Artikel 3 VO (EU) 2020/691
Ausnahmen von der Anforderung, dass Unternehmer bei der zuständigen Behörde die Zulassung von Aquakulturbetrieben beantragen
(1) Abweichend von Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben nicht verpflichtet, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Aquakulturbetriebe zu beantragen:
- a)
- Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere ausschließlich für die Freisetzung in offenen Gewässern gehalten werden;
- b)
- extensiv bewirtschaftete Teiche, in denen Aquakulturtiere zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Freisetzung in offenen Gewässern gehalten werden;
- c)
-
Reinigungszentren, die
- i)
- entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und
- ii)
- Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb selbst sich befindet;
- d)
-
Versandzentren, die
- i)
- entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und
- ii)
- Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb selbst sich befindet;
- e)
-
Umsetzgebiete, die
- i)
- entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und
- ii)
- Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb sich selbst befindet.
(2) Ausnahmen von der Verpflichtung, bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Zulassung zu beantragen, gelten nur für Aquakulturbetriebe, aus denen keine Aquakulturtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, mit Ausnahme von Weichtieren für den direkten menschlichen Verzehr und wenn die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt hat,
- a)
- bei der sie mindestens die Risikofaktoren gemäß Anhang VI Teil I Kapitel 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 berücksichtigt; und
- b)
- bei der sie festgestellt hat, dass sich das Risiko, dass sich die Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche anstecken oder diese verbreiten, als unerheblich erwiesen hat.
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