ANHANG V VO (EU) 2020/689

SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE GEWÄHRUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS „SEUCHENFREI” AUF DER EBENE VON MITGLIEDSTAATEN ODER ZONEN

TEIL I

KAPITEL 1

Abschnitt 1

1.
Für die Zwecke der Tilgungsprogramme für Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV) darf die Tollwutimpfung nur an Haustieren vorgenommen werden, die gekennzeichnet sind und die Anforderungen des Anhangs III zur Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfüllen müssen.
2.
Für die Zwecke der Tilgungsprogramme für Infektionen mit RABV muss die Tollwutimpfung anderer gehaltener Tiere als der in Absatz 1 genannten risikobasiert sein und mit dem Ziel vorgenommen werden, Menschen vor der Exposition gegenüber dem Tollwut-Virus zu schützen, wobei Impfstoffe zu verwenden sind, die die in Absatz 1 Buchstaben a und b des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen erfüllen.

Abschnitt 2

1.
Für die Zwecke der Tilgungsprogramme für Infektionen mit RABV muss die orale Impfung wild lebender Tiere gegen eine Infektion mit RABV

a)
als reguläre Kampagne oder Notfallkampagne organisiert und umgesetzt werden, wobei die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Risikobewertung zu berücksichtigen ist;
b)
einer der Zeitplanung und Abdeckung des Impfgebietes angemessenen Verteilung des Impfstoffs unterliegen, wobei die biologischen Merkmale der Zieltierpopulation, die epidemiologische Situation und die Topografie des Gebiets zu berücksichtigen sind;
c)
mit Unterstützung durch Geoinformationssysteme einer Bewertung der korrekten geografischen Verteilung der Impfköder mit einer Häufigkeit unterliegen, die, sofern notwendig, die Annahme von Berichtigungsmaßnahmen ermöglicht; und
d)
einer Überwachung der Wirksamkeit der Impfung unterliegen, die den Nachweis von Biomarkern und die serologische Untersuchung toter Tiere der Zieltierpopulation auf die Impfung einschließen kann.

2.
Für die Zwecke der Tilgungsprogramme für Infektionen mit RABV muss die Impfung von Populationen streunender Hunde gegen eine Infektion mit RABV

a)
falls notwendig als Teil von Kontroll- und Managementmaßnahmen für Populationen streunender Hunde organisiert und umgesetzt werden, wobei die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Risikobewertung zu berücksichtigen ist;
b)
den Anforderungen des Abschnitts 1 genügen.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit RABV” kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)
eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen mindestens während der letzten 24 Monate umgesetzt wurde, und
b)
während der letzten 24 Monate in der Zieltierpopulation kein Fall einer Infektion mit RABV bestätigt wurde.

2.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann der Status nach Bestätigung einer Infektion mit RABV gewährt werden, wenn die Infektion in dem Fall nicht in dem Mitgliedstaat oder der Zone erfolgt ist, und

a)
der Fall amtlich bestätigt wurde und kein epidemiologischer Zusammenhang auftreten und zu einem weiteren Fall führen konnte, was die Feststellung des Falles an einer Grenzkontrollstelle, einem Quarantänebetrieb oder den Quarantäneanlagen eines geschlossenen Betriebs einschließt; oder
b)
ein epidemiologischer Zusammenhang auftreten konnte und kein weiterer Fall im Rahmen verstärkter Überwachung, epidemiologischer Untersuchung und von Untersuchungen in den sechs Monaten nach dem Tod des Falles gefunden wurde.

Abschnitt 2

Der Status „frei von einer Infektion mit RABV” eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn
a)
eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen mit dem Ziel einer Früherkennung der Seuche umgesetzt wird; und
b)
in der Zieltierpopulation kein Fall einer Infektion mit RABV bestätigt wurde oder ein Fall einer Infektion bestätigt wurde und die in Abschnitt 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt wurden.

TEIL II

KAPITEL 1

Abschnitt 1

1.
Die Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektion mit BTV) zur Sicherstellung der Früherkennung der Einschleppung oder dem erneuten Auftreten einer Infektion mit einem der Serotypen 1-24 von BTV, der in den letzten zwei Jahren nicht gemeldet wurde, muss Folgendes umfassen:

a)
allgemeine Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a;
b)
eine aktive Überwachung wie in Abschnitt 4 vorgeschrieben.

