ANHANG IV VO (EU) 2020/689

SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE GEWÄHRUNG, AUFRECHTERHALTUNG, AUSSETZUNG UND ABERKENNUNG DES STATUS „SEUCHENFREI” AUF BETRIEBSEBENE UND SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE GEWÄHRUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS „SEUCHENFREI” AUF DER EBENE VON MITGLIEDSTAATEN ODER ZONEN

TEIL I

KAPITEL 1

Abschnitt 1

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung, kann Betrieben, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)
während der letzten zwölf Monate kein bestätigter Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen aufgetreten ist;
b)
während der letzten drei Jahre keines der Rinder, Schafe und Ziegen im Betrieb gegen Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft wurde;
c)
sämtliche unkastrierten Rinder über zwölf Monate sowie sämtliche unkastrierten Schafe oder Ziegen über sechs Monate, die zum Zeitpunkt der Probenahme im Betrieb anwesend waren, zweimal bei einem serologischen Test wie folgt negativ getestet wurden:

i)
der erste Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens drei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv getesteten Tieres entnommen wurden;
ii)
der zweite Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate nach dem in Ziffer i genannten Probenahmezeitpunkt entnommen wurden;

d)
Tiere mit klinischen Anzeichen für eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis, z. B. Aborte, mit Negativbefund den notwendigen Untersuchungen unterzogen wurden;
e)
seit dem Beginn der in Buchstabe c Ziffer i genannten Probenahme alle Rinder, Schafe und Ziegen, die in den Betrieb verbracht wurden, aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder die aus Betrieben stammen, die mit Impfung frei von Infektionen sind, und in den letzten drei Jahren nicht gegen Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft wurden, und

i)
aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;
ii)
unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden

während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder

während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder

iii)
weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden, und

f)
seit dem Beginn der in Buchstabe c Ziffer i genannten Probenahme das gesamte in den Betrieb verbrachte oder dort verwendete Zuchtmaterial von Rindern, Schafen oder Ziegen aus folgenden Quellen stammt:

i)
Betrieben ohne Impfung, die frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder
ii)
zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.
Abweichend von Absatz 1 darf der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder, Schafe und Ziegen aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder mit Impfung frei von Infektionen sind und in den letzten drei Jahren nicht geimpft wurden, und:

a)
aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;
b)
unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden:

während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb oder

während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder

c)
weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden.

3.
Abweichend von Absatz 1 darf der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung einem Betrieb mit dem Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung gewährt werden, wenn

a)
die in Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f festgelegten Anforderungen erfüllt sind; und
b)
die in Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer i festgelegte Anforderung erfüllt ist.

Abschnitt 2

Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn
a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und
b)
serologische Tests mit Negativbefund an von folgenden Tieren entnommenen Proben durchgeführt werden:

i)
allen unkastrierten Rindern über zwölf Monate und allen unkastrierten Schafen oder Ziegen über sechs Monate in von der zuständigen Behörde festgelegten Abständen von nicht mehr als zwölf Monaten, bei deren Bestimmung die Erzeugungsart, die Seuchenlage und die festgestellten Risikofaktoren berücksichtigt wurden, oder
ii)
unkastrierten Rindern über zwölf Monate und unkastrierten Schafen und Ziegen über sechs Monate, die in einem Mitgliedstaat oder einer Zone gehalten werden, der bzw. die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, entsprechend einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erzeugungsart und der festgestellten Risikofaktoren festgelegten Testregime.

Abschnitt 3

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind oder
b)
ein Verdachtsfall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen aufgetreten ist.

2.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f sowie in Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind;
b)
die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;
b)
eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis nicht entsprechend Abschnitt 3 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen werden kann;
c)
ein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einem im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer Ziege bestätigt wurde, oder
d)
dies durch andere Notwendigkeiten zur Bekämpfung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gerechtfertigt ist.

2.
Wenn der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
3.
Wenn der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn alle bestätigten Fälle und alle nicht negativ getesteten Tiere entfernt wurden und die verbleibenden Rinder, Schafe und Ziegen die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen erfüllen.
4.
Wenn die Infektion mit B. suis biovar 2 bei einem einzigen im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer einzigen Ziege bestätigt wurde, kann der Status abweichend von Absatz 3 wiedererlangt werden, wenn an entsprechend den in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i festgelegten Anforderungen entnommenen Proben Negativbefunde erzielt wurden.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung, kann Betrieben, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)
die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen erfüllt sind;
b)
seit dem Beginn der in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Probenahme alle Rinder, Schafe und Ziegen, die in den Betrieb verbracht wurden, aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder aus Betrieben, die mit Impfung frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, und

i)
aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;
ii)
unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden

während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder

während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder

iii)
weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden, und

c)
seit dem Beginn der in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i das gesamte in den Betrieb verbrachte oder darin verwendete Zuchtmaterial von Rindern, Schafen oder Ziegen aus folgenden Quellen stammt:

i)
Betrieben, die frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung sind, oder Betrieben, die frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung sind, oder
ii)
zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.
Abweichend von Absatz 1 darf der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder, Schafe und Ziegen aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder mit Impfung frei von Infektionen sind, und

a)
aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;
b)
unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden:

i)
während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder
ii)
während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder

c)
weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden.

Abschnitt 2

Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn
a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Kapitels sowie in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und
b)
serologische Untersuchungen mit Negativbefund an Proben durchgeführt werden, die von allen unkastrierten Rindern über zwölf Monate und allen unkastrierten Schafen oder Ziegen über sechs Monate in von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erzeugungsart, der Seuchenlage und der festgestellten Risikofaktoren festgelegten Abständen von nicht mehr als zwölf Monaten entnommen wurden.

Abschnitt 3

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder
b)
ein Verdachtsfall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen aufgetreten ist.

2.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)
die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d, in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind;
b)
die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss zurückgezogen werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;
b)
eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis nicht entsprechend Abschnitt 3 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen werden kann;
c)
ein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis oder B. suis bei einem im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer Ziege bestätigt wurde, oder
d)
dies durch andere Notwendigkeiten der Bekämpfung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis gerechtfertigt ist.

2.
Wenn der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
3.
Wenn der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn alle bestätigten Fälle und alle nicht negativ getesteten Tiere entfernt wurden und die verbleibenden Rinder, Schafe und Ziegen die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen erfüllen.
4.
Wenn die Infektion mit Brucella suis biovar 2 bei einem einzigen im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer einzigen Ziege bestätigt wurde, kann der Status abweichend von Absatz 3 wiedererlangt werden, wenn an entsprechend den in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i festgelegten Anforderungen entnommenen Proben Negativbefunde erzielt wurden.

