchgeführt werden.
2.
Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 1 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden getestet werden und für VHS oder IHN Negativbefunde ergeben.

Abschnitt 3

Ein mit VHS oder IHN infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm für diese Seuchen unter der Voraussetzung wiederaufnehmen, dass
a)
der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und
b)
die Wiederaufstockung mit Fischen erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)
in einem von VHS oder IHN freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;
ii)
in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für VHS oder IHN fällt; oder
iii)
ein Überwachungsprogramm für VHS oder IHN umsetzen.

Tabelle 1

Überwachungsprogramm für VHS/IHN

Risikoniveau(17)Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem BetriebZahl der Fische in der Probe(18)
Hocheinmal jährlich30
Mitteleinmal alle zwei Jahre30
Geringeinmal alle drei Jahre30

KAPITEL 2

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Die Gesundheitsbesuche und die Probenahme müssen alle Produktionseinheiten wie Teiche, Tanks und Netzkäfige berücksichtigen, um festzustellen, ob verendete, geschwächte oder verhaltensgestörte Fische vorhanden sind. Besondere Beachtung ist, soweit relevant, den Rändern der Käfige oder dem Wasserabflussbereich zu widmen, in denen sich geschwächte Fische strömungsbedingt besonders häufig aufhalten;
b)
Fische für die Probenahme sind wie folgt auszuwählen:

i)
Es sind nur moribunde oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) auszuwählen; insbesondere sind Fische, die Anämie, Blutungen oder andere klinischen Krankheitsanzeichen aufweisen, die auf Durchblutungsstörungen hindeuten, vorrangig zur Probenahme auszuwählen;
ii)
Wenn Atlantische Lachse vorhanden sind, sind nur Fische dieser Art für die Probenahme auszuwählen, außer wenn andere Arten vorhanden sind, die typische Anzeichen der ISA aufweisen. Wenn im Betrieb keine Atlantischen Lachse vorhanden sind, müssen andere gelistete Arten als Proben entnommen werden;
iii)
Wird für die Fischproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen die Fische für die Probenahme so ausgewählt werden, dass alle Wasserquellen berücksichtigt werden;
iv)
Die Fische sind so auszuwählen, dass sich die Probe proportional aus Fischen aller Produktionseinheiten wie Netzkäfige, Tanks und Teiche des Betriebs sowie aller Jahresklassen zusammensetzt.

Abschnitt 2

1.
Gesundheitsbesuche und Probenahmen von Fischen müssen entsprechend Abschnitt 1 und Tabelle 2 durchgeführt werden.
2.
Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 2 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 2 Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden getestet werden und für HPR-deletierten ISAV Negativbefunde ergeben.

Tabelle 2

Überwachungsprogramm für HPR-deletierten ISAV

Risikoniveau(19)Zahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr in jedem BetriebZahl der Laboruntersuchungen pro JahrZahl der Fische in der Probe
Hoch22(20)30
Mittel11(21)30
Geringeinmal alle zwei Jahreeinmal alle zwei Jahre30
Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 5

Abschnitt 3

Ein mit dem HPR-deletierten ISAV infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm für diese Seuche unter der Voraussetzung wiederaufnehmen, dass
a)
der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und
b)
die Wiederaufstockung mit Fischen erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)
in einem von Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;
ii)
in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, die von einem Tilgungsprogramm für den HPR-deletierten ISAV abgedeckt sind; oder
iii)
ein Überwachungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV umsetzen.

