Artikel 4 VO (EU) 2020/691
Arten von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen werden müssen
Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben müssen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die Zulassung beantragen:
- a)
- Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere;
- b)
- Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten;
- c)
- Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen;
- d)
- Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken in offenen Systemen halten;
- e)
- Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden.
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