KAPITEL 3

Abschnitt 1

Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder darf einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn
a)
mindestens während der letzten drei Jahre kein bestätigter Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern aufgetreten ist;
b)
während der letzten drei Jahre die allgemeinen Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zur Früherkennung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern angewandt wurden, die mindestens Folgendes umfassten:

i)
die regelmäßige Einreichung von Proben von Abortfällen zur Laboruntersuchung;
ii)
die zeitnahe Untersuchung von Abortfällen, die durch eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht sein könnten;

c)
während der letzten drei Jahre mindestens 99,8 % aller Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, ihren Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung aufrechterhalten haben;
d)
eine Impfung von Rindern gegen Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mindestens während der letzten drei Jahre nicht stattgefunden hat und kein in den Mitgliedstaat oder die Zone verbrachtes Rind während der letzten drei Jahre vor seiner Verbringung geimpft wurde.

Abschnitt 2

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und
b)
während der ersten zwei aufeinander folgenden Jahre nach Gewährung des Status eine auf eine repräsentative Stichprobe aller Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wurde, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss;
c)
wenn während zweier aufeinander folgender Jahre nach der Gewährung des Status kein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern bestätigt wurde, muss die Überwachung auf Folgendes gestützt werden:

i)
eine zufallsgestützte jährliche Überwachung, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss, oder
ii)
eine risikobasierte jährliche Überwachung zum Nachweis von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren, einschließlich der Ausbreitung der Infektion von anderen Tieren als gehaltenen Rindern.

2.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder eines Mitgliedstaats oder einer Zone wird durch die Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer anderen Tierpopulation als gehaltenen Rindern nicht berührt, vorausgesetzt, dass effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis auf gehaltene Rinder umgesetzt sind und regelmäßig bewertet werden.
3.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a darf der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder eines Mitgliedstaats oder einer Zone im Fall der Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis aufrechterhalten werden, wenn

a)
der Betrieb, in dem die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern nachgewiesen wurde, unverzüglich den einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 unterzogen wurde;
b)
die zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen nach der ersten Bestätigung der Infektion eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen gemäß Artikel 25 durchgeführt hat, um die wahrscheinliche Quelle der Infektion und ihre Ausbreitung zu identifizieren, und Schlussfolgerungen über die wahrscheinliche Infektionsquelle gezogen hat, und zudem nur eine begrenzte Zahl von Betrieben infiziert waren und diese Betriebe epidemiologisch mit dem ersten nachgewiesenen Ausbruch zusammenhängen;
c)
nach Umsetzung der in Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen die in Artikel 21 oder 24 festgelegten einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in jedem Betrieb, in dem Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle ermittelt wurden, unverzüglich umgesetzt wurden, bis ihr Status „seuchenfrei” wieder zuerkannt oder wiedererlangt wurde;
d)
die in Absatz 1 genannte Überwachung angepasst wurde und den Nachweis erbracht hat, dass das Vorkommnis geklärt wurde.

KAPITEL 4

Abschnitt 1

Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen darf einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn
a)
mindestens während der letzten drei Jahre kein bestätigter Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen aufgetreten ist;
b)
während der letzten drei Jahre die allgemeinen Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zur Früherkennung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen angewandt wurden, die mindestens Folgendes umfassten:

i)
die regelmäßige Einreichung von Proben von Abortfällen zur Laboruntersuchung;
ii)
die zeitnahe Untersuchung von Abortfällen, die durch eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht sein könnten;

c)
während der letzten drei Jahre eine Überwachung der Schaf- und Ziegenpopulation durchgeführt wurde und mindestens 99,8 % aller Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, die mindestens 99,9 % der Schaf- und Ziegenpopulation repräsentieren, ihren Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung aufrechterhalten konnten; und
d)
eine Impfung von Schafen und Ziegen gegen Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mindestens während der letzten drei Jahre nicht stattgefunden hat und kein in den Mitgliedstaat oder die Zone verbrachtes Schafe oder keine dorthin verbrachte Ziegen während der letzten drei Jahre vor der Einführung geimpft wurde.

Abschnitt 2

1.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und
b)
während der ersten zwei aufeinander folgenden Jahre nach Gewährung des Status eine auf eine repräsentative Stichprobe aller Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wurde, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Schaf- und Ziegenpopulation, mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss;
c)
wenn während zwei aufeinander folgender Jahre nach der Gewährung des Status kein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen bestätigt wurde, muss die Überwachung auf Folgendes gestützt werden:

i)
eine zufallsgestützte jährliche Überwachung, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Schaf- und Ziegenpopulation, mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss, oder
ii)
eine risikobasierte jährliche Überwachung zum Nachweis von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren, einschließlich der Ausbreitung der Infektion von anderen Tieren als gehaltenen Schafen und Ziegen.

2.
Der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen eines Mitgliedstaats oder einer Zone wird durch die Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer anderen Tierpopulation als gehaltenen Schafen und Ziegen nicht berührt, vorausgesetzt, dass effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis auf gehaltene Schafe und Ziegen umgesetzt sind und regelmäßig bewertet werden.
3.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a darf der Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen eines Mitgliedstaats oder einer Zone im Fall der Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis aufrechterhalten werden, wenn

a)
der Betrieb, in dem die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen nachgewiesen wurde, unverzüglich den einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 unterzogen wurde;
b)
die zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen nach der ersten Bestätigung der Infektion eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen gemäß Artikel 25 durchgeführt hat, um die wahrscheinliche Quelle der Infektion und ihre Ausbreitung zu identifizieren, und Schlussfolgerungen über die wahrscheinliche Infektionsquelle gezogen hat, und zudem nur eine begrenzte Zahl von Betrieben infiziert waren und diese Betriebe epidemiologisch mit dem ersten nachgewiesenen Ausbruch zusammenhängen;
c)
nach Umsetzung der in Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen die in Artikel 21 oder 24 festgelegten einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in jedem Betrieb, in dem Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle ermittelt wurden, unverzüglich umgesetzt wurden, bis ihr Status „seuchenfrei” wieder zuerkannt oder wiedererlangt wurde, und
d)
die in Absatz 1 genannte Überwachung angepasst wurde und den Nachweis erbracht hat, dass das Vorkommnis geklärt wurde.