KAPITEL 3

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Gesundheitsbesuche und Probenahmen für Laboruntersuchungen werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz des Parasiten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so wird die Probenahme unmittelbar nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem die Wassertemperatur 17 °C überschritten hat;
b)
sind gemäß den Anforderungen in Tabelle 3 Weichtiere zu beproben, gelten folgende Kriterien:

i)
Ostrea spp. sind zu beproben. Sind keine Ostrea spp. vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen gelisteten Arten sein;
ii)
sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) in den Produktionseinheiten vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;
iii)
bei Probenahmen in Weichtierbetrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;
iv)
bei Probenahmen in Weichtierbetrieben oder Gruppen von Weichtierbetrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Anzahl von Probenahmestellen so ausgewählt werden, dass alle Teile des Weichtierbetriebs oder der Gruppe von Weichtierbetrieben in der Probe anteilig vertreten sind. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten, Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

1.
Gesundheitsbesuche und Probenahmen von Weichtieren müssen entsprechend Abschnitt 1 und Tabelle 3 durchgeführt werden.
2.
Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 3 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 5 Absatz 2 festgelegten Diagnosemethoden getestet werden und für Marteilia refringens Negativbefunde ergeben.

Tabelle 3

Überwachungsprogramm für Marteilia refringens

Risikoniveau(22)Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von BetriebenZahl der LaboruntersuchungenZahl der Weichtiere in der Probe
Hocheinmal jährlicheinmal alle zwei Jahre150
Mitteleinmal alle zwei Jahreeinmal alle zwei Jahre150
Geringeinmal alle zwei Jahreeinmal alle vier Jahre150

Abschnitt 3

Ein mit Marteilia refringens infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm für diese Seuche unter der Voraussetzung wieder aufnehmen, dass
a)
der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und
b)
die Wiederaufstockung mit Weichtieren erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)
in einem von Infektionen mit Marteilia refringens freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;
ii)
in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm gegen Infektionen mit Marteilia refringens fällt; oder
iii)
ein Überwachungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens umsetzen.

KAPITEL 4

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Gesundheitsbesuche und Probenahmen aus den Produktionseinheiten werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz von Bonamia exitiosa in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so findet die Probenahme zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst, statt;
b)
werden gemäß den Anforderungen von Tabelle 4 Weichtiere beprobt, gelten folgende Kriterien:

i)
sind Ostrea spp. vorhanden, so dürfen nur Austern dieser Art für die Beprobung gewählt werden. Sind keine Ostrea spp. vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;
ii)
sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;
iii)
bei Probenahmen in Betrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;
iv)
bei Probenahmen in Betrieben oder Gruppen von Betrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Anzahl von Probenahmestellen so ausgewählt werden, dass alle Teile des Weichtierbetriebs oder der Gruppe von Weichtierbetrieben in der Probe anteilig vertreten sind. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten (z. B. Crassostrea gigas), Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

1.
Gesundheitsbesuche und Probenahmen von Weichtieren müssen entsprechend Abschnitt 1 und Tabelle 4 durchgeführt werden.
2.
Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 4 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 4 Abschnitt 5 Absatz 2 genannten Diagnosemethoden getestet werden und für Bonamia exitiosa Negativbefunde ergeben.

Tabelle 4

Überwachungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa

Risikoniveau(23)Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von BetriebenZahl der LaboruntersuchungenZahl der Weichtiere in der Probe
Hocheinmal jährlicheinmal alle zwei Jahre150
Mitteleinmal alle zwei Jahreeinmal alle zwei Jahre150
Geringeinmal alle zwei Jahreeinmal alle vier Jahre150

Abschnitt 3

Ein mit Bonamia exitiosa infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm unter der Voraussetzung wieder aufnehmen, dass
a)
der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und
b)
die Wiederaufstockung mit Weichtieren erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)
in einem von Infektionen mit Bonamia exitiosa freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;
ii)
in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm gegen Infektion mit Bonamia exitiosa fällt; oder
iii)
ein Überwachungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa umsetzen.