2.
Bei der Planung der Überwachung nach Absatz 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)
das Risiko der Infektion mit begrenzten klinischen Erscheinungsbildern;
b)
das Risiko der Einschleppung von BTV-Serotypen, die mit der Zirkulation eines der Serotypen 1-24 von BTV in benachbarten Gebieten zusammenhängen und
c)
alle anderen festgestellten Risikofaktoren für die Einschleppung eines der Serotypen 1-24 von BTV, der in den letzten zwei Jahren nicht gemeldet wurde.

3.
Die Überwachung in einem an einen infizierten Mitgliedstaat, eine infizierte Zone oder ein infiziertes Drittland angrenzenden Gebiet muss in einem Gebiet von bis zu 150 km Entfernung von der Grenze zu dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Drittland verstärkt werden. Die Abgrenzung des Gebiets mit verstärkter Überwachung kann an relevante ökologische oder geografische Merkmale angepasst werden, die die Übertragung von BTV erleichtern oder unterbrechen können, oder nach Umsetzung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die einen größeren oder einen kleineren Abstand erforderlich machen, angepasst werden.
4.
Anhand der Überwachung nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 muss die Infektion in der Zieltierpopulation mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 5 % festgestellt werden können, soweit in Kapitel 4 Abschnitt 2 nicht anders angegeben.

Abschnitt 2

1.
Die Überwachung der BTV-Infektion zur Sicherstellung einer zeitnahen Abgrenzung der Ausbreitung der Infektion bei Vorhandensein eines oder mehrerer BTV-Serotypen und, falls notwendig, zur Überwachung der Prävalenzrate muss Folgendes umfassen:

a)
allgemeine Überwachungsanforderungen wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben, und
b)
eine aktive Überwachung wie in Abschnitt 4 vorgeschrieben.

2.
Bei der Planung der Überwachung nach Absatz 1 sind alle verfügbaren Informationen über die Epidemiologie der Seuche und die biologischen Merkmale des im Hoheitsgebiet vorwiegend auftretenden Vektors zu berücksichtigen.
3.
Die Zielprävalenz der Überwachung nach Absatz 1 muss an die epidemiologische Situation angepasst werden, wobei die Hauptrisikofaktoren wie die Zieltierpopulation und die Population des Vektors zu berücksichtigen sind.

Abschnitt 3

1.
Die Überwachung auf eine BTV-Infektion zum Nachweis der Abwesenheit einer Infektion mit allen der bereits im Hoheitsgebiet nachgewiesenen Serotypen 1-24 muss Folgendes umfassen:

a)
allgemeine Überwachungsanforderungen wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben und
b)
eine aktive Überwachung wie in Abschnitt 4 vorgeschrieben.

2.
Bei der Planung der Überwachung nach Absatz 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)
das Risiko der Infektion mit begrenzten klinischen Erscheinungsbildern;
b)
alle verfügbaren Informationen über die Epidemiologie der Krankheit und die biologischen Merkmale des im Hoheitsgebiet vorwiegend auftretenden Vektors, und
c)
alle spezifischen Risiken der Persistenz der festgestellten Infektion.

3.
Anhand der Überwachung nach Absatz 1 Buchstabe b muss die Infektion in der Zieltierpopulation mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 1 % festgestellt werden können.

Abschnitt 4

1.
Die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a genannten geografischen Einheiten müssen auf einem Netz von 45 km mal 45 km basieren, und können entsprechend angepasst werden an

a)
die epidemiologische Situation, wie schnell die Infektion sich ausbreitet und die Form und Größe der im Fall einer Bestätigung der Infektion vom Tilgungsprogramm abgedeckten Zonen und
b)
die Zonen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b.

2.
Die aktive Überwachung muss auf einer oder mehreren der folgenden Aktivitäten basieren:

a)
Überwachung von Sentineltieren mittels serologischer oder virologischer Tests, und
b)
strukturierte Prävalenzuntersuchungen, die auf einer zufälligen oder risikobasierten Probenahmestrategie mit serologischen oder virologischen Tests basieren.