TEIL II

KAPITEL 1

Abschnitt 1

1.
Der Status frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium caprae) (MTBC) kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)
während der letzten zwölf Monate kein bestätigter Fall einer Infektion mit MTBC bei den im Betrieb gehaltenen Rindern aufgetreten ist;
b)
die im Betrieb zum Zeitpunkt der Probenahme oder Untersuchung vorhandenen Rinder über sechs Monaten bei immunologischen Tests zweimal wie folgt negativ getestet wurden:

i)
der erste Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben frühestens sechs Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv getesteten Tieres durchgeführt werden;
ii)
der zweite Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben durchgeführt werden, die frühestens sechs Monate und spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Untersuchung der Rinder oder der Entnahme der Proben nach Ziffer i gezogen wurden;

c)
seit dem Beginn der in Buchstabe b Ziffer i genannten Untersuchung oder Probenahme alle in den Betrieb verbrachten Rinder aus Betrieben stammen, die frei von einer Infektion mit MTBC sind, und

i)
aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die frei von einer Infektion mit MTBC ist, oder
ii)
Rinder über sechs Wochen sind und in einem immunologischen Test negativ getestet wurden:

    während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb oder

    während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, und

d)
seit dem Beginn der in Buchstabe b Ziffer i genannten Untersuchung oder Probenahme das gesamte in den Betrieb verbrachte oder dort verwendete von Rindern stammende Zuchtmaterial aus folgenden Quellen stammt:

i)
Betrieben, die frei von einer Infektion mit MTBC sind, oder
ii)
zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.
Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit MTBC” einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus Betrieben stammen, die frei von Infektion mit MTBC sind, und

a)
aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die frei von einer Infektion mit MTBC ist, oder
b)
Rinder über sechs Wochen sind und in einem immunologischen Test negativ getestet wurden:

i)
während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder
ii)
während der 30 Tage nach ihrer Verbringung, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden.

3.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss die zuständige Behörde den Test nicht verlangen, wenn

a)
die in den Betrieb eingebrachten Rinder

i)
in einem während der letzten sechs Monate durchgeführten immunologischen Test negativ getestet wurden, und
ii)
aus Betrieben stammen, in denen die Rinder während der letzten sechs Monate unter einem Testregime nach Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 negativ getestet wurden, oder

b)
die in den Betrieb eingebrachten Rinder

i)
in einem während der letzten zwölf Monate durchgeführten immunologischen Test negativ getestet wurden, und
ii)
aus Betrieben stammen, in denen die Rinder während der letzten zwölf Monate unter einem Testregime nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe c negativ getestet wurden.

Abschnitt 2

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC” eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;
b)
jeder Verdachtsfall einer Infektion mit MTBC eines in dem Betrieb gehaltenen oder von dort in einen Schlachthof verbrachten Rindes der zuständigen Behörde gemeldet und untersucht wird, und
c)
in Intervallen von höchstens zwölf Monaten an allen über sechs Wochen alten Rindern ein immunologischer Test mit Negativbefund durchgeführt wurde.

2.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c darf die zuständige Behörde das Testregime wie folgt verändern:

a)
in einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der der jährliche Prozentsatz der mit MTBC infizierten Betriebe, berechnet am 31. Dezember jedes Jahres, während der letzten 24 Monate nicht höher als 1 % war, kann das Intervall zwischen Tests auf 24 Monate ausgedehnt werden;
b)
in einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der der jährliche Prozentsatz der mit MTBC infizierten Betriebe, berechnet am 31. Dezember jedes Jahres, während der letzten 48 Monate nicht höher als 0,2 % war, kann das Intervall zwischen Tests auf 36 Monate ausgedehnt werden;
c)
in einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der der jährliche Prozentsatz der mit MTBC infizierten Betriebe, berechnet am 31. Dezember jedes Jahres, während der letzten 72 Monate nicht höher als 0,1 % war, kann das Intervall zwischen Tests auf 48 Monate ausgedehnt werden;
d)
sofern das Risiko der Übertragung von MTBC von wild lebenden Tieren auf Rinder durch geeignete Überwachung bewertet wurde, kann in einem von einer Infektion mit MTBC freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone das Intervall zwischen Tests auf die Erzeugungsart und die festgestellten Risikofaktoren gestützt werden, wobei mindestens die folgenden Risiken zu berücksichtigen sind:

i)
ein Standort im Zusammenhang mit Verdachtsfällen oder bestätigten Infektionen mit MTBC bei wild lebenden Tieren;
ii)
bekannte Infektionen mit MTBC innerhalb der letzten fünf Jahre;
iii)
ein epidemiologischer Zusammenhang mit Betrieben gemäß Ziffer i oder ii.

Abschnitt 3

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC” eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder
b)
ein Verdachtsfall einer Infektion mit MTBC bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind auftritt.

2.
Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC” darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d, Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b und, soweit relevant, Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind;
b)
die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von Infektionen mit MTBC belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde. Falls in diesem Zusammenhang Rinder, bei denen ein Verdacht besteht, geschlachtet werden, müssen die Untersuchungen eine Prüfung von Proben mit direkten Diagnosemethoden einschließen.

Abschnitt 4

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC” eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;
b)
eine Infektion mit MTBC nicht entsprechend Abschnitt 3 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen werden kann;
c)
ein Fall einer Infektion mit MTBC bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde, oder
d)
dies durch andere Notwendigkeiten der Bekämpfung von Infektionen mit MTBC gerechtfertigt ist.

2.
Wenn der Status „frei von einer Infektion mit MTBC” nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
3.
Wenn der Status „frei von einer Infektion mit MTBC” nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn

a)
alle bestätigten Fälle und alle Tiere, die in einem immunologischen Test nicht negativ getestet wurden, entfernt wurden, und
b)
die verbleibenden Rinder die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllen.

4.
Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b kann der Status auch wiedererlangt werden, wenn

a)
alle im Betrieb zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Rinder über sechs Monaten bei zwei immunologischen Tests wie folgt negativ getestet wurden:

i)
der erste Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben frühestens zwei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv getesteten Tieres durchgeführt werden;
ii)
der zweite Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben frühestens zwei Monate und spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Untersuchung der Rinder oder der Entnahme der Proben gemäß Absatz i durchgeführt werden, und

b)
mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

i)
die Schlussfolgerung der epidemiologischen Untersuchung weist darauf hin, dass die Infektion durch die Verbringung eines oder mehrerer infizierter Tiere in den Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Nachweis der Infektion mit MTBC verursacht wurde, oder
ii)
seit dem Nachweis der Infektion mit MTBC wurde nur ein einziger Fall bestätigt oder nur ein einziges Rind in einem immunologischen Test positiv auf MTBC getestet, und der Status des Betriebs wurde innerhalb der letzten drei Jahre nicht aberkannt, oder
iii)
Rinder im Betrieb wurden in einem immunologischen Test, der weniger als zwölf Monate vor dem Nachweis der Infektion mit MTBC gemäß Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 durchgeführt wurde, negativ getestet.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC in Bezug auf gehaltene Rinder” kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn
a)
während der letzten drei Jahre mindestens 99,8 % aller Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, den Status „frei von einer Infektion mit MTBC” aufrechterhalten konnten und die Inzidenzrate von als infiziert bestätigten Betrieben während des Jahres 0,1 % nicht überschritt, und
b)
während der letzten drei Jahre die allgemeinen Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zum Nachweis von Infektionen mit MTBC bei gehaltenen Rindern angewandt wurden, die mindestens Folgendes umfassten:

i)
die systematische Untersuchung auf Läsionen durch Infektion mit MTBC bei allen geschlachteten Rindern durch ante- und post-mortem-Überwachung;
ii)
die Untersuchung von Läsionen, die durch eine Infektion mit MTBC verursacht sein könnten.

