Artikel 2 VO (EU) 2020/691

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.
„extensiv bewirtschafteter Teich” einen traditionellen Teich oder eine traditionelle Lagune, der oder die natürlich oder künstlich sein kann, wobei die Nahrungsquelle für die in diesen Teichen oder Lagunen gehaltenen Tiere außer unter außergewöhnlichen Umständen natürlicher Art ist und keine Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus zu steigern;
2.
„Reinigungszentrum” einen Betrieb mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen Weichtiere so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass sie genusstauglich sind;
3.
„Versandzentrum” einen Betrieb an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken für den menschlichen Verzehr bestimmter Weichtiere;
4.
„Umsetzgebiet” ein Süßwasser-, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierter und durch Bojen, Pfosten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung von Weichtieren genutzt wird;
5.
„isoliert” die Haltung von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb, in dem sie weder direkt durch gemeinsame Haltung noch indirekt durch die Wasserversorgung mit anderen Wassertierarten in Berührung kommen;
6.
„geschlossenes System” einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer so aufbereitet werden, dass Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen inaktiviert werden, bevor sie in offene Gewässer abgeleitet werden;
7.
„offenes System” einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer direkt in offene Gewässer abgeleitet werden, ohne dass sie zuvor aufbereitet werden, um Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen zu inaktivieren;
8.
„epidemiologisches Gebiet” ein definiertes geografisches Gebiet, in dem die Wassertiere denselben Gesundheitsstatus aufweisen und demselben Risiko einer Ansteckung mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche ausgesetzt sind;
9.
„Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren” einen dokumentierten Plan, aus dem hervorgeht, auf welchen Wegen ein Seuchenerreger in einen Aquakulturbetrieb eindringt, sich darin ausbreitet und von dort übertragen wird; der Plan berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten des Betriebs und weist Maßnahmen aus, mit denen die ermittelten biologischen Gefahren gemindert werden können;
10.
„gemeinsame Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren” die Maßnahmen im Rahmen eines Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren, der für die einzelnen Aquakulturbetriebe einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben ausgearbeitet wurde und der von diesen umgesetzt wurde;
11.
„individuelle Registrierungsnummer” eine Nummer, die einem registrierten Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesen wurde;
12.
„individuelle Zulassungsnummer” eine Nummer, die die zuständige Behörde einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben zuweist, den bzw. die sie gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen hat;
13.
„Schiffsidentifizierungsnummer der IMO” eine individuelle Nummer, die Seeschiffen von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zugewiesen wird;
14.
„Hygieneschranke” Schuhdesinfektion, Händedesinfektion, Bekleidungswechsel oder andere Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, durch die Hindernisse geschaffen werden sollen, damit sich die Seuche nicht in einen Aquakulturbetrieb hinein, innerhalb eines Aquakulturbetriebs oder aus einem Aquakulturbetrieb heraus ausbreitet;
15.
„Erzeugungseinheiten” Wannen, Teiche, Fließkanäle, Becken, Käfige, Gehege oder ähnliche Strukturen, die Gruppen von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb enthalten;
16.
„erhöhte Mortalität” unerklärliche Todesfälle, die über dem Niveau liegen, das für den jeweiligen Aquakulturbetrieb bzw. die Gruppe von Aquakulturbetrieben unter den vorherrschenden Bedingungen als normal gilt;
17.
„Überwachungsprogramm” ein freiwilliges Programm von Tests und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in Bezug auf eine Seuche der Kategorie C in einem Aquakulturbetrieb durchgeführt werden, der nicht an einem Tilgungsprogramm zur Erlangung des Status „seuchenfrei” teilnimmt, in dem die Tests jedoch darauf hindeuten, dass der Aquakulturbetrieb nicht mit dieser Seuche der Kategorie C infiziert ist.

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