Artikel 1 VO (EU) 2020/691

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf registrierte und zugelassene Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, und auf Transportunternehmer, die Wassertiere befördern.

(2) In Teil II werden Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt:

a)
in Titel I Kapitel 1: Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko in Bezug auf Wassertierkrankheiten darstellen, durch die zuständige Behörde, und bestimmte Ausnahmeregelungen für Unternehmer von Betrieben, die ein unerhebliches Risiko für diese Seuchen darstellen;
b)
in Titel I Kapitel 2: Anforderungen an Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben sowie die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde;
c)
in Titel II Kapitel 1: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse der Aquakulturbetriebe, die gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert sind;
d)
in Titel II Kapitel 2: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe;
e)
in Titel III Kapitel 1: Aufzeichnungspflichten von Unternehmern der durch die zuständige Behörde registrierten oder zugelassenen Aquakulturbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, zusätzlich zu den in den Artikeln 186 Absatz 1 und 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen;
f)
in Titel III Kapitel 2: Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern, zusätzlich zu den in Artikel 188 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen.

(3) Teil III enthält bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Richtlinie 2006/88/EG und die Entscheidung 2008/392/EG, was die Registrierung und die Zulassung von Aquakulturbetrieben angeht.

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