Abschnitt 2

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC in Bezug auf gehaltene Rinder” eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und
b)
während der ersten zwei aufeinander folgenden Jahre nach Anerkennung des Status eine zufallsbasierte jährliche Überwachung gestützt auf eine repräsentative Entnahme von Proben aus allen Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, durchgeführt werden muss, die mit einem Konfidenzniveau von 95 % zeigt, dass

i)
mindestens 99,8 % der Betriebe, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, von einer Infektion mit MTBC frei sind;
ii)
die Inzidenzrate von als infiziert bestätigten Betrieben während des Jahres 0,1 % nicht übersteigt;

c)
wenn die Bedingungen unter Buchstabe b während zweier aufeinander folgender Jahre erfüllt waren, wird die Überwachung gestützt auf

i)
eine zufallsbasierte jährliche Überwachung, die mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % zeigt, dass die Inzidenzrate von als infiziert bestätigten Betrieben während des Jahres 0,1 % nicht übersteigt; oder
ii)
eine risikobasierte jährliche Überwachung zur Erkennung von Infektionen mit MTBC, die die Produktionssysteme, die festgestellten Risikofaktoren, einschließlich der Ausbreitung der Infektion von anderen Tieren als gehaltenen Rindern, und eine verstärkte Überwachung in Betrieben, die mit mindestens einem der in Kapitel 1 Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe d genannten spezifischen Risiken in Zusammenhang stehen, berücksichtigt.

2.
Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC” eines Mitgliedstaats oder einer Zone wird durch die Bestätigung einer Infektion mit MTBC bei einer anderen Tierpopulation als gehaltenen Rindern nicht berührt, vorausgesetzt, dass effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit MTBC auf gehaltene Rinder umgesetzt sind und regelmäßig bewertet werden.

TEIL III

KAPITEL 1

Abschnitt 1

1.
Der Status „frei von enzootischer Leukose der Rinder (EBL)” kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)
während der letzten 24 Monate kein bestätigter Fall von EBL bei den im Betrieb gehaltenen Rindern aufgetreten ist;
b)
während der letzten zwölf Monate Rinder über 24 Monate, die im Betrieb gehalten werden, mindestens zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten bei einem serologischen Test negativ getestet wurden;
c)
seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe b alle in den Betrieb verbrachten Rinder

i)
aus Betrieben stammen, die von EBL frei sind, oder
ii)
aus Betrieben stammen, in denen in den 24 Monaten vor ihrer Versendung weder klinische, postmortale oder als Ergebnis eines diagnostischen Tests auf EBL erhaltene Nachweise von EBL aufgetreten sind, und

wenn sie älter als 24 Monate sind,

zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten, während sie von den anderen Rindern des Betriebs isoliert gehalten wurden, serologischen Tests mit negativem Ergebnis unterzogen wurden, oder

sofern alle Rinder in Übereinstimmung mit Buchstabe b getestet wurden, innerhalb von 30 Tagen vor ihrer Einbringung in den Betrieb einem serologischen Test mit Negativbefund unterzogen wurden;

wenn sie weniger als 24 Monate alt sind,

von Muttertieren geboren wurden, die einem serologischen Test auf EBL mit Negativbefund unterzogen wurden, der an während der letzten zwölf Monate zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten entnommenen Proben durchgeführt wurde, und

d)
seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe b das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Rindern aus folgenden Quellen stammt:

i)
aus von EBL freien Betrieben, oder
ii)
zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.
Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von EBL” einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus von EBL freien Betrieben stammen, die entweder in einem von EBL freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt.

Abschnitt 2

Der Status „frei von EBL” eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn
a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und
b)
serologische Tests auf EBL mit Negativbefund durchgeführt werden an Proben, die

i)
in Abständen von höchstens 36 Monaten von allen Rindern über 24 Monaten entnommen werden; oder
ii)
gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 Buchstaben b bzw. c entnommen werden, je nach Relevanz, wenn der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt, der oder die frei von EBL ist.

Abschnitt 3

1.
Der Status „frei von Infektion mit EBL” eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind;
b)
bei einem im Betrieb gehaltenen Rind ein Verdachtsfall von EBL auftritt.

2.
Der Status „frei von EBL” darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie in Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind;
b)
die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von EBL belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

1.
Der Status „frei von EBL” eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind oder
b)
ein Fall von EBL bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde.

2.
Wenn der Status „frei von EBL” nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
3.
Wenn der Status „frei von EBL” nach Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn

a)
alle Rinder, die ein positives Testergebnis für EBL aufweisen, und alle ihre Abkömmlinge unter 24 Monaten entfernt wurden;
b)
alle Rinder über zwölf Monaten in einem serologischen Test zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten negativ getestet wurden, wobei der erste Test an Proben durchgeführt werden muss, die frühestens vier Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles entnommen wurden.

4.
Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a dürfen Abkömmlinge von Muttertieren, die bei einem serologischen Test positiv auf EBL getestet wurden oder Läsionen von EBL aufwiesen, im Betrieb belassen werden, wenn

a)
sie unmittelbar nach der Kalbung vom Muttertier getrennt wurden und zweimal in einem PCR-Test negativ getestet wurden, wobei die erste Probe innerhalb des Zeitraums von drei bis fünf Wochen nach der Geburt und die zweite im Zeitraum zwischen acht und zehn Wochen post partum entnommen wurden, und
b)
wenn sie im Betrieb verbleiben, bis sie 24 Monate alt sind, und in einem serologischen Test negativ getestet werden, oder vor diesem Test in Übereinstimmung mit den in Artikel 27 Absatz 4 festgelegten Anforderungen direkt zum Schlachthof verbracht werden.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

Der Status „frei von EBL in Bezug auf gehaltene Rinder” kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn
a)
mindestens 99,8 % der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, frei von EBL sind, und
b)
alle Rinder über 24 Monaten, die in diesem Mitgliedstaat oder dieser Zone geschlachtet werden, einer amtlichen Nekropsieuntersuchung unterzogen werden, wobei Proben aller Tiere mit Tumoren, die durch EBL verursacht sein könnten, einer Laboruntersuchung unterzogen werden, um das Vorhandensein von EBL zu bestätigen oder auszuschließen.

