ANHANG III VO (EU) 2020/689

DIAGNOSEMETHODEN FÜR DIE GEWÄHRUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS „SEUCHENFREI” FÜR BESTIMMTE SEUCHEN BEI LANDTIEREN

Abschnitt 1

1.
Serologische Tests

a)
Für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

i)
gepufferter Brucella-Antigen-Test
ii)
Komplementbindungstest (CFT)
iii)
indirekter Enzymimmunoassay (I-ELISA)
iv)
Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA)
v)
kompetitiver Enzymimmunoassay (C-ELISA)

b)
Für Milchproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

i)
Milch-Ring-Test (MRT)
ii)
I-ELISA

2.
Brucellin-Hauttest (BST)

Für die in Anhang IV Teil I Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 genannte Untersuchung wird der Brucellin-Hauttest (BST) nur für Schafe und Ziegen verwendet.

Abschnitt 2

1.
Tuberkulin-Hauttests

a)
intrakutane Tuberkulinprobe mittels Mono-Test (SITT)
b)
simultane intrakutane Tuberkulinprobe (CITT)

2.
Gamma-Interferon-Test

Abschnitt 3

1.
Serologische Tests

a)
für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

i)
Agargel-Immundiffusionstest (AGID)
ii)
blockierender ELISA (B-ELISA)
iii)
I-ELISA

b)
für Milchproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

i)
I-ELISA

Abschnitt 4

Methoden: Matrix:
ungeimpfte Rinder BoHV-1 I-ELISA(*) individuelle Serumproben(****)
Milchproben
gB B-ELISA(**) individuelle Serumproben(****)
individuelle Fleischsaftproben
mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker nach dem DIVA-Prinzip geimpfte Rinder gE B-ELISA(***) individuelle Serumproben
individuelle Fleischsaftproben

Abschnitt 5

Methoden: Matrix:
ungeimpfte Schweine ADV-ELISA(*****) individuelle oder bis zu 5 gepoolte Serum- (oder Plasma-)proben
individuelle oder bis zu 5 gepoolte Filterpapierproben
individuelle Fleischsaftproben
mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker nach dem DIVA-Prinzip geimpfte Schweine gE-ELISA(******) individuelle Serumproben

Abschnitt 6

1.
Direkte Methoden:

a)
Echtzeit-Reverse-Transkriptase-PCR
b)
ELISA zum Nachweis des BVDV-Antigens

2.
Serologische Tests:

a)
I-ELISA
b)
B-ELISA

Fußnote(n):

(*)

I-ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus. In Tests für die Gewährung des Status „frei von IBR/IPV” dürfen Pools von bis zu 50 Milchproben (individuelle Proben oder Sammelproben) verwendet werden, und in Tests für die Aufrechterhaltung des Status dürfen Pools von bis zu 100 Milchproben (individuelle Proben oder Sammelproben) verwendet werden.

(**)

B-ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gB-Protein. Wenn in Anhang IV Teil IV auf Untersuchungen für den Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus verwiesen wird, darf auch diese Methode verwendet werden.

(***)

B-ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gE-Protein. Für die Untersuchung zum Nachweis der Aufrechterhaltung des Status „frei von IBR/IPV” dürfen individuelle Milchproben verwendet werden. Die Proben dürfen gepoolt werden, wobei die Zahl der Proben pro Pool auf der Grundlage dokumentierter Nachweise gewählt werden kann, dass der Test unter allen Gegebenheiten der Laborroutine empfindlich genug ist, um eine einzige positive Probe im Pool nachzuweisen.

(****)

Wenn der Test durchgeführt wird, um die Aufrechterhaltung des Status „frei von IBR/IPV” nachzuweisen, können individuell entnommene Proben gepoolt werden. Der Zahl der Proben pro Pool kann auf der Grundlage dokumentierter Nachweise verändert werden, die belegen, dass das Testsystem unter allen Gegebenheiten der Laborroutine aussagekräftig genug ist, um innerhalb des veränderten Probenumfangs eine einzelne schwach positive Probe nachzuweisen.

(*****)

ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit, das ADV-gB-Protein oder das ADV-gD-Protein. Bei einer Chargenkontrolle von Testsets auf ADV-gB und ADV-gD oder bei Testsets auf das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:2 positiv reagieren. Wenn in Anhang IV Teil V auf Tests zum Nachweis des Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit verwiesen wird, kann jeder dieser Tests verwendet werden.

(******)

ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das ADV-gE-Protein. Bei einer Chargenkontrolle müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:8 positiv reagieren.

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