KAPITEL 5

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Gesundheitsbesuche und Probenahmen aus den Produktionseinheiten werden in der Jahreszeit durchgeführt, in der die Prävalenz von Bonamia ostreae in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment bekanntermaßen auf ihrem Höhepunkt ist. Liegen keine Daten dazu vor, so findet die Probenahme im Winter oder zu Beginn des Frühjahrs statt;
b)
sind gemäß den Anforderungen von Tabelle 5 Weichtiere zu beproben, gelten folgende Kriterien:

i)
sind Ostrea edulis vorhanden, so dürfen nur Austern dieser Art für die Beprobung gewählt werden. Sind keine Ostrea edulis vorhanden, so muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen empfänglichen Arten sein;
ii)
sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen der Zersetzung) vorhanden, so sind in erster Linie solche Weichtiere auszuwählen. Sind keine solche Weichtiere vorhanden, so müssen zu den ausgewählten Weichtieren die ältesten gesunden Weichtiere gehören;
iii)
bei Probenahmen in Betrieben, in denen mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion verwendet wird, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen entnommen werden, sodass alle Teile des Betriebs in der Probe anteilig vertreten sind;
iv)
bei Probenahmen in Weichtierbetrieben oder Gruppen von Betrieben müssen Weichtiere von einer ausreichenden Zahl von Probenahmestellen in die Probe aufgenommen werden. Die wichtigsten Faktoren bei der Auswahl dieser Probenahmestellen sind Bestandsdichte, Wasserströmung, Anwesenheit empfänglicher Arten, Vorhandensein von Überträgerarten, Bathymetrie und Bewirtschaftungspraxis. Auch natürliche Bänke innerhalb oder in der Nachbarschaft des Betriebs oder der Gruppe von Betrieben sind in die Beprobung einzubeziehen.

Abschnitt 2

1.
Gesundheitsbesuche und Probenahmen von Weichtieren müssen entsprechend Abschnitt 1 und Tabelle 5 durchgeführt werden.
2.
Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 5 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 5 Abschnitt 5 Absatz 2 genannten Diagnosemethoden getestet werden und für Bonamia ostreae Negativbefunde ergeben.

Tabelle 5

Überwachungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae

Risikoniveau(24)Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von BetriebenZahl der LaboruntersuchungenZahl der Weichtiere in der Probe
Hocheinmal jährlicheinmal alle zwei Jahre150
Mitteleinmal alle zwei Jahreeinmal alle zwei Jahre150
Geringeinmal alle zwei Jahreeinmal alle vier Jahre150

Abschnitt 3

Ein mit Bonamia ostreae infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm für diese Seuche unter der Voraussetzung wieder aufnehmen, dass
a)
der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und
b)
die Wiederaufstockung mit Weichtieren erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)
in einem von Infektionen mit Bonamia ostreae freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;
ii)
in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, der, die oder das unter ein Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae fällt; oder
iii)
ein Überwachungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae umsetzen.

KAPITEL 6

Abschnitt 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv genannten Gesundheitsbesuche und Probenahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
die Beprobung von Krebstieren für Laboruntersuchungen ist dann vorzunehmen, wenn die Wassertemperatur ihren wahrscheinlichen Jahreshöchststand erreicht. Diese Anforderung in Bezug auf die Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsbesuche, sofern diese machbar und angezeigt sind;
b)
sind gemäß den Anforderungen der Tabelle 6 Zuchtkrebstiere zu beproben, so gelten folgende Kriterien:

i)
sind geschwächte oder moribunde Krebstiere in den Produktionseinheiten vorhanden, so sind in erster Linie solche Krebstiere auszuwählen. Sind solche Krebstiere nicht vorhanden, so müssen die unterschiedlichen Größenkohorten der ausgewählten empfänglichen Arten, d. h. Jungtiere und ausgewachsene Tiere, anteilig in der Probe vertreten sein;
ii)
wird für die Krebsproduktion mehr als eine Wasserquelle verwendet, so müssen bei der Probenahme alle Wasserquellen berücksichtigt werden.

Abschnitt 2

1.
Gesundheitsbesuche und Probenahmen von Krebstieren müssen entsprechend Abschnitt 1 und Tabelle 6 durchgeführt werden.
2.
Die gemäß Abschnitt 1 und Tabelle 6 entnommenen Proben müssen unter Anwendung der in Teil II Kapitel 6 Abschnitt 5 Absatz 2 genannten Diagnosemethoden getestet werden und für eine Infektion mit WSSV Negativbefunde ergeben.