Abschnitt 2

Der Status „frei von EBL in Bezug auf gehaltene Rinder” eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn
a)
die in Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und
b)
während der ersten fünf Jahre nach Gewährung des Status „frei von EBL” eine Überwachung durchgeführt wird, die auf Folgendes gestützt ist:

i)
eine jährliche zufallsgestützte Probenahme zur Erkennung mit EBL infizierter Betriebe mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 0,2 %, oder
ii)
mindestens einmal durchgeführte serologische Untersuchung aller Rinder über 24 Monaten;

c)
nach den ersten fünf Jahren nach Anerkennung des Status „frei von EBL” eine Überwachung zum Nachweis der Infektionsfreiheit durchgeführt wird, die die Produktionssysteme und die festgestellten Infektionsrisiken berücksichtigt.

TEIL IV

KAPITEL 1

Abschnitt 1

1.
Der Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser Pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV)” kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)
während der letzten 12 Monate kein bestätigter Fall von IBR/IVL bei den im Betrieb gehaltenen Rindern aufgetreten ist;
b)
während der letzten zwei Jahre keines der im Betrieb gehaltenen Rinder gegen IBR/IVL geimpft wurde;
c)
die im Betrieb gehaltenen Rinder, unter Berücksichtigung früherer DIVA-Impfungen, mindestens einem der folgenden Testregimes unterzogen wurden, wobei serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls notwendig, Antikörpern gegen BoHV-1-gE durchgeführt wurden an

i)
einer Blut-, Milch- oder Fleischsaftprobe, die während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten jedem Rind entnommen wurden, oder
ii)
Blut-, Milch- oder Fleischsaftproben, die mindestens zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens zwei Monaten und höchstens zwölf Monaten entnommen wurden, von

allen mehr als zwölf Monate alten weiblichen Rindern, und

allen zur Zucht verwendeten oder für die Zucht vorgesehenen mehr als zwölf Monate alten männlichen Rindern, und

einer zufälligen Auswahl nicht zur Zucht vorgesehener, mehr als zwölf Monate alter männlicher Rinder. Die Zahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglichen, oder

iii)
im Fall eines Betriebs, in dem mindestens 30 % der Rinder laktieren,

Milchsammelproben, die mindestens dreimal in Abständen von mindestens drei Monaten von laktierenden weiblichen Rindern entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren, und

Blutproben, die von allen mehr als 12 Monate alten, nicht laktierenden weiblichen Rindern sowie von allen mehr als 12 Monate alten, zur Zucht verwendeten oder für die Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommen wurden, und

einer zufällig von mehr als 12 Monate alten, nicht für die Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommenen Blut- oder Fleischsaftprobe. Die Zahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglichen, oder

iv)
bei einem Betrieb, in dem weniger als 5 % der gehaltenen Rinder männlich sind und mindestens 95 % der weiblichen Tiere über 24 Monate für die Milchproduktion genutzt oder vorgesehen sind, Milchsammelproben, die mindestens sechsmal in Abständen von mindestens zwei Monaten von laktierenden weiblichen Tieren entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren;

d)
seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe c alle in den Betrieb verbrachten Rinder:

i)
aus von IBR/IPV freien Betrieben stammen, und wenn die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die weder frei von IBR/IPV ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, in einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls erforderlich, von Antikörpern gegen BoHV-1-gE an einer nach ihrer Einstellung und vor der Anerkennung des Status als frei von IBR/IPV entnommenen Probe negativ getestet wurden; oder
ii)
vor ihrer Einstellung der Quarantäne unterworfen wurden und in einem an einer frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus negativ getestet wurden; und

e)
seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe c das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Rindern aus folgenden Quellen stammt:

i)
aus IBR/IPV-freien Betrieben; oder
ii)
aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.
Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von IBR/IPV” einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus IBR/IPV-freien Betrieben stammen, die entweder in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, sofern die Rinder die in Abschnitt 2 Buchstaben c und d festgelegten Anforderungen, soweit relevant, erfüllen.

Abschnitt 2

Der Status „frei von IBR/IPV” eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn
a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;
b)
serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls notwendig, von Antikörpern gegen BoHV-1-gE unter Berücksichtigung früherer Impfungen mit einem DIVA-Impfstoff mit Negativbefund durchgeführt werden

i)
an Blut-, Milch- oder Fleischsaftproben, die jährlich von allen über 24 Monate alten Rindern entnommen werden, oder
ii)
im Fall eines Betriebs, in dem mindestens 30 % der Rinder laktieren, mindestens jährlich an

Milchsammelproben, die mindestens dreimal in Abständen von mindestens drei Monaten von laktierenden weiblichen Tieren entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren, und

von allen mehr als 24 Monate alten männlichen Zuchttieren entnommenen Blutproben, oder

iii)
bei einem Betrieb, in dem weniger als 5 % der gehaltenen Rinder männlich sind und mindestens 95 % der weiblichen Tiere über 24 Monate für die Milchproduktion genutzt oder vorgesehen sind, mindestens jährlich an Milchsammelproben, die mindestens sechsmal in Abständen von mindestens zwei Monaten von laktierenden weiblichen Rindern entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren, oder
iv)
sofern der Status „frei von IBR/IPV” während der letzten aufeinander folgenden drei Jahre aufrechterhalten wurde, jährlich an Blut- oder Milchproben, die von einer Anzahl Rinder entnommen werden, die den Nachweis seropositiver Tiere mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglicht, oder
v)
wenn der Betrieb in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt, an in Übereinstimmung mit Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b oder, falls relevant, Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 3 entnommenen Proben.

c)
in den Betrieb nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen eine Infektion mit IBR/IPV geimpft wurden, wenn der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt,

i)
der bzw. die von IBR/IPV frei ist, oder
ii)
im dem bzw. der ein Impfverbot als Teil der Tilgungsstrategie eines genehmigten Tilgungsprogramms in Kraft ist;

d)
alle eingestellten Rinder die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii festgelegten Anforderungen erfüllen oder aus IBR/IPV-freien Betrieben stammen und in einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls notwendig, Antikörpern gegen BoHV-1-gE, der an einer innerhalb von 15 Tagen vor ihrer Versendung im Herkunftsbetrieb entnommenen Probe durchgeführt wurde, negativ getestet wurden, sofern

i)
der Betrieb in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt und die Herkunftsbetriebe nicht in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegen; oder
ii)
der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt und die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die weder IBR/IPV-frei ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt.