3.
Die Probenahme muss

a)
mindestens einmal jährlich erfolgen, in der Zeit im Jahr, in der die Infektion oder Serokonversion am wahrscheinlichsten erkannt wird, und
b)
während des Aktivitätszeitraums des Vektors monatlich erfolgen, wenn aufgrund des Risikos der Ausbreitung der Infektion regelmäßige Informationen benötigt werden.

4.
Die beprobten Tiere müssen

a)
nicht gegen den/die Serotyp(en) von BTV, auf den die Überwachung gerichtet ist, geimpft sein;
b)
falls ihre Mutter geimpft oder infiziert war, nicht mehr durch die mütterliche Immunität geschützt sein;
c)
während eines ausreichenden Zeitraums in der relevanten geografischen Einheit gelebt haben und nicht vor der Exposition gegenüber dem Vektor geschützt gewesen sein;
d)
für die geografische Verteilung der Zieltierpopulation in der relevanten geografischen Einheit repräsentativ sein; und
e)
zu Beginn seronegativ sein, sofern die Überwachung auf der serologischen Untersuchung von Sentineltieren beruht.

5.
Die Probengröße in jeder geografischen Einheit muss in Übereinstimmung mit der auf den in den Abschnitten 1 bis 3 zugewiesenen Zielen basierten Zielprävalenz berechnet werden.
6.
Wenn die Überwachung nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c angepasst werden muss, muss sie mindestens eine Untersuchung über Folgendes umfassen:

a)
die eingebrachten Tiere, die

i)
auf der Probenahme und Untersuchung der eingestellten Tiere basieren muss;
ii)
so bald wie möglich nach der Einstellung stattfinden muss, oder

b)
die Zieltierpopulation, die aufgrund der möglichen Zirkulation des Virus dem größten Risiko ausgesetzt ist, wobei die Untersuchung

i)
mindestens die Fähigkeit haben muss, die Infektion mit BTV bei einer Zielprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % zu erkennen;
ii)
und entweder

nicht vor Ablauf von 21 Tagen nach Einstellung der Tiere stattfinden darf, wenn es sich um eine einmalige Untersuchung handelt, oder

mit einer Häufigkeit durchgeführt werden muss, die der Häufigkeit der Verbringungen der Tiere, die den Gesundheitsstatus gefährden könnten, angepasst ist.

Diese Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Probenahme mit der Häufigkeit nach Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt wird.

Abschnitt 5

1.
Die entomologische Überwachung umfasst mindestens ein aktives jährliches Programm zum Vektoreneinfang durch ständig aufgestellte Fallen, mit deren Hilfe die Populationsdynamik des Vektors sowie, falls relevant, der vektorenfreie Zeitraum bestimmt werden kann.
2.
Es sind Ansaugfallen mit Ultraviolettlicht gemäß festgelegten Protokollen zu verwenden, die die ganze Nacht über aufgestellt bleiben müssen, und zwar mindestens

a)
eine Nacht pro Woche im Monat vor dem erwarteten Beginn und im Monat vor dem erwarteten Ende des vektorfreien Zeitraums, und
b)
eine Nacht pro Monat im vektorfreien Zeitraum.

Auf der Grundlage der in den ersten drei Jahren des Betriebs der Ansaugfallen gewonnenen Erkenntnisse kann die Häufigkeit ihrer Aufstellung angepasst werden.

3.
In jeder der in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a genannten geografischen Einheiten muss während des saisonal BTV-freien Zeitraums mindestens eine Ansaugfalle platziert werden. Ein Teil der in den Ansaugfallen gesammelten Kleinmücken ist an ein spezialisiertes Labor zu senden, das in der Lage ist, die Vektorarten oder -komplexe, auf die Verdacht besteht, zu zählen und zu identifizieren.
4.
Sofern diese entomologische Überwachung im Rahmen der Bestimmung eines vektorfreien Zeitraums organisiert wird, muss ein maximaler Schwellenwert von Culicoides-Arten für die Interpretation der Ergebnisse definiert werden. Fehlen fundierte Erkenntnisse zur Unterstützung der Bestimmung des maximalen Schwellenwertes, so ist dafür das völlige Fehlen von Culicoides-imicola-Exemplaren und weniger als fünf parer Culicoides je Falle heranzuziehen.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