Tabelle 6

Überwachungsprogramm für Infektionen mit WSSV

Risikoniveau(25)Zahl der Gesundheitsbesuche in jedem Betrieb/jeder Gruppe von BetriebenZahl der LaboruntersuchungenZahl der Krebstiere in der Probe
Hocheinmal jährlicheinmal alle zwei Jahre150
Mitteleinmal alle zwei Jahreeinmal alle zwei Jahre150
Geringeinmal alle zwei Jahreeinmal alle vier Jahre150

Abschnitt 3

Ein mit WSSV infizierter Betrieb kann ein Überwachungsprogramm für diese Seuche unter der Voraussetzung wieder aufnehmen, dass
a)
der Betrieb entsprechend Artikel 62 geleert, entsprechend Artikel 63 gereinigt und desinfiziert sowie entsprechend Artikel 64 stillgelegt wurde; und
b)
die Wiederaufstockung mit Krebstieren erfolgt, die aus Betrieben stammen, welche

i)
in einem von Infektionen mit WSSV freien Mitgliedstaat, einer solchen Zone oder einem solchen Kompartiment liegen;
ii)
in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment liegen, die von einem Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV abgedeckt sind; oder
iii)
ein Überwachungsprogramm für Infektionen mit WSSV umsetzen.

Fußnote(n):

(1)

Im Fall von Küstenzonen oder -kompartimenten sind die Proben frühestens drei Wochen nach der Umsetzung der Fische von Süß- in Salzwasser zu entnehmen.

(2)

Ovarien- und Samenflüssigkeit von Laichfischen wird zum Zeitpunkt der Reife in Verbindung mit dem „Abstreifen” entnommen.

(3)

Im Fall von Küstenzonen oder -kompartimenten sind die Proben frühestens drei Wochen nach der Umsetzung der Fische von Süß- in Salzwasser zu entnehmen.

(4)

Ovarien- und Samenflüssigkeit von Laichfischen wird zum Zeitpunkt der Reife in Verbindung mit dem „Abstreifen” entnommen.

(5)

Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(6)

Bei jedem Gesundheitsbesuch ist eine Probe zu nehmen.

(7)

Im Fall von Küstenzonen oder -kompartimenten sind die Proben frühestens drei Wochen nach der Umsetzung der Fische von Süß- in Salzwasser zu entnehmen.

(8)

Proben müssen in jedem Jahr im Frühjahr und Herbst entnommen werden.

(9)

Gilt nicht für Betriebe, in denen ausschließlich Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) und/oder Forellen (Salmo trutta) aufgezogen werden und deren Wasserversorgung ausschließlich aus Süßwasserquellen stammt, in denen kein Atlantischer Lachs (Salmo salar) lebt.

(10)

Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(11)

Proben müssen im Frühjahr und Herbst entnommen werden, wenn zwei Proben jährlich erforderlich sind.

(12)

Proben müssen im Frühjahr oder Herbst entnommen werden, wenn eine Probe jährlich erforderlich ist.

(13)

Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(14)

Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(15)

Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(16)

Risikoniveau, das dem Betrieb von der zuständigen Behörde wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 angegeben, zugewiesen wird, außer im Fall abhängiger Kompartimente, wo alle Betriebe als Betriebe mit hohem Risiko angesehen werden.

(17)

Im Fall von Küstenzonen oder -kompartimenten sind die Proben frühestens drei Wochen nach der Umsetzung der Fische von Süß- in Salzwasser zu entnehmen.

(18)

Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt. Höchstzahl Fische pro gepoolte Probe: 10.

(19)

Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt.

(20)

Proben müssen im Frühjahr und Herbst entnommen werden, wenn zwei Proben jährlich erforderlich sind.

(21)

Ist nur eine Probe im Jahr erforderlich, müssen Proben im Frühjahr oder im Herbst entnommen werden.

(22)

Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt.

(23)

Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt.

(24)

Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt.

(25)

Das dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikoniveau, wie in Teil I Kapitel 2 Absatz 1 festgelegt.

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