Abschnitt 3

1.
Der Status „frei von Infektion mit IBR/IPV” eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind;
b)
ein Verdachtsfall von IBR/IPV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind auftritt.

2.
Der Status „frei von IBR/IPV” darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie in Abschnitt 2 Buchstaben b, c und d festgelegten Anforderungen erfüllt sind;
b)
die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von IBR/IPV belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

1.
Der Status „frei von IBR/IPV” eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;
b)
ein Fall von IBR/IPV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde.

2.
Wenn der Status „frei von IBR/IPV” nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Abschnitt 2 Buchstabe b, c und d festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
3.
Wenn der Status „frei von IBR/IPV” nach Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn

a)
alle bestätigten Fälle entfernt wurden;
b)
mindestens eines der in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Testregimes mit Negativbefund an nicht früher als 30 Tage nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles entnommenen Proben durchgeführt wurde.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

Der Status „frei von IBR/IPV in Bezug auf gehaltene Rinder” kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn
a)
die Impfung gegen IBR/IPV für gehaltene Rinder verboten ist, und
b)
mindestens 99,8 % der Betriebe, die mindestens 99,9 % der entsprechenden Rinderpopulation repräsentieren, frei von IBR/IPV sind.

Abschnitt 2

1.
Der Status „frei von IBR/IPV in Bezug auf gehaltene Rinder” eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und
b)
eine auf eine Zufallsstichprobe gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wird, die mindestens den Nachweis der Infektion von Betrieben mit BoHV-1 mit einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe oder mit BoHV-1 infizierter Rinder bei einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss.

2.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann im Fall eines Ausbruchs die Anwendung der DIVA-Impfung durch die zuständige Behörde gestattet werden, wenn

a)
das Ergebnis der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Artikel 25 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war;
b)
ihre Anwendung auf die Bekämpfung dieses Ausbruchs, soweit die zuständige Behörde es für notwendig hält, beschränkt ist;
c)
die Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde mit DIVA-Impfstoffen geimpft werden und die Verwendung von DIVA-Impfstoffen für jedes Tier dokumentiert wird;
d)
die nach dem DIVA-Prinzip geimpften Rinder nur entweder unmittelbar zu einem Schlachthof oder in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder einer Zone verbracht werden, wo kein Impfverbot in Kraft ist.

3.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann eine Überwachung durchgeführt werden, um jährlich unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren die Abwesenheit von Infektionen mit BoHV-1 nachzuweisen, sofern in fünf aufeinander folgenden Jahren nach der Gewährung des Status „frei von IBR/IPV” in dem Mitgliedstaat oder der Zone keine Ausbrüche festgestellt wurden.

TEIL V

KAPITEL 1

Abschnitt 1

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)” kann einem Betrieb, der Schweine hält, nur gewährt werden, wenn

a)
während der letzten zwölf Monate kein bestätigter Fall einer Infektion mit ADV bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen aufgetreten ist;
b)
während der letzten zwölf Monate keines der im Betrieb gehaltenen Schweine gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft wurde;
c)
während der letzten zwölf Monate die im Betrieb gehaltenen Schweine unter Berücksichtigung früherer DIVA-Impfungen einem der folgenden Testregimes unterzogen wurden, wobei serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen ADV oder, falls notwendig, Antikörpern gegen ADV-gE mit Negativbefund durchgeführt wurden an:

i)
einer von jedem Schwein entnommenen Blut- oder Fleischsaftprobe; oder
ii)
Blut- oder Fleischsaftproben, die zweimal mit einem Zeitabstand von zwei bis drei Monaten von einer Zahl an Tieren entnommen wurden, die mindestens den Nachweis seropositiver Tiere bei einer Zielprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglicht.

d)
seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe c alle in den Betrieb eingestellten Schweine

i)
aus Betrieben stammen, die frei von einer Infektion mit ADV sind, und wenn die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, die weder frei von einer Infektion mit ADV ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, in einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder, falls erforderlich, von Antikörpern gegen ADV-gE nach ihrer Einstellung und vor der Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit ADV” negativ getestet wurden; oder
ii)
für mindestens 30 Tage vor ihrer Einstellung einer Quarantäne unterzogen wurden und bei einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit zweimal mit einem Zeitabstand von nicht weniger als 30 Tagen zwischen der Entnahme der jeweiligen Proben negativ getestet wurden. Die Probe für den letzten Test muss innerhalb von 15 Tagen vor der Versendung entnommen werden.

e)
seit dem Beginn der in Buchstabe c genannten Probenahme das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Schweinen aus folgenden Quellen stammt:

i)
von einer Infektion mit ADV freien Betrieben oder
ii)
zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.
Abweichend von Absatz 1 kann der Status „frei von einer Infektion mit ADV” einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Schweine aus von Infektionen mit ADV freien Betrieben stammen, die entweder in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, vorausgesetzt, dass sie die in Abschnitt 2 Buchstabe d festgelegten Anforderungen erfüllen.

Abschnitt 2

Der Status „frei von einer Infektion mit ADV” eines Betriebes, in dem Schweine gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn
a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;
b)
eine serologische Untersuchung zur Überprüfung der Abwesenheit einer Infektion mit ADV an einer repräsentativen Zahl von an den Schweinen im Betrieb entnommenen Blut- oder Fleischsaftproben, die auf einem Testregime basiert, das den Produktionszyklus und das Risiko der Einschleppung von ADV berücksichtigt, mit Negativbefund wie folgt durchgeführt wird:

i)
mindestens einmal jährlich, falls alle gehaltenen Schweine nicht gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft sind, mit Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit, oder
ii)
mindestens zweimal jährlich mit Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit sowie, falls notwendig, von Antikörpern gegen ADV-gE;

c)
sofern der Betrieb in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt, die in Buchstabe b genannte serologische Untersuchung wie gefordert in Übereinstimmung mit der in Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b oder, falls relevant, mit Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 4 durchgeführt wird;
d)
alle eingestellten Schweine:

i)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii festgelegten Anforderungen erfüllen; oder
ii)
aus von einer Infektion mit ADV freien Betrieben stammen und einem serologischen Test auf Antikörper gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit an einer in den Herkunftsbetrieben innerhalb von 15 Tagen vor der Versendung entnommenen Probe mit Negativbefund getestet wurden, sofern

der Betrieb in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt und die Herkunftsbetriebe nicht in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegen; oder

der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt und die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die weder frei von Infektionen mit ADV ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt.

