Artikel 4 VO (EU) 2020/691

Arten von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen werden müssen

Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben müssen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die Zulassung beantragen:

a)
Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere;
b)
Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten;
c)
Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen;
d)
Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken in offenen Systemen halten;
e)
Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden.

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