1.
Die Tiere stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit BTV ist, und wurden während der letzten 60 Tage vor dem Datum der Verbringung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit BTV geimpft.
2.
Die Tiere stammen aus einem von einem Tilgungsprogramm abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone, und mindestens eine der folgenden Anforderungen muss erfüllt sein:

a)
die Tiere wurden in einem in Übereinstimmung mit Artikel 40 Absatz 3 bestimmten saisonal BTV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone gehalten:

i)
mindestens 60 Tage vor der Verbringung;
ii)
mindestens 28 Tage vor der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Eingang des Tieres in den Mitgliedstaat oder die Zone, der bzw. die saisonal frei von BTV ist, entnommenen Proben durchgeführt wurde; oder
iii)
mindestens 14 Tage vor der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres in den Mitgliedstaat oder die Zone, der bzw. die saisonal frei von BTV ist, entnommenen Proben durchgeführt wurde;

b)
die Tiere wurden während der Verbringung an den Bestimmungort gegen Angriffe der Vektoren geschützt und in einem vektorengeschützten Betrieb vor Vektorenangriffen geschützt gehalten:

i)
mindestens 60 Tage vor der Verbringung; oder
ii)
mindestens 28 Tage vor der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde; oder
iii)
mindestens 14 Tage vor der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde;

c)
die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 von BTV, die in dem Mitgliedstaat oder der Zone während der letzten zwei Jahre gemeldet wurden, geimpft; die Tiere befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

i)
sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder
ii)
sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde;

d)
die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat oder der Zone während der letzten zwei Jahre gemeldeten BTV-Serotypen 1-24 nachgewiesen werden können, und

i)
der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt; oder
ii)
der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt wurde.

3.
Die Tiere stammen aus einem weder BTV-freien noch von einem Tilgungsprogramm für BTV-Infektionen abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und

a)
entsprechen den Anforderungen in Absatz 2 Buchstabe b; oder
b)
die Tiere wurden mindestens die letzten 60 Tage vor der Verbringung entweder in einem Gebiet von mindestens 150 km Radius um den Betrieb, wo sie gehalten werden, oder in einem Mitgliedstaat, in dem mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 festgelegten Anforderungen durchgeführt wurde, gehalten und

i)
sie wurden entweder in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe c gegen alle während der letzten zwei Jahre in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldeten BTV-Serotypen 1-24 geimpft; oder
ii)
sie wurden in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe d gegen alle während der letzten zwei Jahre in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldeten BTV-Serotypen 1-24 immunisiert.

4.
Die Tiere stammen aus einem nicht BTV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone, sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt, und die folgenden Anforderungen gelten:

a)
im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet;
b)
die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet;
c)
der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

5.
Die Tiere stammen aus einem weder BTV-freien noch von einem Tilgungsprogramm für BTV-Infektionen abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und erfüllen die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Anforderungen.
6.
Die Tiere stammen aus einem nicht BTV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und

a)
wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt; und
b)
wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.

7.
Die Tiere erfüllen spezifische Tiergesundheitsanforderungen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, um sicherzustellen, dass sie vor der Versendung über ausreichenden Immunschutz verfügen.
8.
Die Tiere erfüllen die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 oder 7 festgelegten Anforderungen nur für die in den letzten zwei Jahren im Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone gemeldeten Serotypen von BTV, nicht für die während desselben Zeitraums im Bestimmungsmitgliedstaat oder der Bestimmungszone gemeldeten Serotypen.

Abschnitt 2

1.
Die Spendertiere wurden mindestens während eines Zeitraums von 60 Tagen vor sowie während der Gewinnung von Zuchtmaterial in einem von einer Infektion mit BTV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone gehalten.
2.
Das Zuchtmaterial stammt aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone, der bzw. die unter das Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV fällt, und mindestens eine der für Sperma in Buchstabe a, für in vivo gewonnene Rinder-Embryonen in Buchstabe b und für andere Embryonen als in vivo gewonnene Rinder-Embryonen und Eizellen in Buchstabe c festgelegten Anforderungen wird erfüllt:

a)
Sperma wurde von Spendertieren gewonnen, die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt;
ii)
sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung in einem saisonal BTV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone gehalten;
iii)
sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test an im Zeitraum zwischen 28 und 60 Tagen ab dem Datum jeder einzelnen Spermagewinnung entnommenen Proben unterzogen;
iv)
sie wurden mit Negativbefund einer direkten Diagnosemethode unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde,

die zu Beginn und bei der letzten Gewinnung des zu verbringenden Spermas; und

während des Zeitraums der Spermagewinnung: mindestens alle sieben Tage im Fall eines Virusisolationstests oder mindestens alle 28 Tage im Fall eines PCR-Tests entnommen wurden;

b)
in vivo gewonnene Rinder-Embryonen wurden von Spendertieren gewonnen, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen einer Infektion mit BTV zeigen und ihre Gewinnung, Verarbeitung und Aufbewahrung muss in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 2 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2020/686(2) erfolgen;
c)
andere Embryonen als in vivo gewonnene Rinder-Embryonen und Eizellen wurden von Spendertieren gewonnen, die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt;
ii)
sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test an im Zeitraum zwischen 28 und 60 Tagen ab dem Datum jeder einzelnen Gewinnung von Embryonen/Eizellen entnommenen Proben unterzogen;
iii)
sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test an am Tag der Gewinnung von Embryonen/Eizellen entnommenen Proben unterzogen;
iv)
sie wurden mindestens 60 Tage vor der Gewinnung von Embryonen/Eizellen in einem saisonal BTV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone gehalten.

3.
Das Zuchtmaterial stammt aus einem weder BTV-freien noch von einem Tilgungsprogramm für BTV-Infektionen abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und erfüllt die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, iii, iv, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii festgelegten Anforderungen.
4.
Das Zuchtmaterial stammt aus einem weder BTV-freien noch von einem Tilgungsprogramm für BTV-Infektionen abgedeckten Mitgliedstaat oder einer solchen Zone und erfüllt die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv festgelegten Anforderungen.

KAPITEL 3

Der Status „vektorgeschützter Betrieb” kann einem Betrieb nur gewährt werden, wenn
a)
er an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet ist;
b)
die Öffnungen mit Gittern mit geeigneter Maschenweite gegen Vektoren abgeschirmt sind, die regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren sind;
c)
im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung stattfindet;
d)
Maßnahmen getroffen werden, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen, und
e)
Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort vorhanden sind.

KAPITEL 4

Abschnitt 1

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit BTV” kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der BTV nie gemeldet wurde, nur gewährt werden, wenn

a)
mindestens während der letzten 24 Monate eine Überwachung in Übereinstimmung mit Kapitel 1 Abschnitt 1 durchgeführt wurde, und
b)
während der letzten 24 Monate in der Zieltierpopulation kein Fall einer Infektion mit BTV bestätigt wurde.

2.
Der Status „frei von einer Infektion mit BTV” kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der BTV bereits gemeldet wurde, nur gewährt werden, wenn

a)
mindestens während der letzten 24 Monate eine Überwachung in Übereinstimmung mit Kapitel 1 Abschnitt 3 durchgeführt wurde, und
b)
während der letzten 24 Monate in der Zieltierpopulation kein Fall einer Infektion mit BTV bestätigt wurde.

Abschnitt 2

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit BTV” kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und
b)
Tiere und Zuchtmaterialien aus der Zieltierpopulation nur in den Mitgliedstaat oder die Zone verbracht oder durch sie hindurch verbracht werden, wenn die in Artikel 43 und 45 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

2.
Die Intensität und Häufigkeit der in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Überwachung muss angemessen angepasst werden an:

a)
den Gesundheitsstatus der angrenzenden Mitgliedstaaten, Zonen oder Drittstaaten entsprechend Kapitel 1 Abschnitt 4 Absatz 3;
b)
die Einbringung von Tieren aus der Zieltierpopulation, die den Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats oder der Zone gefährdet haben könnte, entsprechend Kapitel 1 Abschnitt 4 Absatz 6.