Die Zahl der getesteten Schweine muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglichen.

Abweichend vom ersten Unterabsatz kann für weniger als vier Monate alte Schweine, die von nach dem DIVA-Prinzip geimpften Muttertieren stammen, der serologische Test zum Nachweis von Antikörpern gegen ADV-gE verwendet werden.

Abschnitt 3

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit ADV” eines Betriebes, in dem Schweine gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;
b)
ein Verdachtsfall einer Infektion mit ADV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Schwein auftritt.

2.
Der Status „frei von einer Infektion mit ADV” darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie in Abschnitt 2 Buchstaben b und c, sowie falls relevant, d festgelegten Anforderungen erfüllt sind;
b)
die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit einer Infektion mit ADV belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit ADV” eines Betriebes, in dem Schweine gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;
b)
ein Fall einer Infektion mit ADV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Schwein bestätigt wurde.

2.
Wenn der Status „frei von einer Infektion mit ADV” in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Abschnitt 2 Buchstaben b und c sowie, falls relevant, Buchstabe d festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
3.
Wenn der Status „frei von einer Infektion mit ADV” in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn alle Schweine aus dem Betrieb entfernt wurden.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

Der Status „frei von einer Infektion mit ADV in Bezug auf gehaltene Schweine” kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn
a)
die Impfung gegen die Aujeszkysche Krankheit für gehaltene Schweine während der letzten zwölf Monate verboten war;
b)
eine Überwachung durchgeführt wurde, um nachzuweisen, dass mindestens während der letzten 24 Monate kein Betrieb im betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Zone klinische, virologische oder serologische Anzeichen einer Infektion mit ADV aufwies, und
c)
falls bekannt ist, dass die Infektion mit ADV bei Wildschweinen verbreitet ist, Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher Übertragung von ADV von Wildschweinen auf gehaltene Schweine umgesetzt wurden.

Abschnitt 2

1.
Der Status „frei von einer Infektion mit ADV in Bezug auf gehaltene Schweine” eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Buchstaben a und c festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und
b)
eine jährliche Überwachung an zufallsgestützt entnommenen Proben durchgeführt wurde, die mindestens den Nachweis mit ADV infizierter Betriebe bei einer Zielprävalenz von 0,2 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglicht. Die Anzahl der von den in einem Betrieb gehaltenen Schweinen entnommenen Blut- oder Fleischsaftproben muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere bei einer Zielprävalenz von 20 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen.

2.
Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit ADV” in der Schweinepopulation eines Mitgliedstaats oder einer Zone im Fall eines Ausbruchs aufrechterhalten werden, wenn

a)
alle Schweine in den betroffenen Betrieben entfernt wurden;
b)
von der zuständigen Behörde eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen, die eine klinische Untersuchung und virologische oder serologische Tests einschlossen, durchgeführt wurden:

i)
in allen Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, die direkt oder indirekt in Kontakt mit dem betroffenen Betrieb waren, um eine Infektion auszuschließen; und
ii)
in allen Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, und die innerhalb eines Radius von mindestens zwei Kilometern um einen betroffenen Betrieb liegen, um nachzuweisen, dass diese Betriebe nicht infiziert sind. Die Anzahl der von den in diesen Betrieben gehaltenen Schweinen entnommenen Blut- oder Fleischsaftproben muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere bei einer Zielprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen, oder
iii)
falls eine DIVA-Impfung verwendet wurde, wurde eine serologische Untersuchung auf Antikörper gegen ADV-gE zweimal in einem Abstand von zwei Monaten in Betrieben durchgeführt, in denen Schweine gehalten werden und sich innerhalb des Impfradius von dem infizierten Betrieb befinden, um die Abwesenheit von Infektionen nachzuweisen;

c)
das Ergebnis der Untersuchungen nach Buchstabe b gezeigt hat, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war;
d)
die relevanten Bekämpfungsmaßnahmen, wie in Artikel 24 angegeben, in jedem mit ADV infizierten Betrieb sofort umgesetzt wurden, einschließlich der Impfung mit DIVA-Impfstoffen, wo notwendig.

3.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Anwendung der DIVA-Impfung im Fall eines in Absatz 2 genannten Ausbruchs von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn

a)
ihre Anwendung auf die Bekämpfung dieses Ausbruchs, soweit es die zuständige Behörde für notwendig hält, beschränkt bleibt;
b)
die Schweine unter Aufsicht der zuständigen Behörde mit DIVA-Impfstoffen geimpft werden und die Verwendung von DIVA-Impfstoffen für jedes Tier dokumentiert wird;
c)
die nach dem DIVA-Prinzip geimpften Schweine nur entweder unmittelbar zu einem Schlachthof oder in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder eine Zone verbracht werden, wo kein Impfverbot in Kraft ist.

4.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann eine Überwachung durchgeführt werden, um jährlich unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren die Abwesenheit von Infektionen mit ADV nachzuweisen, vorausgesetzt, dass in zwei aufeinander folgenden Jahren nach der Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit ADV” in diesem Mitgliedstaat oder dieser Zone keine Ausbrüche festgestellt wurden.

TEIL VI

KAPITEL 1

Abschnitt 1

1.
Der Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)” kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

a)
während der letzten 18 Monate kein bestätigter Fall von BVD bei einem im Betrieb gehaltenen Rind aufgetreten ist;
b)
die im Betrieb gehaltenen Rinder unter Berücksichtigung möglicher früherer Impfungen mindestens einem der folgenden Testregimes unterzogen wurden:

i)
Tests zum Nachweis des Antigens des BVD-Virus (BVDV) oder -Genoms mit Negativbefund wurden an Proben aller Rinder durchgeführt.

Zumindest bei allen in den letzten zwölf Monaten geborenen Kälbern müssen die Proben nach oder gleichzeitig mit der amtlichen Kennzeichnung entnommen werden, jedoch nicht später als 20 Tage post partum. Die Muttertiere der Kälber mit negativem Ergebnis brauchen nicht getestet zu werden;

ii)
serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV wurden mit Negativbefund an Proben durchgeführt, die während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten mindestens dreimal in Zeitabständen von mindestens vier Monaten von Rindern entnommen wurden, die vor der Untersuchung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden.

Die Anzahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 50 % ermöglichen, und sie muss mindestens fünf Tiere betragen oder, wenn weniger als fünf Tiere gehalten werden, alle Tiere umfassen.

Sofern die Rinder des Betriebs in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss eine entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden;

iii)
während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten wurde eine Kombination der in Ziffern i und ii festgelegten Testregimes durchgeführt.

Die Fähigkeit des kombinierten Testregimes zur Erkennung der Seuche muss derjenigen der in Ziffern i und ii genannten Testregimes gleichwertig sein;

c)
seit dem Beginn der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Untersuchung alle in den Betrieb verbrachten Rinder:

i)
aus von BVD freien Betrieben stammen, die in einem von BVD freien Mitgliedstaaten oder einer solchen Zone liegen, oder
ii)
aus von BVD freien Betrieben stammen, wo

die in Kapitel 1 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund durchgeführt wurden, oder

sie vor ihrer Versendung unter Berücksichtigung der bisherigen Tests und, sofern relevant, des Stadiums der Trächtigkeit des Tieres, individuell getestet wurden, um die Übertragung von BVDV in den Zielbetrieb auszuschließen, oder

iii)
in einem Test auf BVDV-Antigen oder -Genom negativ getestet wurden und

während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor ihrer Versendung einer Quarantäne unterlagen und im Fall trächtiger Muttertiere negativ auf Antikörper gegen BVDV an nach mindestens 21 Tagen Quarantäne entnommenen Proben getestet wurden, oder

entweder vor ihrer Versendung oder im Fall trächtiger Muttertiere vor der Besamung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit vorherging, positiv auf Antikörper gegen BVDV getestet wurden;

d)
seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe b das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Rindern aus folgenden Quellen stammt:

i)
aus von BVD freien Betrieben; oder
ii)
aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

2.
Abweichend von Absatz 1 kann der Status „frei von BVD” einem Betrieb gewährt werden, wenn

a)
alle Rinder aus BVD-freien Betrieben stammen, die in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, liegen und, falls relevant, die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen erfüllen, oder
b)
alle Rinder aus BVD-freien Betrieben stammen, nicht für die Zucht vorgesehen sind und der Status des Betriebs als frei von BVD in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 Absatz 2 aufrechterhalten wird.

Abschnitt 2

1.
Der Status „frei von BVD” eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;
b)
seit der Gewährung des Status „frei von BVD” in dem Betrieb kein Rind gegen BVD geimpft wurde;
c)
mindestens eines der folgenden Testregimes mit Negativbefund durchgeführt wird:

i)
jedes neugeborene Kalb wird an einer nach oder gleichzeitig mit der amtlichen Kennzeichnung, aber nicht später als 20 Tage post partum entnommenen Probe negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom getestet;
ii)
serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV werden mindestens jährlich an Proben durchgeführt, die von Rindern entnommen werden, vor der Testung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden.

Die Anzahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 50 % ermöglichen und sie muss mindestens fünf Tiere betragen, oder wenn weniger als fünf Tiere gehalten werden, alle Tiere umfassen;

Sofern die Rinder des Betriebs in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss eine entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden;

iii)
eine Kombination der in Ziffern i und ii festgelegten Testregimes durchgeführt wurde.

Die Fähigkeit des kombinierten Testregimes zur Erkennung der Seuche muss derjenigen der in Ziffern i und ii genannten Testregimes gleichwertig sein;

iv)
wenn der Betrieb in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt, werden die Tests an in Übereinstimmung mit Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b oder, falls relevant, Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 3 entnommenen Proben durchgeführt;

d)
in den Betrieb nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVD geimpft wurden, wenn der Betrieb in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt.

2.
Abweichend von Absatz 1 kann der in Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe b genannte Status „frei von BVD” eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, ohne eine Untersuchung der Rinder entsprechend Absatz 1 Buchstabe c aufrechterhalten werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;
b)
sie nicht zur Zucht verwendet werden;
c)
sie keinen Kontakt mit zur Zucht verwendeten oder für die Zucht vorgesehenen Tieren haben und von diesem Betrieb in einen Schlachthof verbracht werden,

i)
entweder direkt oder
ii)
durch einen Auftrieb, der in demselben Mitgliedstaat oder derselben Zone stattfindet und bei dem nur Tiere, die die in Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen erfüllen und aus Betrieben stammen, die die in Buchstabe a festgelegten Anforderungen erfüllen, versammelt werden.

Abschnitt 3

1.
Der Status „frei von BVD” eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind;
b)
ein Verdachtsfall von BVD bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind auftritt.

2.
Der Status „frei von BVD” darf nur wieder zuerkannt werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie in Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie, falls relevant, in Abschnitt 2 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind;
b)
die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von BVD belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

Abschnitt 4

1.
Der Status „frei von BVD” eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

a)
eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;
b)
ein Fall von BVD bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde.

2.
Wenn der Status „frei von BVD” nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie, falls relevant, in Abschnitt 2 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
3.
Wenn der Status „frei von BVD” nach Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn

a)
alle positiv auf BVDV getesteten Tiere entfernt wurden;
b)
der Status jedes im Betrieb gehaltenen Rindes im Hinblick auf eine Infektion mit BVDV bestimmt wurde;
c)
alle Kälber, die in utero mit BVDV hätten infiziert werden können, in Isolation geboren und gehalten wurden, bis sie negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom getestet wurden.

KAPITEL 2

Abschnitt 1

Der Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder” kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn
a)
die Impfung gegen BVD für gehaltene Rinder verboten ist;
b)
mindestens während der vorhergehenden 18 Monate kein Fall von BVD bei einem gehaltenen Rind bestätigt wurde, und
c)
mindestens 99,8 % der Betriebe, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, frei von BVD sind.

Abschnitt 2

1.
Der Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder” eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

a)
die in Abschnitt 1 Buchstaben a und c festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und
b)
eine jährliche Überwachung durchgeführt wird, die mindestens den Nachweis der Infektion von Betrieben mit BVDV bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe oder mit BVDV infizierter Rinder bei einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss.

2.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann im Fall eines Ausbruchs die Impfung durch die zuständige Behörde gestattet werden, wenn

a)
die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Artikel 25 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war;
b)
nur eine begrenzte Zahl von Rindern, die von der zuständigen Behörde zur Bekämpfung des Ausbruchs für erforderlich gehalten wird, unter Aufsicht der zuständigen Behörde geimpft wird und die Impfung für jedes Tier dokumentiert wird.

3.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann eine Überwachung durchgeführt werden, um jährlich unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren die Abwesenheit von BVD nachzuweisen, vorausgesetzt, dass in fünf aufeinander folgenden Jahren nach der Gewährung des Status „frei von BVD” in diesem Mitgliedstaat oder dieser Zone keine Ausbrüche festgestellt wurden.

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