3.
Wenn während zweier aufeinander folgender Jahre nach der Anerkennung des Status „frei von einer Infektion mit BTV” eines Mitgliedstaats oder einer Zone keine Zirkulation der Infektion entdeckt wurde, muss die Überwachung basieren auf

a)
einer zufallsbasierten jährlichen Überwachung zur Erkennung einer Infektion mit BTV bei einer Zielprävalenz von 20 % mit einem Konfidenzniveau von 95 %, oder
b)
einer risikobasierten jährlichen Überwachung zur Erkennung einer Infektion mit BTV unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren.

KAPITEL 5

1.
Der Status „saisonal frei von BTV” kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

a)
der Beginn und das Ende des vektorfreien Zeitraums und somit des saisonal BTV-freien Zeitraums gestützt auf entomologische Überwachung in Übereinstimmung mit Kapitel 1 Abschnitt 5 nachgewiesen wurden, und
b)
das Ende der Übertragung von BTV durch Folgendes nachgewiesen wurde:

i)
die Umsetzung einer Überwachung in Übereinstimmung mit Kapitel 1 Abschnitt 2 mindestens während der letzten zwölf Monate, einschließlich einer vollständigen Vektorsaison, und
ii)
das Fehlen neuer Infektionsfälle mit einem der BTV-Serotypen 1-24 seit dem Ende der Vektorsaison.

2.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die entomologische Überwachung auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Nachweis durch weitere Kriterien wie der Temperatur ersetzt werden, um den Beginn und das Ende des saisonalen BTV-freien Zeitraums zu untermauern, wenn der saisonale BTV-freie Zeitraum während eines Zeitraums von drei aufeinander folgenden Jahren erfolgreich nachgewiesen wurde.
3.
Der Status „saisonal frei von BTV” eines Mitgliedstaats oder einer Zone muss unverzüglich beendet werden, wenn das Ende des vektorfreien Zeitraums oder die Zirkulation des Virus nachgewiesen werden.

TEIL III

Abschnitt 1

Der Status frei von Befall mit Varroa spp. kann der relevanten Honigbienenpopulation eines Mitgliedstaats oder einer Zone nur gewährt werden, wenn
a)
eine Risikobewertung durchgeführt wurde, in der alle potenziellen Faktoren für das Auftreten von Varroa spp. und ihr mögliches Vorhandensein in der Vergangenheit identifiziert wurden;
b)
seit mindestens einem Jahr ein Sensibilisierungsprogramm durchgeführt wird, um zur Meldung aller Fälle zu ermuntern, die Hinweise auf Varroa spp. sein können;
c)
kein bestätigter Fall eines Befalls mit Varroa spp. in gehaltenen oder wild lebenden Honigbienenbeständen aufgetreten ist;
d)
seit mindestens einem Jahr eine jährliche Überwachung die Abwesenheit eines Befalls mit Varroa spp. an einer repräsentativen Probe gehaltener Honigbienen des Mitgliedstaats oder einer Zone desselben nachgewiesen hat, die mindestens die Erkennung des Befalls mit Varroa spp. bei mit einer Zielprävalenz von 1 % der Bienenhäuser und innerhalb der Bienenhäuser mit einer Zielprävalenz von 5 % der Bienenstöcke mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglicht;
e)
bei Vorkommen einer wild lebenden, selbsterhaltenden Population von Arten der Gattung Apis seit mindestens einem Jahr ein Überwachungsprogramm bei der Wildpopulation in Kraft ist, das keine Belege eines Befalls mit Varroa spp. hervorgebracht hat; und
f)
die zuständige Behörde während der gesamten Laufzeit der in Buchstabe d genannten Überwachung geeignete Vorkehrungen für die Untersuchung von und den weiteren Umgang mit Honigbienen in allen Stadien ihres Lebenszyklus einschließlich Bienenbrut, die in den Mitgliedstaat oder die Zone verbracht werden, trifft, um den Befall seiner Population durch eingebrachte Honigbienen mit niedrigerem Gesundheitsstatus zu verhüten.

Abschnitt 2

Der Status frei von Befall mit Varroa spp., der für die relevante Honigbienenpopulation eines Mitgliedstaats oder einer Zone gewährt wurde, kann nur aufrechterhalten werden, wenn
a)
die zuständige Behörde eine Überwachung aufrechterhält, die

i)
jährlich an einer repräsentativen Probe gehaltener Honigbienen des freien Gebiets das Fehlen von Befall mit Varroa spp. nachweist;
ii)
die Früherkennung eines Befalls mit Varroa spp. in Bienenhäusern und Bienenstöcken ermöglicht;
iii)
gestützt auf eine Risikobewertung Zielgebiete mit einer höheren Wahrscheinlichkeit der Einschleppung von oder des Befalls mit Varroa spp. besonders berücksichtigt;

b)
alle Verdachtsfälle untersucht wurden und kein Fall des Befalls mit Varroa spp. bei gehaltenen oder wild lebenden Honigbienenvölkern bestätigt wurde;
c)
entweder keine wild lebende, selbsterhaltende Population von Arten der Gattung Apis vorhanden ist oder ein laufendes Überwachungsprogramm bei der Wildpopulation in Kraft ist, das keine Belege des Befalls mit Varroa spp. nachweist; und
d)
Honigbienen in jedem Stadium ihres Lebenszyklus einschließlich Bienenbrut nur in das freie Gebiet verbracht werden, wenn

i)
sie aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben oder aus einem Drittstaat oder Hoheitsgebiet mit seuchenfreiem Status bezüglich des Befalls mit Varroa spp. stammen; und
ii)
sie während des Transports gegen Befall mit Varroa spp. geschützt werden.

TEIL IV

Abschnitt 1

Der Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NDV) ohne Impfung” in der Population des Geflügels und in Gefangenschaft gehaltener Vögel von Galliformes-Arten kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn wenigstens in den letzten zwölf Monaten
a)
die Impfung gegen die Infektion mit NDV für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel von Galliformes-Arten verboten war;
b)
kein Geflügel und keine in Gefangenschaft gehaltenen Vögel von Galliformes-Arten, die gegen NDV geimpft waren, in Betrieben gehalten wurden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel von Galliformes-Arten gehalten werden;
c)
die allgemeinen Überwachungsanforderungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zur Früherkennung von Infektionen mit NDV angewandt wurden;
d)
eines der folgenden Testregimes angewandt wurde:

i)
alle Betriebe, in denen Zuchtgeflügel gehalten wird, wurden mit Negativbefund an Blutproben von mindestens 60 aus jedem Betrieb zufällig ausgewählten Vögeln, die mit dem Hämagglutinationshemmtest (HI) serologisch getestet wurden, auf Antikörper gegen eine Infektion mit NDV getestet; oder
ii)
es wurde eine Untersuchung an einer repräsentativen Stichprobe von Betrieben durchgeführt, die mindestens in der Lage ist, bei einer Zielprävalenz von 1 % der Geflügelbetriebe und einer Zielprävalenz innerhalb der Betriebe von 10 % seropositiver Vögel die Infektion mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachzuweisen; und

e)
kein Fall einer Infektion mit NDV bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von Galliformes-Arten bestätigt wurde.

Abschnitt 2

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit NDV ohne Impfung” , der einem Mitgliedstaat oder einer Zone gewährt wurde, kann nur aufrechterhalten werden, wenn die in Abschnitt 1 Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind.
2.
Abweichend von Absatz 1 kann der Status „frei von einer Infektion mit NDV ohne Impfung” , der einem Mitgliedstaat oder einer Zone gewährt wurde, im Fall der Bestätigung von Ausbrüchen von Infektionen mit NDV aufrechterhalten werden, wenn

a)
die zuständige Behörde während eines Kalenderjahrs nur eine begrenzte Zahl von Primärausbrüchen gemeldet hat;
b)
die zuständige Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass nur eine begrenzte Zahl von Sekundärausbrüchen aufgetreten ist, die epidemiologisch mit jedem Primärausbruch zusammenhängen; und
c)
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten für jeden Primärausbruch und damit zusammenhängende Sekundärausbrüche angewandt wurden.

3.
Der Status „frei von einer Infektion mit NDV ohne Impfung” , der einem Mitgliedstaat oder einer Zone gewährt wurde, wird durch die Bestätigung einer Infektion in einer anderen Vogelpopulation nicht berührt, sofern die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit NDV auf Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel von Galliformes-Arten zu der Bewertung gekommen ist, dass der Status nicht gefährdet wurde.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

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